Namensänderung bei Pflegekindern - Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die Pflegeeltern
Namensänderung eines Pflegekindes nach § 3 NamÄndG; Erhebung einer Verwaltungsgebühr bei den Pflegeeltern? § 3 NamÄndG, § 3 1. NamÄndVO - DIJuF-Rechtsgutachten 31.05.2012, N 8.200 An
Namensänderung eines Pflegekindes nach § 3 NamÄndG; Erhebung einer Verwaltungsgebühr bei den Pflegeeltern? § 3 NamÄndG, § 3 1. NamÄndVO
DIJuF-Rechtsgutachten 31.05.2012, N 8.200 An
Anfrage an das DIJuF durch ein Jugendamt
Das Jugendamt hat eine Meinungsverschiedenheit mit der Standesamtsaufsicht, ob es richtig ist, für die Namensänderung bei Pflegekindern eine Gebühr zu erheben. Im konkreten Fall haben Pflegeeltern als Vormund für ihr Pflegekind eine Namensänderung beantragt. Seitens des Pflegekinderdiensts wird dieser Antrag unterstützt. Nunmehr sollen die Pflegeeltern als Antragsteller ihr Einkommen offenlegen, damit die Gebühr für die Namensänderung ermittelt werden kann. Stelle ein Amtsvormund oder Vereinsvormund einen entsprechenden Antrag, sei die Namensänderung gebührenfrei. Das Jugendamt hält es für falsch, wenn Pflegeeltern oder sonstige Ehrenamtliche als Vormund „schlechter gestellt werden“ als Amts- oder Vereinsvormünder.
Gutachten des DIJuF (Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht)
I.
Die bundeseinheitlich geltende Vorschrift des § 3 der Ersten Namensänderungsgesetz-Durchführungsverordnung (1. NamÄndVO) sieht allgemein zur Gebührenerhebung in den einschlägigen Verwaltungsverfahren Folgendes vor:
(1) Die Gebühr für die Änderung oder Feststellung eines Familiennamens beträgt 2,50 bis 1 022 Euro, die Gebühr für die Änderung eines Vornamens 2,50 bis 255 Euro. 2Wird der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen, so wird 1/10 bis 1/2 dieser Gebühr erhoben. 3Von der Erhebung der Gebühr kann abgesehen werden, wenn es nach der Lage des Einzelfalls billig erscheint, insbesondere wenn der Antragsteller mittellos ist.
(2) Zur Zahlung der Gebühr ist der Antragsteller verpflichtet, neben ihm auch derjenige, zu dessen Gunsten der Antrag gestellt ist.
Auf diese Vorschrift wird in zahlreichen kommunalen Merkblättern, z.T. auch in Antragsformularen zur Namensänderung, hingewiesen (Fundstellen sind im Internet bei Sucheingabe der Begriffe „Namensänderung“ und „Gebühren“ in großer Zahl zu treffen).
Amtliche Veröffentlichungen, z.B. Verwaltungsrichtlinien, die ausdrücklich die Gebührenerhebung bei der Namensänderung eines Pflegekindes ansprechen, sind hier allerdings nicht bekannt. Dasselbe gilt für etwaige Rechtsprechung oder Kommentierungen bzw. Aufsätze hierzu.
II.
Soweit Internet-Beiträge sich unmittelbar beratend an Pflegeeltern wenden oder in Foren hierzu Erfahrungen ausgetauscht werden, ergibt sich ein uneinheitliches Bild der bestehenden Praxis. Sie reichen von der resignierenden Feststellung, dass Pflegeeltern als Vormund oder Pflege damit rechnen müssten, „dass sie als Antragsteller die Gebühren zu bezahlen haben“ www.moses-online.de/artikel/diebedeutung-namens-pflegekindern, bis hin zu der Empfehlung, „sich ja keine Kosten aufhängen zu lassen“.
So wird im BLJAMitteilungsblatt 3/11, 32 ausgeführt:
„Leben Pflegekinder bereits seit längerer Zeit und voraussichtlich auf Dauer in einer Vollzeitpflege, kommt es nicht selten vor, dass sie sich dieser Familie mehr verbunden fühlen als der Herkunftsfamilie. Besteht darüber hinaus keine Option mehr zur Rückkehr in die Herkunftsfamilie und möchte ein Pflegekind den Familiennamen der Pflegeeltern annehmen, können im Einzelfall die Kosten für eine Namensänderung auf Wunsch des Pflegekindes von der Jugendhilfe übernommen werden. Hier wird im Regelfall eine Einzelfallentscheidung vor dem Hintergrund der persönlichen Verhältnisse zu treffen sein.“
In anderen Fällen sei es durch Verhandlungen gelungen, die ursprünglich beabsichtigte Kostenerhebung bei den Pflegeeltern abzuwenden. Einmal sei dies geschehen, nachdem die
Pflegeeltern einen Antrag auf Erstattung der Gebühren durch die Jugendhilfe gestellt hatten namensaenderung-
fuer-ein-pflegekind&catid=39:fachinformationen&Itemid=65.
III.
Eine am Wortlaut des § 3 Abs. 2 1. NamÄndVO orientierte Auslegung ergibt Folgendes:
1.
Zur Zahlung der Gebühr ist vorrangig der Antragsteller verpflichtet. Den Antrag, der nach § 1 NamÄndG Voraussetzung für den begehrten Verwaltungsakt ist, stellt diejenige Person, deren Name geändert werden soll. Sie wird im einschlägigen Textzusammenhang des Gesetzes wiederholt als „Antragsteller“ bezeichnet (vgl § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 NamÄndG). Das gilt nach § 2 Abs. 2 NamÄndG auch dann, wenn die betroffene Person noch minderjährig und damit beschränkt geschäftsfähig ist.
2.
Zwar lautet § 2 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 NamÄndG dahingehend, dass „für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person […] der gesetzliche Vertreter den Antrag“ stelle. Das bringt aber nur eine rechtliche Selbstverständlichkeit zum Ausdruck, die ihren Eigenwert allenfalls dadurch erhält, dass im zweiten Halbsatz das Erfordernis einer Genehmigung des Familiengerichts für diesen Antrag aufgestellt wird.
Die Annahme, dass die Vorschrift damit den gesetzlichen Vertreter zum Antragsteller erkläre, wäre schon unvereinbar mit der allgemeinen Systematik des bürgerlichen Rechts über die Handlungsmöglichkeiten nicht geschäftsfähiger Personen und ihre gesetzliche Vertretung. Sie stünde zudem im klaren Widerspruch zu Absatz 2 der Vorschrift, in der ausdrücklich auch ein beschränkt Geschäftsfähiger nach Überschreiten der Altersgrenze von 16 Jahren als „der Antragsteller“ angesehen wird.
Dasselbe gilt übrigens für einen geschäftsfähigen Betreuten. Auch er wird nach Absatz 2 als anzuhörender „Antragsteller“ bezeichnet, obwohl in Absatz 1 Satz 2 festgelegt wird, dass der Betreuer bei der Antragstellung für ihn zu handeln habe.
3.
Scheiden aber die Pflegeeltern als Antragsteller aus, kommt allenfalls noch eine Gebührenhaftung als „derjenige, zu dessen Gunsten der Antrag gestellt ist“ in Betracht.
Diese Formulierung wirkt auf den ersten Blick etwas rätselhaft, weil das Antragsziel schließlich die Namensänderung der unmittelbar betroffenen Person ist. Wenn dem Antrag durch Verwaltungsakt stattgegeben wird, ändert sich ihr Name im gewünschten Sinne. Sie wird also durch das Verfahrensergebnis „begünstigt“.
Zwar werden im Allgemeinen die Pflegeeltern über das Verfahrensergebnis erfreut sein, weil das Kind nunmehr ihren Namen trägt. Ein solches persönliches Interesse genügt aber uE nicht, um die Wertung zu rechtfertigen, der Antrag sei „zu ihren Gunsten gestellt“ worden.
Hierbei sei daran erinnert, dass der nach § 3 Abs. 1 NamÄndG erforderliche „wichtige Grund“ allein in der Person des Kindes vorliegen muss. Der Familienname des Pflegekindes ist dem der Pflegeeltern nach § 3 Abs. 1 NamÄndG bereits dann anzugleichen, wenn dies das Wohl des Kindes fördert und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des Namens nicht entgegenstehen (vgl zuletzt VG Freiburg 10.11.2011, 4 K 160/11 mit umfangr. RsprN). Das kommt auch zum Ausdruck in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 11.08.1980 idF vom 18.04.1986 (s. dort insbes. Nr 40 und 42).
Ist es aber danach unerheblich, ob die Namensänderung – auch – dem Wohl der Pflegeeltern dient, kann der Antrag nicht „zu ihren Gunsten“ gestellt werden.
Begünstigt im Rechtssinne kann nur derjenige sein, der unmittelbar selbst durch die gewünschte Namensänderung betroffen ist. Diese Aussage scheint auf den ersten Blick irritierend, weil das in jedem Fall der Antragsteller ist. Nachdem er aber schon selbst für die Kosten haftet, stellt sich die Frage, wer denn daneben noch als durch die beantragte Namensänderung „Begünstigter“ angesehen werden kann.
Jedoch wäre die Annahme falsch, allein hieraus abzuleiten, dass der Gesetzgeber offenbar die Vorstellung hatte, „zu dessen Gunsten“ müsse in einem weiteren Sinne eines „Wohlfühl-Faktors“ verstanden werden, weil die Regelung sonst leerliefe. Es gibt nämlich durchaus eine Fallgestaltung, in der die begehrte Namensänderung nicht nur den Antragsteller selbst unmittelbar betrifft, sondern andere Personen: Nach § 4 NamÄndG erstreckt sich die Änderung des Familiennamens, soweit nicht bei der Entscheidung etwas anderes bestimmt wird, „auf Kinder der Person, deren Name geändert wird, sofern die Kinder bislang den Namen dieser Person getragen haben und für die Kinder die elterliche Sorge dieser Person besteht“.
Es ist also eine Fallgestaltung denkbar, in der ein volljähriger Antragsteller eine Namensänderung für sich erwirkt und diese sich auch auf seine minderjährigen gleichnamigen Kinder erstreckt, für die er sorgeberechtigt ist. Dann besteht kein Zweifel, dass der vom Vater für sich selbst und dem eigenen Interesse gestellte Antrag auch „zugunsten“ der minderjährigen Kinder wirkt. Sind diese vermögend, können sie ggf neben dem Antragsteller zur Zahlung der Gebühr herangezogen werden. Das könnte in einem Einzelfall durchaus praktische Bedeutung erlangen, wenn etwa der Vater sich in einem Insolvenzverfahren befindet und die Kinder über höhere finanzielle Mittel verfügen als er selbst.
IV.
Zusammenfassend ist festzuhalten:
1.
Antragsteller ist das Pflegekind, welches hierbei gesetzlich vertreten wird. Der Vormund, der in seinem Namen die Erklärung gegenüber der Verwaltungsbehörde abgibt, wird aber hierdurch nicht selbst zum Antragsteller.
Er schuldet die Verwaltungsgebühr auch nicht etwa deshalb, weil er ein persönliches Interesse am Erfolg des Verfahrens hat. Im Rechtssinne wird der Antrag nämlich nicht zu seinen Gunsten gestellt. Hiervon kann nur dann die Rede sein, wenn eine beantragte Namensänderung sich auf andere Personen als den Antragsteller erstreckt, nämlich seine minderjährigen Kinder.
Eine Gebührenheranziehung der Pflegeeltern als Vormund wäre rechtswidrig, weil diese die Voraussetzungen des § 3 1. NamÄndVO nicht erfüllen. Eine Verpflichtung zur Zahlung einer entsprechenden Kostenrechnung besteht nicht und kann auf dem Rechtsweg bestritten werden.
2.
Damit kann die Verwaltungsgebühr allenfalls beim Pflegekind als Antragsteller eingezogen werden. Verfügt dieses ausnahmsweise über nennenswerte finanzielle Mittel – zB durch ererbtes Vermögen –, wird auch gegen seine Heranziehung nichts einzuwenden sein. Ist das Pflegekind hingegen mittellos, kann nach § 3 Abs. 1 S. 3 1. NamÄndVO von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden. Das dürfte im Regelfall zutreffen.
Mit freundlicher Genehmigung aus DAS JUGENDAMT 04/2013
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Namensänderung bei Pflegekindern - Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die Pflegeeltern
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Namensänderung eines Pflegekindes nach § 3 NamÄndG; Erhebung einer Verwaltungsgebühr bei den Pflegeeltern? § 3 NamÄndG, § 3 1. NamÄndVO
Anfrage an das DIJuF durch ein Jugendamt
Das Jugendamt hat eine Meinungsverschiedenheit mit der Standesamtsaufsicht, ob es richtig ist, für die Namensänderung bei Pflegekindern eine Gebühr zu erheben. Im konkreten Fall haben Pflegeeltern als Vormund für ihr Pflegekind eine Namensänderung beantragt. Seitens des Pflegekinderdiensts wird dieser Antrag unterstützt. Nunmehr sollen die Pflegeeltern als Antragsteller ihr Einkommen offenlegen, damit die Gebühr für die Namensänderung ermittelt werden kann. Stelle ein Amtsvormund oder Vereinsvormund einen entsprechenden Antrag, sei die Namensänderung gebührenfrei. Das Jugendamt hält es für falsch, wenn Pflegeeltern oder sonstige Ehrenamtliche als Vormund „schlechter gestellt werden“ als Amts- oder Vereinsvormünder.
Gutachten des DIJuF (Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht)
I.
Die bundeseinheitlich geltende Vorschrift des § 3 der Ersten Namensänderungsgesetz-Durchführungsverordnung (1. NamÄndVO) sieht allgemein zur Gebührenerhebung in den einschlägigen Verwaltungsverfahren Folgendes vor:
Auf diese Vorschrift wird in zahlreichen kommunalen Merkblättern, z.T. auch in Antragsformularen zur Namensänderung, hingewiesen (Fundstellen sind im Internet bei Sucheingabe der Begriffe „Namensänderung“ und „Gebühren“ in großer Zahl zu treffen).
Amtliche Veröffentlichungen, z.B. Verwaltungsrichtlinien, die ausdrücklich die Gebührenerhebung bei der Namensänderung eines Pflegekindes ansprechen, sind hier allerdings nicht bekannt. Dasselbe gilt für etwaige Rechtsprechung oder Kommentierungen bzw. Aufsätze hierzu.
II.
Soweit Internet-Beiträge sich unmittelbar beratend an Pflegeeltern wenden oder in Foren hierzu Erfahrungen ausgetauscht werden, ergibt sich ein uneinheitliches Bild der bestehenden Praxis. Sie reichen von der resignierenden Feststellung, dass Pflegeeltern als Vormund oder Pflege damit rechnen müssten, „dass sie als Antragsteller die Gebühren zu bezahlen haben“ www.moses-online.de/artikel/diebedeutung-namens-pflegekindern, bis hin zu der Empfehlung, „sich ja keine Kosten aufhängen zu lassen“.
Teilweise wird auch behauptet, dass „im Einzelfall die Kosten für eine Namensänderung auf Wunsch des Pflegekindes von der Jugendhilfe übernommen werden“ könnten www.moses-online.de/nachrichten/2012_03_07/kostenuebernahmenamensaenderung-eines-pflegekindes.
So wird im BLJAMitteilungsblatt 3/11, 32 ausgeführt:
„Leben Pflegekinder bereits seit längerer Zeit und voraussichtlich auf Dauer in einer Vollzeitpflege, kommt es nicht selten vor, dass sie sich dieser Familie mehr verbunden fühlen als der Herkunftsfamilie. Besteht darüber hinaus keine Option mehr zur Rückkehr in die Herkunftsfamilie und möchte ein Pflegekind den Familiennamen der Pflegeeltern annehmen, können im Einzelfall die Kosten für eine Namensänderung auf Wunsch des Pflegekindes von der Jugendhilfe übernommen werden. Hier wird im Regelfall eine Einzelfallentscheidung vor dem Hintergrund der persönlichen Verhältnisse zu treffen sein.“
In anderen Fällen sei es durch Verhandlungen gelungen, die ursprünglich beabsichtigte Kostenerhebung bei den Pflegeeltern abzuwenden. Einmal sei dies geschehen, nachdem die
Pflegeeltern einen Antrag auf Erstattung der Gebühren durch die Jugendhilfe gestellt hatten namensaenderung-
fuer-ein-pflegekind&catid=39:fachinformationen&Itemid=65.
III.
Eine am Wortlaut des § 3 Abs. 2 1. NamÄndVO orientierte Auslegung ergibt Folgendes:
1.
Zur Zahlung der Gebühr ist vorrangig der Antragsteller verpflichtet. Den Antrag, der nach § 1 NamÄndG Voraussetzung für den begehrten Verwaltungsakt ist, stellt diejenige Person, deren Name geändert werden soll. Sie wird im einschlägigen Textzusammenhang des Gesetzes wiederholt als „Antragsteller“ bezeichnet (vgl § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 NamÄndG). Das gilt nach § 2 Abs. 2 NamÄndG auch dann, wenn die betroffene Person noch minderjährig und damit beschränkt geschäftsfähig ist.
2.
Zwar lautet § 2 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 NamÄndG dahingehend, dass „für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person […] der gesetzliche Vertreter den Antrag“ stelle. Das bringt aber nur eine rechtliche Selbstverständlichkeit zum Ausdruck, die ihren Eigenwert allenfalls dadurch erhält, dass im zweiten Halbsatz das Erfordernis einer Genehmigung des Familiengerichts für diesen Antrag aufgestellt wird.
Die Annahme, dass die Vorschrift damit den gesetzlichen Vertreter zum Antragsteller erkläre, wäre schon unvereinbar mit der allgemeinen Systematik des bürgerlichen Rechts über die Handlungsmöglichkeiten nicht geschäftsfähiger Personen und ihre gesetzliche Vertretung. Sie stünde zudem im klaren Widerspruch zu Absatz 2 der Vorschrift, in der ausdrücklich auch ein beschränkt Geschäftsfähiger nach Überschreiten der Altersgrenze von 16 Jahren als „der Antragsteller“ angesehen wird.
Dasselbe gilt übrigens für einen geschäftsfähigen Betreuten. Auch er wird nach Absatz 2 als anzuhörender „Antragsteller“ bezeichnet, obwohl in Absatz 1 Satz 2 festgelegt wird, dass der Betreuer bei der Antragstellung für ihn zu handeln habe.
3.
Scheiden aber die Pflegeeltern als Antragsteller aus, kommt allenfalls noch eine Gebührenhaftung als „derjenige, zu dessen Gunsten der Antrag gestellt ist“ in Betracht.
Diese Formulierung wirkt auf den ersten Blick etwas rätselhaft, weil das Antragsziel schließlich die Namensänderung der unmittelbar betroffenen Person ist. Wenn dem Antrag durch Verwaltungsakt stattgegeben wird, ändert sich ihr Name im gewünschten Sinne. Sie wird also durch das Verfahrensergebnis „begünstigt“.
Zwar werden im Allgemeinen die Pflegeeltern über das Verfahrensergebnis erfreut sein, weil das Kind nunmehr ihren Namen trägt. Ein solches persönliches Interesse genügt aber uE nicht, um die Wertung zu rechtfertigen, der Antrag sei „zu ihren Gunsten gestellt“ worden.
Hierbei sei daran erinnert, dass der nach § 3 Abs. 1 NamÄndG erforderliche „wichtige Grund“ allein in der Person des Kindes vorliegen muss. Der Familienname des Pflegekindes ist dem der Pflegeeltern nach § 3 Abs. 1 NamÄndG bereits dann anzugleichen, wenn dies das Wohl des Kindes fördert und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des Namens nicht entgegenstehen (vgl zuletzt VG Freiburg 10.11.2011, 4 K 160/11 mit umfangr. RsprN). Das kommt auch zum Ausdruck in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 11.08.1980 idF vom 18.04.1986 (s. dort insbes. Nr 40 und 42).
Ist es aber danach unerheblich, ob die Namensänderung – auch – dem Wohl der Pflegeeltern dient, kann der Antrag nicht „zu ihren Gunsten“ gestellt werden.
Begünstigt im Rechtssinne kann nur derjenige sein, der unmittelbar selbst durch die gewünschte Namensänderung betroffen ist. Diese Aussage scheint auf den ersten Blick irritierend, weil das in jedem Fall der Antragsteller ist. Nachdem er aber schon selbst für die Kosten haftet, stellt sich die Frage, wer denn daneben noch als durch die beantragte Namensänderung „Begünstigter“ angesehen werden kann.
Jedoch wäre die Annahme falsch, allein hieraus abzuleiten, dass der Gesetzgeber offenbar die Vorstellung hatte, „zu dessen Gunsten“ müsse in einem weiteren Sinne eines „Wohlfühl-Faktors“ verstanden werden, weil die Regelung sonst leerliefe. Es gibt nämlich durchaus eine Fallgestaltung, in der die begehrte Namensänderung nicht nur den Antragsteller selbst unmittelbar betrifft, sondern andere Personen: Nach § 4 NamÄndG erstreckt sich die Änderung des Familiennamens, soweit nicht bei der Entscheidung etwas anderes bestimmt wird, „auf Kinder der Person, deren Name geändert wird, sofern die Kinder bislang den Namen dieser Person getragen haben und für die Kinder die elterliche Sorge dieser Person besteht“.
Es ist also eine Fallgestaltung denkbar, in der ein volljähriger Antragsteller eine Namensänderung für sich erwirkt und diese sich auch auf seine minderjährigen gleichnamigen Kinder erstreckt, für die er sorgeberechtigt ist. Dann besteht kein Zweifel, dass der vom Vater für sich selbst und dem eigenen Interesse gestellte Antrag auch „zugunsten“ der minderjährigen Kinder wirkt. Sind diese vermögend, können sie ggf neben dem Antragsteller zur Zahlung der Gebühr herangezogen werden. Das könnte in einem Einzelfall durchaus praktische Bedeutung erlangen, wenn etwa der Vater sich in einem Insolvenzverfahren befindet und die Kinder über höhere finanzielle Mittel verfügen als er selbst.
IV.
Zusammenfassend ist festzuhalten:
1.
Antragsteller ist das Pflegekind, welches hierbei gesetzlich vertreten wird. Der Vormund, der in seinem Namen die Erklärung gegenüber der Verwaltungsbehörde abgibt, wird aber hierdurch nicht selbst zum Antragsteller.
Er schuldet die Verwaltungsgebühr auch nicht etwa deshalb, weil er ein persönliches Interesse am Erfolg des Verfahrens hat. Im Rechtssinne wird der Antrag nämlich nicht zu seinen Gunsten gestellt. Hiervon kann nur dann die Rede sein, wenn eine beantragte Namensänderung sich auf andere Personen als den Antragsteller erstreckt, nämlich seine minderjährigen Kinder.
Eine Gebührenheranziehung der Pflegeeltern als Vormund wäre rechtswidrig, weil diese die Voraussetzungen des § 3 1. NamÄndVO nicht erfüllen. Eine Verpflichtung zur Zahlung einer entsprechenden Kostenrechnung besteht nicht und kann auf dem Rechtsweg bestritten werden.
2.
Damit kann die Verwaltungsgebühr allenfalls beim Pflegekind als Antragsteller eingezogen werden. Verfügt dieses ausnahmsweise über nennenswerte finanzielle Mittel – zB durch ererbtes Vermögen –, wird auch gegen seine Heranziehung nichts einzuwenden sein. Ist das Pflegekind hingegen mittellos, kann nach § 3 Abs. 1 S. 3 1. NamÄndVO von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden. Das dürfte im Regelfall zutreffen.
Mit freundlicher Genehmigung aus DAS JUGENDAMT 04/2013