Wir empfehlen Ihnen, sich im Trennungs- und Scheidungsprozess Hilfe und Unterstützung zu holen, um auch nach der Trennung, die Verantwortung für das Wohlbefinden des Kindes weiterhin gemeinsam behalten zu können.
Anträge, Formulare, Urkunden: Auf junge Eltern kommen einige Ämtergänge bei verschiedenen Behörden zu. Auch auf dem weiteren Lebensweg des Kindes sind viele Formalitäten zu erledigen. Bei Fragen hilft die Einheitliche Behördennummer 115, schnell und zuverlässig.
Die Beratungsarbeit des Landesverbandes der Pflege- und Adoptivfamilien Thüringen e.V. wird durch das besondere Projekt der Pädagogischen Sprechstunde stark erweitert.
Die Kinderschutzzentren haben eine Praxishandreichung zur "Schlüsselqualifikationen von „insoweit erfahrenen Fachkräften“ in der Fachberatung bei sexueller Gewalt an Kindern und Jugendlichen" veröffentlicht.
In seiner langjährigen Praxis hat der Autor ein Modell für Fachberater, Pflegefamilien, Adoptivfamilien und Erziehungsstellen zur Entwicklung von Pflegekindern und ihren Krisen entwickelt.
Der vorliegende Bericht ist Teil eines umfassenden Forschungsprojekts, in dem die Unterbringung von 154 jungen Menschen in Erziehungsstellen längsschnittlich untersucht wird. Die allgemeine Fragestellung der Untersuchung lautet:
„Welchen spezifischen Beitrag leistet die Erziehungsstelle (als Verbund von Erziehungsstellen-Familie, trägerintegriertem Fachdienst und Beratung der Herkunftsfamilie) zur Verwirklichung stabiler, kontinuierlicher, sicherer und förderlicher Lebens- und Entwicklungsbedingungen für die ihr anvertrauten jungen Menschen? Worin unterscheidet sie sich somit von anderen Formen der Fremderziehung, wo liegen ihre Chancen und Grenzen?“
Ein Gutachten des Deutschen Vereins vom Dezember 2013 zur örtlichen Zuständigkeit bei Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 54 Abs. 3 SGB XII i.V.m. § 44 SGB VIII sowie zur örtlichen Zuständigkeit und Kostenträgerschaft für die Beratung und Unterstützung der Pflegepersonen
Gutachten des Deutschen Vereins zum Anspruch auf Betreuung durch das Jugendamt auch für Pflegepersonen, die ein Kind mit Behinderungen im Rahmen der Eingliederungshilfe aufgenommen haben.
Grundsätzlich bestehen Aufklärungs- und Beratungspflichten der Adoptionsvermittlungsstellen gegenüber Adoptionsbewerbern. Entscheidend ist für den Umgang der Ermittlungspflichten, dass eine Untersuchung durch einen Facharzt erforderlichenfalls auch eine stationäre Beobachtung zu veranlassen sind, wenn sich Erziehungsschwierigkeiten, Krankheitsverdacht und unklare Anomalien des Kindes ergeben (hier verneint)
Träger der öffentlichen Jugendhilfe können die Durchführung der ihrer Zuständigkeit unterliegenden Beratung und Unterstützung der Pflegeperson nach § 37 Abs. 2 SGB VIII im Wege der Auslagerung von Dienstleistungen (sog. "Outsourcing") auf Träger der freien Jugendhilfe übertragen und die Kosten dafür erstattet bekommen.
Die FGG-Reform als fachliche Herausforderung