Schutzkonzepte in Pflegeverhältnissen – Elemente von Schutz, Beteiligung und Beschwerde
Das DIJuF hat umfassende Empfehlungen zur Umsetzung des § 37b SGB VIII veröffentlicht. In diesem Paragrafen geht es um die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege. Dieses in einer Fachgruppe erarbeitete Papier soll eine Hilfestellung geben, um das Thema Schutzkonzepte in der Pflegekinderhilfe operationalisieren und in die Umsetzung bringen zu können.
Die Empfehlungen wurden von der DIJuF-Fachgruppe zur Begleitung der Umsetzung des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) in den Jugendämtern „Weiterdenken in der Pflegekinderhilfe“ in einem gemeinsamen Prozess erarbeitet. Die Fachgruppe setzt sich aus rd. 30 Fach- und Leitungskräften aus Jugendämtern aus ganz Deutschland zusammen. In einem parallelen Prozess wurden die Arbeitsergebnisse der Fachgruppe von einer Resonanzgruppe, bestehend aus rd. 20 regelmäßig teilnehmenden Jugendamtsvertreter*innen, reflektiert und ergänzt.
Deutlich wurde in den Diskussionen der Fachgruppe, dass es bei der Umsetzung der Neuregelungen des KJSG im Bereich der Pflegekinderhilfe weniger um rechtliche Fragen und Klarstellungen oder Konkretisierungen als vielmehr um fachliche (Entwicklungs-) fragen geht.
Deutlich wurde jedoch auch, dass viele der mit den Neuregelungen verbundenen Anforderungen nicht neu, sondern bereits lange im SGB VIII verankert sind und von den Jugendämtern in Deutschland bereits umgesetzt werden. Durch das KJSG wurden bereits vorhandene Elemente in ihrer Bedeutung betont und gestärkt. Dazu gehören folgende Aspekte:
Beteiligung als Querschnitt: Gelingende Partizipation ist für den gesamten Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe essenziell,
Umsetzung bzw. Stärkung der Kinderrechte, Stärkung der Selbstbestimmung junger Menschen,
Stärkung von Beschwerdemöglichkeiten und Selbstvertretungen,
Stärkung der Beratungsrechte und Unterstützung aller Beteiligten (subjektiver Rechtsanspruch von Eltern (teil-)stationär untergebrachter Kinder auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung ihrer Beziehung zum Kind (§ 37 Abs. 1 SGB VIII), Förderung der Zusammenarbeit zwischen Eltern und Pflegeeltern (§ 37 Abs. 2 SGB VIII), Beratung und Unterstützung der Pflegeeltern (§ 37a SGB VIII),
Betonung der Fachstandards einer guten Pflegekinderhilfe entlang der „Regeln der Kunst“;
dabei insbesondere Qualifizierung der Hilfeplanung durch verschiedene Regelungen (ua Einbezug auch nicht sorgeberechtigter Eltern, anderer öffentlicher Stellen wie Schule oder andere Sozialleistungsträger, Einbeziehung der Geschwister bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe);
Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) hat eine Synopse zum Bundeskinderschutzgesetz und der sich daraus ergebenden Veränderungen des SGB VIII ab 2012 erarbeitet.
Das DIJuF veröffentlicht eine Stellungnahme zur Anrechnung von Kinderbonus, sowie Energiepreis- und Heizkostenpauschalen an ältere oder erwachsener junge Menschen in Pflegefamilien, die z.B. Bafög oder BAB erhalten. Die Anrechnung des Kinderbonus ist gesetzlich ausgeschlossen. Das DIJuF sieht eine Anrechnung der Heizkostenpauschalen nur dann, wenn vorher die steigenden Heizkostenpreise im Pflegegeld angehoben und tatsächliche ausgeglichen wurden.
Die vorliegende Expertise wurde im Auftrag der Internationalen Gesellschaft für erzieherische Hilfen (Koordinierungsstelle des Bundesforums Vormundschaft und Pflegschaft) vom Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF e. V.) und vom Institut für Sozialarbeit und Sozialpädagogik (ISS e. V.) erstellt. Ein Kind hat ein Recht auf Umgang mit seinen Eltern nach § 1684 BGB. Eltern haben nicht nur ein Recht auf Umgang mit ihrem Kind, sondern auch die Pflicht. Bei Kindern unter Vormundschaft stellt sich die Frage, wer in welcher Form für die Planung und Vorbereitung, Gestaltung und ggf. Begleitung des Umgangskontaktes mit den Eltern (oder anderen Angehörigen) oder aber für einen Ausschluss des Umgangs verantwortlich ist, da im Falle von Kindern und Jugendlichen unter Vormundschaft mehrere Institutionen und Fachkräfte in den Hilfeprozess und Hilfeplan involviert sind.
Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht - DIJuF - veröffentlichte am 15. April eine Stellungnahme zu den Beschlüssen von Gerichten zu der Frage, ob Corona-Maßnahmen in Schulen eine Kindeswohlgefährdung bedeuten würden. Das DIJuF teilt dazu mit: "Corona-Maßnahmen an Schulen beinhalten keine Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und befugen Familiengerichte nicht zur Anordnung einer Befreiung gegenüber der Schule nach § 1666 Abs. 4 BGB"
Durch die Reform des Vormundschaftsrechts, die zum 1.1.2023 in Kraft tritt, finden sich zahlreiche Regelungen zur Vormundschaft nicht mehr am gewohnten Standort im BGB. Um das Auffinden der Regelungen zu erleichtern, hat das DIJuF eine Arbeitshilfe veröffentlicht, die den bisherigen und den neuen Standort im BGB gegenüberstellt.
Im Rahmen seines DJI Online Thema 2012/03 - veröffentlicht das Institut das Fazit einer DJI-Studie, in der die Verselbstständigungsprozesse von jungen Menschen im Alter von 13 bis 32 Jahren untersucht wurden.
Namensänderung eines Pflegekindes nach § 3 NamÄndG; Erhebung einer Verwaltungsgebühr bei den Pflegeeltern? § 3 NamÄndG, § 3 1. NamÄndVO - DIJuF-Rechtsgutachten 31.05.2012, N 8.200 An
Ein Positionspapier des Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) nimmt die Praxis des familiengerichtlichen Verfahrens bei Kindeswohlgefährdung in den Blick und rückt dabei „das Kind“ in den Mittelpunkt.
Eine Personalunion von Fachkräften des Pflegekinderdienstes mit Fachkräften in der Amtsvormundschaft/-pflegschaft ist rechtlich nicht zulässig - so ein Rechtsgutachten des DIJuF
von:
Schutzkonzepte in Pflegeverhältnissen – Elemente von Schutz, Beteiligung und Beschwerde
Themen:
Auszüge aus der Einleitung der Stellungnahme