IX: inklusive Leistungsgestaltung als gescheiterte Vision
3. Eingliederungshilfe für junge Menschen mit Behinderung:
weit weg von inklusiver Ausrichtung
4. Eltern mit Behinderungen – Zugang zu Hilfen nicht gesichert
5. Defizite bei der Umsetzung in den schulrechtlichen Regelungen
B. Was brauchen Kinder, Jugendliche und Familien?
I. Bedürfnisse, Bedarfe, Befähigung – auf den Fokus kommt es an
II. Was heißt das nun konkret – wo sind die Hindernisse?
III. Auf Inklusion gerichtete Bedürfnisse der Betroffenen
1. Umfassende, individuelle Förderungs- und Hilfeplanung
2. Einfacher, gleichberechtigter und umfassender Hilfezugang
3. Beteiligungsorientierte Infrastruktur
C. Strukturelle Zukunftsaufgaben
I. Grundsätzliche, systemübergreifende Veränderungsprozesse
1. Gewährleistung einer inklusiven Perspektive für alle Kinder
2. Grundlegende Bewusstseinsänderung durch konkrete Umsetzung
3. Kinder- und Jugendhilfe: Wiederbelebung inklusiver Verfahren
II. Teilhabebereich Bildung: Kindertagesbetreuung, Schule und berufliche Ausbildung
1. Aktuelle Zahlen und Entwicklungen
2. Kitas – Pioniere der Integration
3. Schule – im Zentrum der Diskussionen
a) Derzeit: „angeordnete“ Umsetzung ohne Systemänderung
b) Perspektivisch: Notwendigkeit zur Anerkennung struktureller Problemlagen
4. Berufliche Ausbildung
III. Teilhabebereich Familie – Entwicklung der Eingliederungshilfe
zu einer Leistung in und für Familien
IV. Teilhabebereich Freizeit
1. Autonomie als Leitmotiv für die Freizeitgestaltung
2. Infrastruktur, die Teilhabe ermöglicht
3. Erfahrungsräume für die Begegnung im Rahmen der Kinder- und Jugendarbeit
4. Förderung der Selbstorganisation in Jugendverbänden und Jugendgruppen
5. Qualifizierung von Personal und Konzepten der Kinder- und Jugendarbeit
V. Teilhabebereich Gesundheit, insbesondere am Beispiel
seelischer Störungen von jungen Menschen
D. Schlussbemerkung
Aus der Webseite des DIJuF:
Inklusion ist derzeit ein gesellschafts- wie fachpolitisch vieldiskutiertes Thema. In der im Mai 2015 vorgelegten Stellungnahme „Inklusion als Impuls: Hinweise und Anmerkungen aus der Sicht der Kinder- und Jugendhilfe” hat die Ständige Fachkonferenz 1 des DIJuF diese Diskussionen aufgegriffen, allerdings bewusst die derzeit verbreitete Fokussierung auf den schulischen Bereich durch einen exemplarischen Blick auf die vielfältigen Teilhabebedürfnisse junger Menschen mit Behinderung erweitert. Im Mittelpunkt steht dabei, Inklusion aus der Perspektive und dem Selbstverständnis der Kinder- und Jugendhilfe zu beschreiben und notwendige strukturelle Veränderungsbedarfe im eigenen sowie den angrenzenden, an der Förderung der Entwicklung junger Menschen beteiligten Systeme herauszuarbeiten.
In der Broschüre heißt es auf Seite 7:
Zentrale Gewährleistungspflichten für Kinder mit Behinderungen beinhaltet Art. 23 BRK. So sind ihnen gleiche Rechte in Bezug auf das Familienleben sicherzustellen. [....]
In Fällen, in denen die nächsten Familienangehörigen nicht in der Lage sind, für ein Kind mit Behinderungen zu sorgen, sind zudem
alle Anstrengungen zu unternehmen, um andere Formen der Betreuung innerhalb der weiteren Familie und, falls dies nicht möglich ist, innerhalb der Gemeinschaft in einem familienähnlichen Umfeld
zu gewährleisten (Abs.5)
[....]
auf Seite 15: Gewährleistung einer inklusiven Perspektive für alle Kinder
Ein entscheidendes Augenmerk ist daher auf den Abbau der bestehenden Zuständigkeitszersplitterung zur Vermeidung unnötiger Schnittstellen zu legen. Dass die bereits seit Langem diskutierte
„Gesamtzuständigkeit“ bzw sog. „Große Lösung“, dh das Zusammenführen der Leistungen für alle jungen Menschen, ob mit oder ohne Behinderung, in einem Leistungssystem, angesichts der damit verbundenen grundlegenden Systemveränderungen
auf politischer wie praktischer Ebene zu – teils erheblichen – Vorbehalten führt, erscheint nachvollziehbar und erfordert ernsthafte, mit aller Offenheit geführte Auseinandersetzungen.
auf Seite 16: Grundlegende Bewusstseinsänderung durch konkrete Umsetzung
Wie gesehen reicht die Umsetzung des inklusiven Gedankens in seinen fachlichen, organisatorischen und finanziellen Anforderungen und Auswirkungen jedoch sehr viel weiter. Es geht nicht nur um die –
ebenso drängende – Reduzierung von Zuständigkeitskonflikten, sondern um eine grundlegende Bewusstseinsänderung in der individuellen wie auch institutionellen Haltung zum Thema Inklusion.
auf Seite 24 - Pflegefamilien für Kinder mit Behinderungen
Allerdings setzen diese Empfehlungen (des Deutschen Vereins) für die Kosten der Erziehung nur einen Wert fest, der für die Pflege und Erziehung eines jungen Menschen angemessen ist, der von keinen zusätzlichen Beeinträchtigungen betroffen ist, keinen erhöhten erzieherischen und erst recht keinen zusätzlichen Teilhabebedarf
hat. Demgegenüber haben die Bundesländer oder auch die örtlichen Jugendhilfeträger nur vereinzelt Empfehlungen erarbeitet, die die finanzielle Anerkennung der Leistung der Pflegefamilie in ein angemessenes und differenziertes Verhältnis zum erzieherischen und Teilhabebedarf des Kindes setzen.
Offene Fragen gibt es daher für leibliche wie auch Pflegeeltern in großer Zahl: Dies beginnt damit, ob einer Familie für ihr (Pflege-)Kind ein behindertengerechtes Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird,
behindertengerechte Umbauten übernommen und andere Ausstattungen bezahlt werden, führt über die Frage der regelmäßigen Entlastungszeiten, die eine (Pflege-)Familie idR zwar braucht, für die sich die Leistungsträger jedoch nicht verlässlich zuständig erklären, und beinhaltet im Kern zudem den gesamten Komplex der Fragen zur pädagogischen Unterstützung sowie der medizinischen und therapeutischen Hilfe und Förderung durch Fachkräfte.
Hinzu kommt die Problematik, dass im Fall der Gewährleistung passgenauer Hilfen im Einzelfall bei einem Zuständigkeitswechsel die Kontinuität der Hilfe keineswegs gesichert ist.
Das Bundesverfassungsgericht prüft aktuell eine Verfassungsbeschwerde (1 BvR 673/17) gegen die Versagung einer Stiefkindadoption, wenn der Stiefelternteil mit dem leiblichen Elternteil nicht verheiratet oder verpartnert ist. Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) hat dazu eine Stellungnahme erarbeitet.
Aufgrund der sehr unterschiedlichen Zahlungen für Bereitschafts-pflege und der Untrennbarkeit von unversicherten und zu versichernden Tätigkeiten in einer Familie hält das DIJuF die Meinung der Berufsgenossenschaft für rechtlich fragwürdig.
Das Deutsche Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht eV (DIJuF) hat am 14. September 2020 eine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder veröffentlicht. Das Institut äußert sich in seiner Stellungnahme besonders zu den geplanten Veränderungen in familiengerichtlichen Verfahren und zu den Straftatbeständen bei sexualisierte Gewalt gegen Kinder. Ebenso hat der Paritätische Gesamtverband im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zum Gesetzentwurf Stellung genommen.
Eine Personalunion von Fachkräften des Pflegekinderdienstes mit Fachkräften in der Amtsvormundschaft/-pflegschaft ist rechtlich nicht zulässig - so ein Rechtsgutachten des DIJuF
Die vorliegende Expertise wurde im Auftrag der Internationalen Gesellschaft für erzieherische Hilfen (Koordinierungsstelle des Bundesforums Vormundschaft und Pflegschaft) vom Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF e. V.) und vom Institut für Sozialarbeit und Sozialpädagogik (ISS e. V.) erstellt. Ein Kind hat ein Recht auf Umgang mit seinen Eltern nach § 1684 BGB. Eltern haben nicht nur ein Recht auf Umgang mit ihrem Kind, sondern auch die Pflicht. Bei Kindern unter Vormundschaft stellt sich die Frage, wer in welcher Form für die Planung und Vorbereitung, Gestaltung und ggf. Begleitung des Umgangskontaktes mit den Eltern (oder anderen Angehörigen) oder aber für einen Ausschluss des Umgangs verantwortlich ist, da im Falle von Kindern und Jugendlichen unter Vormundschaft mehrere Institutionen und Fachkräfte in den Hilfeprozess und Hilfeplan involviert sind.
Das DIJuF hat ausführliche kritische Hinweise erarbeitet, die Veränderungen bei Inkrafttreten des Kindeschutzgesetzes nach dem bisheringen Referentenentwurf aufzeigen.
Bundesarbeitsgemeinschaft Allgemeiner Sozialer Dienst (BAG ASD), Die Kinderschutz-Zentren, AFET Bundesverband für Erziehungshilfe e. V., Bundesverband katholischer Einrichtungen und Dienste der Erziehungshilfen e. V. (BVkE), Beratung und Familientherapie e.V. (DGSF), Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF), Deutscher Sozialgerichtstag e.V. (DSGT), Evangelischer Erziehungsverband e.V. (EREV), Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen e.V. (IGFH), Bundesrat
Mit großer Sorge haben die unterzeichnenden zehn Fachverbände drei Empfehlungen der Ausschüsse und den Beschluss des Bundesrates zum Kinderschutz im Rahmen der Beratungen
des Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) zur Kenntnis genommen. Neben vielen wichtigen Hinweisen und Veränderungen gegenüber dem Entwurf der Regierung, fallen diese beschlossenen Regelungen leider deutlich hinter die Notwendigkeiten eines gelingenden Kinderschutzes zurück. Die zehn Verbände haben aus diesem Grund eine Stellungnahme zu den geplanten Vorschlägen erarbeitet.
Ein Positionspapier des Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) nimmt die Praxis des familiengerichtlichen Verfahrens bei Kindeswohlgefährdung in den Blick und rückt dabei „das Kind“ in den Mittelpunkt.
Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht - DIJuF - veröffentlichte am 15. April eine Stellungnahme zu den Beschlüssen von Gerichten zu der Frage, ob Corona-Maßnahmen in Schulen eine Kindeswohlgefährdung bedeuten würden. Das DIJuF teilt dazu mit: "Corona-Maßnahmen an Schulen beinhalten keine Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und befugen Familiengerichte nicht zur Anordnung einer Befreiung gegenüber der Schule nach § 1666 Abs. 4 BGB"
von:
„Inklusion als Impuls: Hinweise und Anmerkungen aus der Sicht der Kinder- und Jugendhilfe
Themen:
Inhaltsangabe der Broschüre
Inklusion als Impuls: Hinweise und Anmerkungen aus der Sicht der Kinder- und Jugendhilfe
A. Grundsätzliches
I. Inklusion: ... eine Begriffsannäherung
II. Die UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) als eine Ausdifferenzierung der Menschenrechtsdiskussion
1. Zur Bedeutung von Inklusion in der BRK
2. Kinder- und jugendspezifische Regelungen der BRK
3. Geltung der BRK in Deutschland
III. Spiegelung der BRK-Vorgaben im nationalen Recht
1. Verfassungsrecht: Benachteiligungsverbot statt Gleichstellungsauftrag
2. SGB
IX: inklusive Leistungsgestaltung als gescheiterte Vision
3. Eingliederungshilfe für junge Menschen mit Behinderung:
weit weg von inklusiver Ausrichtung
4. Eltern mit Behinderungen – Zugang zu Hilfen nicht gesichert
5. Defizite bei der Umsetzung in den schulrechtlichen Regelungen
B. Was brauchen Kinder, Jugendliche und Familien?
I. Bedürfnisse, Bedarfe, Befähigung – auf den Fokus kommt es an
II. Was heißt das nun konkret – wo sind die Hindernisse?
III. Auf Inklusion gerichtete Bedürfnisse der Betroffenen
1. Umfassende, individuelle Förderungs- und Hilfeplanung
2. Einfacher, gleichberechtigter und umfassender Hilfezugang
3. Beteiligungsorientierte Infrastruktur
C. Strukturelle Zukunftsaufgaben
I. Grundsätzliche, systemübergreifende Veränderungsprozesse
1. Gewährleistung einer inklusiven Perspektive für alle Kinder
2. Grundlegende Bewusstseinsänderung durch konkrete Umsetzung
3. Kinder- und Jugendhilfe: Wiederbelebung inklusiver Verfahren
II. Teilhabebereich Bildung: Kindertagesbetreuung, Schule und berufliche Ausbildung
1. Aktuelle Zahlen und Entwicklungen
2. Kitas – Pioniere der Integration
3. Schule – im Zentrum der Diskussionen
a) Derzeit: „angeordnete“ Umsetzung ohne Systemänderung
b) Perspektivisch: Notwendigkeit zur Anerkennung struktureller Problemlagen
4. Berufliche Ausbildung
III. Teilhabebereich Familie – Entwicklung der Eingliederungshilfe
zu einer Leistung in und für Familien
IV. Teilhabebereich Freizeit
1. Autonomie als Leitmotiv für die Freizeitgestaltung
2. Infrastruktur, die Teilhabe ermöglicht
3. Erfahrungsräume für die Begegnung im Rahmen der Kinder- und Jugendarbeit
4. Förderung der Selbstorganisation in Jugendverbänden und Jugendgruppen
5. Qualifizierung von Personal und Konzepten der Kinder- und Jugendarbeit
V. Teilhabebereich Gesundheit, insbesondere am Beispiel
seelischer Störungen von jungen Menschen
D. Schlussbemerkung
Aus der Webseite des DIJuF:
Inklusion ist derzeit ein gesellschafts- wie fachpolitisch vieldiskutiertes Thema. In der im Mai 2015 vorgelegten Stellungnahme „Inklusion als Impuls: Hinweise und Anmerkungen aus der Sicht der Kinder- und Jugendhilfe” hat die Ständige Fachkonferenz 1 des DIJuF diese Diskussionen aufgegriffen, allerdings bewusst die derzeit verbreitete Fokussierung auf den schulischen Bereich durch einen exemplarischen Blick auf die vielfältigen Teilhabebedürfnisse junger Menschen mit Behinderung erweitert. Im Mittelpunkt steht dabei, Inklusion aus der Perspektive und dem Selbstverständnis der Kinder- und Jugendhilfe zu beschreiben und notwendige strukturelle Veränderungsbedarfe im eigenen sowie den angrenzenden, an der Förderung der Entwicklung junger Menschen beteiligten Systeme herauszuarbeiten.
In der Broschüre heißt es auf Seite 7:
Zentrale Gewährleistungspflichten für Kinder mit Behinderungen beinhaltet Art. 23 BRK. So sind ihnen gleiche Rechte in Bezug auf das Familienleben sicherzustellen. [....]
In Fällen, in denen die nächsten Familienangehörigen nicht in der Lage sind, für ein Kind mit Behinderungen zu sorgen, sind zudem
alle Anstrengungen zu unternehmen, um andere Formen der Betreuung innerhalb der weiteren Familie und, falls dies nicht möglich ist, innerhalb der Gemeinschaft in einem familienähnlichen Umfeld
zu gewährleisten (Abs.5)
[....]
auf Seite 15: Gewährleistung einer inklusiven Perspektive für alle Kinder
Ein entscheidendes Augenmerk ist daher auf den Abbau der bestehenden Zuständigkeitszersplitterung zur Vermeidung unnötiger Schnittstellen zu legen. Dass die bereits seit Langem diskutierte
„Gesamtzuständigkeit“ bzw sog. „Große Lösung“, dh das Zusammenführen der Leistungen für alle jungen Menschen, ob mit oder ohne Behinderung, in einem Leistungssystem, angesichts der damit verbundenen grundlegenden Systemveränderungen
auf politischer wie praktischer Ebene zu – teils erheblichen – Vorbehalten führt, erscheint nachvollziehbar und erfordert ernsthafte, mit aller Offenheit geführte Auseinandersetzungen.
auf Seite 16: Grundlegende Bewusstseinsänderung durch konkrete Umsetzung
Wie gesehen reicht die Umsetzung des inklusiven Gedankens in seinen fachlichen, organisatorischen und finanziellen Anforderungen und Auswirkungen jedoch sehr viel weiter. Es geht nicht nur um die –
ebenso drängende – Reduzierung von Zuständigkeitskonflikten, sondern um eine grundlegende Bewusstseinsänderung in der individuellen wie auch institutionellen Haltung zum Thema Inklusion.
auf Seite 24 - Pflegefamilien für Kinder mit Behinderungen
Allerdings setzen diese Empfehlungen (des Deutschen Vereins) für die Kosten der Erziehung nur einen Wert fest, der für die Pflege und Erziehung eines jungen Menschen angemessen ist, der von keinen zusätzlichen Beeinträchtigungen betroffen ist, keinen erhöhten erzieherischen und erst recht keinen zusätzlichen Teilhabebedarf
hat. Demgegenüber haben die Bundesländer oder auch die örtlichen Jugendhilfeträger nur vereinzelt Empfehlungen erarbeitet, die die finanzielle Anerkennung der Leistung der Pflegefamilie in ein angemessenes und differenziertes Verhältnis zum erzieherischen und Teilhabebedarf des Kindes setzen.
Offene Fragen gibt es daher für leibliche wie auch Pflegeeltern in großer Zahl: Dies beginnt damit, ob einer Familie für ihr (Pflege-)Kind ein behindertengerechtes Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird,
behindertengerechte Umbauten übernommen und andere Ausstattungen bezahlt werden, führt über die Frage der regelmäßigen Entlastungszeiten, die eine (Pflege-)Familie idR zwar braucht, für die sich die Leistungsträger jedoch nicht verlässlich zuständig erklären, und beinhaltet im Kern zudem den gesamten Komplex der Fragen zur pädagogischen Unterstützung sowie der medizinischen und therapeutischen Hilfe und Förderung durch Fachkräfte.
Hinzu kommt die Problematik, dass im Fall der Gewährleistung passgenauer Hilfen im Einzelfall bei einem Zuständigkeitswechsel die Kontinuität der Hilfe keineswegs gesichert ist.
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