Leben Pflegekinder bereits seit längerer Zeit und voraussichtlich auf Dauer in einer Vollzeitpflege, kommt es nicht selten vor, dass sie sich dieser Familie mehr verbunden fühlen als der Herkunftsfamilie. Im Einzelfall können die Kosten für eine Namensänderung auf Wunsch des Pflegekindes von der Jugendhilfe übernommen werden.
Vor der Reise müssen die Bewerber sich je nach Land um Visa und Impfungen kümmern. Die Vermittlungsstelle regelt die Unterbringung der Bewerber und die Kontakte mit den Behörden, bestellt einen Dolmetscher und einen Rechtanwalt. Die Adoptionsbewerber werden vor Ort begleitet.
Öffentlich-rechtliche Änderung des Familiennamens, Änderung des Ehenamens der Eltern oder eines Elternteils, Eltern minderjähriger Kinder, Eingliederung eines Kindes (z.B. Stiefkind, Pflegekind) durch die Änderung des Familiennamens, Namensänderung zum Wohl des Kindes, Änderung von Vornamen
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Das Pflegekind hat das Recht in allen Familiensachen persönlich angehört zu werden, wenn „Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn eine persönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist“. (FamFG § 159)
Erfahrene Pflegeeltern beschrieben einmal, wie ihre Pflegekinder mit den beiden Namen ihrer Familien umgingen - dem Namen der Herkunftsfamilie und dem Namen der Pflegeeltern und welche Schlüsse sie aus dem Verhalten ihrer Pflegekinder gezogen haben. Der Bericht ist älter - und trotzdem sehr aktuell.
Die nicht sorgeberechtigte leibliche Mutter eines Pflegekindes wendet sich hier an das Oberverwaltungsgericht NRW, um sich gegen einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes zu beschweren, welches die Namensänderung für ihren Sohn in den Namen der Pflegefamilie positiv entschied. Das Pflegekind gilt als Beteiligter in diesem Verfahren und wird als „ der Beigeladene“ bezeichnet.
Aus der Sicht des Kindes ist eine Namensänderung für ein Pflegekind dann sinnvoll und zu überlegen, wenn die Namensänderung dem Wohl des Kindes förderlich ist. Aus der Sicht der leiblichen Eltern könnte ein überwiegendes Interesse an der Beibehaltung des Namens bestehen.
Namensänderung eines Pflegekindes nach § 3 NamÄndG; Erhebung einer Verwaltungsgebühr bei den Pflegeeltern? § 3 NamÄndG, § 3 1. NamÄndVO - DIJuF-Rechtsgutachten 31.05.2012, N 8.200 An
Pressemitteilung des Ministeriums für Justiz und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz zu einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Mainz zur Änderung des Familiennamens eines Pflegekindes
Das Pflegekind trägt in der Regel den Familiennamen der Herkunftsfamilie. Nicht selten jedoch leiden Pflegekinder hierunter erheblich und so kommt es häufig zu Szenen, in welchen Pflegekinder wütend, traurig oder bewusst auch gar nicht reagieren, wenn sie mit ihrem,,richtigen" Familiennamen gerufen werden, sei dies im Kindergarten, in der Schule, beim Arzt usw.
Aufsatz von Rechtsanwalt Steffen Siefert zum Thema Namensänderung von Pflegekindern.
Mit Urteil vom 29.08.2006 (Aktenzeichen: 6 K 1114/06) hat das Verwaltungsgericht Aachen hervorgehoben, dass die Schwelle zur Namensänderung bei Pflegekindern niedriger anzusetzen ist, eine Namensänderung also erleichtert möglich sein soll.
Der Familienname ist ein wichtiger Baustein für die Entwicklung einer eigenen Identität des Kindes. Mit dem Namen verbindet sich ab dem erinnerungsfähigen Alter die Zugehörigkeit zu einer Familie. Fachartikel von Paula Zwernemann.
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Namensänderung bei Pflegekindern - Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die Pflegeeltern