Schutzkonzepte in Pflegeverhältnissen – Elemente von Schutz, Beteiligung und Beschwerde
Das DIJuF hat umfassende Empfehlungen zur Umsetzung des § 37b SGB VIII veröffentlicht. In diesem Paragrafen geht es um die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege. Dieses in einer Fachgruppe erarbeitete Papier soll eine Hilfestellung geben, um das Thema Schutzkonzepte in der Pflegekinderhilfe operationalisieren und in die Umsetzung bringen zu können.
Die Empfehlungen wurden von der DIJuF-Fachgruppe zur Begleitung der Umsetzung des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) in den Jugendämtern „Weiterdenken in der Pflegekinderhilfe“ in einem gemeinsamen Prozess erarbeitet. Die Fachgruppe setzt sich aus rd. 30 Fach- und Leitungskräften aus Jugendämtern aus ganz Deutschland zusammen. In einem parallelen Prozess wurden die Arbeitsergebnisse der Fachgruppe von einer Resonanzgruppe, bestehend aus rd. 20 regelmäßig teilnehmenden Jugendamtsvertreter*innen, reflektiert und ergänzt.
Deutlich wurde in den Diskussionen der Fachgruppe, dass es bei der Umsetzung der Neuregelungen des KJSG im Bereich der Pflegekinderhilfe weniger um rechtliche Fragen und Klarstellungen oder Konkretisierungen als vielmehr um fachliche (Entwicklungs-) fragen geht.
Deutlich wurde jedoch auch, dass viele der mit den Neuregelungen verbundenen Anforderungen nicht neu, sondern bereits lange im SGB VIII verankert sind und von den Jugendämtern in Deutschland bereits umgesetzt werden. Durch das KJSG wurden bereits vorhandene Elemente in ihrer Bedeutung betont und gestärkt. Dazu gehören folgende Aspekte:
Beteiligung als Querschnitt: Gelingende Partizipation ist für den gesamten Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe essenziell,
Umsetzung bzw. Stärkung der Kinderrechte, Stärkung der Selbstbestimmung junger Menschen,
Stärkung von Beschwerdemöglichkeiten und Selbstvertretungen,
Stärkung der Beratungsrechte und Unterstützung aller Beteiligten (subjektiver Rechtsanspruch von Eltern (teil-)stationär untergebrachter Kinder auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung ihrer Beziehung zum Kind (§ 37 Abs. 1 SGB VIII), Förderung der Zusammenarbeit zwischen Eltern und Pflegeeltern (§ 37 Abs. 2 SGB VIII), Beratung und Unterstützung der Pflegeeltern (§ 37a SGB VIII),
Betonung der Fachstandards einer guten Pflegekinderhilfe entlang der „Regeln der Kunst“;
dabei insbesondere Qualifizierung der Hilfeplanung durch verschiedene Regelungen (ua Einbezug auch nicht sorgeberechtigter Eltern, anderer öffentlicher Stellen wie Schule oder andere Sozialleistungsträger, Einbeziehung der Geschwister bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe);
Das SGB VIII hat als Bundesgesetz in einigen seiner Paragrafen "Landesrechtsvorbehalte" vorgeschrieben. Dies bedeutet, dass die jeweiligen Bundesländer explizit benannte Teile eigenständig regeln können.
Namensänderung eines Pflegekindes nach § 3 NamÄndG; Erhebung einer Verwaltungsgebühr bei den Pflegeeltern? § 3 NamÄndG, § 3 1. NamÄndVO - DIJuF-Rechtsgutachten 31.05.2012, N 8.200 An
Aufgrund der sehr unterschiedlichen Zahlungen für Bereitschafts-pflege und der Untrennbarkeit von unversicherten und zu versichernden Tätigkeiten in einer Familie hält das DIJuF die Meinung der Berufsgenossenschaft für rechtlich fragwürdig.
Das Thesenpapier wurde vom Praxisbeirat Amtsvormundschaft des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF) erstellt und am 12. April 2023 veröffentlicht. Es soll dazu dienen, eine gute Umsetzung der Vormundschaftsreform zu ermöglichen.
Das DIJuF veröffentlicht eine Stellungnahme zur Anrechnung von Kinderbonus, sowie Energiepreis- und Heizkostenpauschalen an ältere oder erwachsener junge Menschen in Pflegefamilien, die z.B. Bafög oder BAB erhalten. Die Anrechnung des Kinderbonus ist gesetzlich ausgeschlossen. Das DIJuF sieht eine Anrechnung der Heizkostenpauschalen nur dann, wenn vorher die steigenden Heizkostenpreise im Pflegegeld angehoben und tatsächliche ausgeglichen wurden.
Ein Positionspapier des Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) nimmt die Praxis des familiengerichtlichen Verfahrens bei Kindeswohlgefährdung in den Blick und rückt dabei „das Kind“ in den Mittelpunkt.
Eine Personalunion von Fachkräften des Pflegekinderdienstes mit Fachkräften in der Amtsvormundschaft/-pflegschaft ist rechtlich nicht zulässig - so ein Rechtsgutachten des DIJuF
(UPDATE: Der defekte Link in diesem Artikel ist korrigiert.)
Das DJI in Zusammenarbeit mit dem DIJUF hat mit Förderung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine wissenschaftliche Arbeit zur Rechtsprechung bei Rückkehr oder Verbleib von Pflegekindern veröffentlicht.
Das DIJuF hat das Arbeitspapier "KJSG: Umsetzungsaufgaben der Jugendämter" erarbeitet. In dem Arbeitspapier fasst das DIJuF die Aufgaben zusammen, die von den Jugendämtern nach dem KJSG in die Praxis umgesetzt werden müssen.
Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht hat eine klare Stellungnahme zur Frage der eventuellen Pflicht-Unfallversicherung bei der BGW für Bereitschaftspflegepersonen erarbeitet und die Verpflichtung verneint.
von:
Schutzkonzepte in Pflegeverhältnissen – Elemente von Schutz, Beteiligung und Beschwerde
Themen:
Auszüge aus der Einleitung der Stellungnahme