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21.02.2022
Arbeitspapier

Landesrechtsvorbehalte im SGB VIII

Das SGB VIII hat als Bundesgesetz in einigen seiner Paragrafen "Landesrechtsvorbehalte" vorgeschrieben. Dies bedeutet, dass die jeweiligen Bundesländer explizit benannte Teile eigenständig regeln können.

Weil zur Umsetzung des Gesetzes immer wieder Fragen zu Landesrechtvorbehalten aufkommen, hat das DIJuF ein entsprechendes Arbeitspapier veröffentlicht. 

Landesrechtliche Bestimmungen gelten für die Paragrafen:

§ 9a Satz 4 Ombudsstellen

§ 10 Absatz 4 Satz 3 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen

§ 13a Satz 3 und Satz 4 Schulsozialarbeit

§ 16 Absatz 4 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie

§ 22 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 4 Satz 2 Grundsätze der Förderung

§ 23 Absatz 2a Satz 1 Förderung in Kindertagespflege

§ 24 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

§ 39 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 und Absatz 5 Satz 1 und Satz 3 Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen 

[…] (2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein.

Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen. […] (5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht. […]

§§ 42a folgende betreffend Regelungen zur Aufnahme ausländischer Kinder

§ 43 Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 1 und Absatz 5 Erlaubnis zur Kindertagespflege

§ 45a Satz 4 Einrichtung

§ 54 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften

§ 56 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 Führung der Beistandschaft, der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft

§ 69 Absatz 1 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter 

§ 71 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss

§ 74a Satz 1 Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder

§ 77 Absatz 1 Satz 3 Vereinbarungen über Kostenübernahme und Qualitätsentwicklung bei ambulanten Leistungen

§ 78e Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3 Örtliche Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen

§ 78g Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Schiedsstelle

Weitere Landesvorbehalte gibt es in den Fragen zu Zuständigkeiten von Jugendämtern §§ 80, 82, 85, 87a, 88a, 89g, 

§ 90 Absatz 2 Satz 3 Pauschalierte Kostenbeteiligung

§ 97a Absatz 3 Satz 2 Pflicht zur Auskunft

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