Sie sind hier

30.09.2022

Schutzkonzepte in Pflegeverhältnissen – Elemente von Schutz, Beteiligung und Beschwerde

Das DIJuF hat umfassende Empfehlungen zur Umsetzung des § 37b SGB VIII veröffentlicht. In diesem Paragrafen geht es um die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege. Dieses in einer Fachgruppe erarbeitete Papier soll eine Hilfestellung geben, um das Thema Schutzkonzepte in der Pflegekinderhilfe operationalisieren und in die Umsetzung bringen zu können.

Auszüge aus der Einleitung der Stellungnahme

Die Empfehlungen wurden von der DIJuF-Fachgruppe zur Begleitung der Umsetzung des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) in den Jugendämtern „Weiterdenken in der Pflegekinderhilfe“ in einem gemeinsamen Prozess erarbeitet. Die Fachgruppe setzt sich aus rd. 30 Fach- und Leitungskräften aus Jugendämtern aus ganz Deutschland zusammen. In einem parallelen Prozess wurden die Arbeitsergebnisse der Fachgruppe von einer Resonanzgruppe, bestehend aus rd. 20 regelmäßig teilnehmenden Jugendamtsvertreter*innen, reflektiert und ergänzt.

Deutlich wurde in den Diskussionen der Fachgruppe, dass es bei der Umsetzung der Neuregelungen des KJSG im Bereich der Pflegekinderhilfe weniger um rechtliche Fragen und Klarstellungen oder Konkretisierungen als vielmehr um fachliche (Entwicklungs-) fragen geht.

Deutlich wurde jedoch auch, dass viele der mit den Neuregelungen verbundenen Anforderungen nicht neu, sondern bereits lange im SGB VIII verankert sind und von den Jugendämtern in Deutschland bereits umgesetzt werden. Durch das KJSG wurden bereits vorhandene Elemente in ihrer Bedeutung betont und gestärkt. Dazu gehören folgende Aspekte:

  • Beteiligung als Querschnitt: Gelingende Partizipation ist für den gesamten Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe essenziell,
  • Umsetzung bzw. Stärkung der Kinderrechte, Stärkung der Selbstbestimmung junger Menschen,
  • Stärkung von Beschwerdemöglichkeiten und Selbstvertretungen,
  • Stärkung der Beratungsrechte und Unterstützung aller Beteiligten (subjektiver Rechtsanspruch von Eltern (teil-)stationär untergebrachter Kinder auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung ihrer Beziehung zum Kind (§ 37 Abs. 1 SGB VIII), Förderung der Zusammenarbeit zwischen Eltern und Pflegeeltern (§ 37 Abs. 2 SGB VIII), Beratung und Unterstützung der Pflegeeltern (§ 37a SGB VIII),
  • Betonung der Fachstandards einer guten Pflegekinderhilfe entlang der „Regeln der Kunst“;
  • dabei insbesondere Qualifizierung der Hilfeplanung durch verschiedene Regelungen (ua Einbezug auch nicht sorgeberechtigter Eltern, anderer öffentlicher Stellen wie Schule oder andere Sozialleistungsträger, Einbeziehung der Geschwister bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe);
  • darüber hinaus: Organisationsfragen (Schnittstellen, Informationsfluss, Zuständigkeiten, Personalbemessung).