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Wie sich spezialisierte Hilfen nach § 33 Abs. 2 SGB VIII im Zuge der Reformen verändern
Die Pflegekinderhilfe in Baden-Württemberg befindet sich seit dem Inkrafttreten des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) am 10. Juni 2021 in einem tiefgreifenden strukturellen Veränderungsprozess, der in seiner Wirkung weit über eine reine Gesetzesreform hinausgeht. In der praktischen Umsetzung hat sich seit 2021 eine Entwicklung verstärkt, die die gesamte Systemlogik der Vollzeitpflege neu ordnet: weg von einer rein familienzentrierten Betrachtung hin zu einer stärker strukturell und organisatorisch geprägten Einordnung. Einen umfassenden Artikel zu diesem Thema haben wir am 28. Mai 2026 auf moses-online veröffentlicht.
Das Interview mit Matthias Moser von der KJMI Kinder- und Jugendhilfe gGmbH führt Marie Werz
M. Werz:
Im Vorfeld wäre es natürlich toll, wenn Sie eine kurze Beschreibung über Ihre Einrichtung bringen könnten. Wer sind Sie, aus welcher Ausgangssituation heraus hat sich die Einrichtung gegründet und was ist das Ziel der Einrichtung?
M. Moser_
Die KJMI Kinder- und Jugendhilfe gGmbH ist ein gemeinnütziger anerkannter freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe in Baden‑Württemberg. Wir sind in unterschiedlichen Hilfeformen nach dem SGB VIII tätig, unter anderem in stationären Angeboten mit Wohngruppen, im Betreuten Jugendwohnen sowie in der Pflegekinderhilfe.
Die Einrichtung ist aus dem fachlichen Anliegen heraus entstanden, für Kinder und Jugendliche mit erhöhtem Unterstützungsbedarf verlässliche, stabile und kindeswohlorientierte Lebensorte zu schaffen. Ziel unserer Arbeit ist es, Hilfen im Rahmen der jeweils geltenden rechtlichen Vorgaben qualitativ hochwertig, transparent und in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Jugendämtern umzusetzen.
M. Werz:
Da es bundesweit unterschiedliche Definitionen von Erziehungsstelle, Gastfamilie und Pflegefamilie gibt: Von welcher Definition gehen wir hier in Baden‑Württemberg aus? Was ist eine Einrichtung nach § 45 und was eine Pflegefamilie nach § 33 bzw. § 33 Abs. 2 SGB VIII?
M. Moser:
In Baden‑Württemberg wird rechtlich zwischen stationären Angeboten mit Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII sowie Pflegeverhältnissen nach § 33 SGB VIII unterschieden.
§ 45 SGB VIII regelt weiterhin die Erlaubnis für den Betrieb von Einrichtungen, während § 45a SGB VIII ergänzend Anforderungen an betriebserlaubnispflichtige Angebote präzisiert.
M. Werz:
Wie war Ihre Einrichtung bzw. Ihre Erziehungsstellen bisher nach § 45 SGB VIII organisiert?
M. Moser:
Unsere Erziehungsstellen waren als stationäre Angebote mit Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII organisiert. Die Hilfeplanung und fachliche Steuerung erfolgten bereits damals in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Jugendämtern.
M. Werz:
Was waren die zentralen Qualitätsmerkmale Ihrer Arbeit im bisherigen System?
M. Moser:
Zentrale Qualitätsmerkmale waren stabile Bezugspersonen, verbindliche fachliche Begleitung, regelmäßige Hilfeplanung, transparente Dokumentation sowie klar geregelte Schutz‑ und Beschwerdestrukturen. Diese Standards verstehen wir unabhängig von der jeweiligen Rechtsform als fachliche Grundlage unserer Arbeit.
M. Werz:
Was hat konkret zur Umwandlung in Pflegeverhältnisse nach § 33 SGB VIII bzw. § 33 Abs. 2 geführt und welche Folgen hat dies für die betroffenen Familien und Kinder?
M. Moser:
Die Umstellung erfolgte nach sorgfältiger fachlicher, wirtschaftlicher und rechtlicher Abwägung unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen. Ziel war es, die bestehenden Hilfen rechtssicher, wirtschaftlich und langfristig tragfähig fortzuführen. Für die betroffenen Kinder und Familien stand dabei im Vordergrund, bestehende Beziehungen und Lebensverhältnisse möglichst stabil zu halten.
M. Werz:
Führte die Umwandlung zu Abbrüchen von Pflegeverhältnissen oder zu verstärkter Neuaufnahme von Kindern?
M. Moser:
Nach unserer Erfahrung kam es im Zuge der Umstellung nicht zu systembedingten Abbrüchen. Neuaufnahmen erfolgen weiterhin ausschließlich auf Grundlage der Bedarfsprüfung und Entscheidung der zuständigen Jugendämter.
M. Werz:
Wie haben andere Bundesländer bei der Vermittlung der Kinder auf die veränderten Strukturen in Baden‑Württemberg reagiert?
M. Moser:
Zuständigkeiten für Vermittlungen und Belegungsentscheidungen liegen bei den jeweiligen Jugendämtern. Die unterschiedlichen landesspezifischen Rahmenbedingungen werden dort entsprechend berücksichtigt. Wir selbst nehmen hierbei keine bewertende Rolle ein.
M. Werz:
Wie verändert sich die Rolle Ihres Trägers nach der Umwandlung?
M. Moser:
Die Rolle des Trägers liegt weiterhin in einer fachlich begleitenden, beratenden und koordinierenden Funktion. Die hoheitliche Gesamtverantwortung für die Hilfe verbleibt beim zuständigen Jugendamt.
M. Werz:
Welche Aufgaben liegen jetzt stärker beim Jugendamt als zuvor?
M. Moser:
Insbesondere die Verantwortung für Eignungsprüfung hat sich vom Landesjugendamt (KVJS) hin zum örtlichen Jugendamt verschoben.
M. Werz:
Wie bewerten Sie die Aussage, dass keine Kinderschutzlücke entsteht?
M. Moser:
Bei konsequenter Anwendung der Instrumente der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII, der Beteiligung nach § 37b SGB VIII sowie der regelmäßigen Überprüfung sehen wir keine Kinderschutzlücke.
M. Werz:
Wo sehen Sie mögliche Risiken oder Chancen durch die Systemveränderung?
M. Moser:
Wie bei jeder strukturellen Anpassung bestehen Übergangs‑ und Abstimmungsbedarfe. Gleichzeitig ergeben sich Chancen für klarere Zuständigkeiten und eine stärkere individuelle Ausrichtung der Hilfen. Entscheidend ist die Qualität der Umsetzung.
M. Werz:
Besteht die Gefahr einer Deprofessionalisierung durch die Umwandlung?
M. Moser:
Eine Deprofessionalisierung sehen wir nicht. Fachlichkeit, Qualifikation und Begleitung hängen nicht von der Rechtsform ab, sondern von den konkret umgesetzten Standards und Verfahren.
M. Werz:
Wenn Sie die Entscheidung rückgängig machen könnten – würden Sie zur Struktur nach § 45 SGB VIII zurückkehren?
M. Moser:
Nein, unsere Entscheidung war eine fachlich begründete Anpassung an die aktuellen rechtlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Künftige Entwicklungen hängen wesentlich von gesetzlichen und fachlichen Vorgaben ab.







