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11.02.2001
Gerichtsbeschluss
vom: 
28.05.2000

Adoption eines Volljährigen

Befürwortung einer Volljährigenadoption

Der Betroffene ist der um 13 Jahre jüngere Bruder der Beteiligten zu l). Sie hat sich seit seiner Geburt stets intensiv um ihn gekümmert, zumal beider Mutter wegen ihrer außerhäuslichen Berufstätigkeit häufig abwesend und dann die Beteiligte zu l) für alles verantwortlich war. Diese Verantwortung trug sie auch, als die Mutter später an Krebs erkrankte. Vor zwei Jahren sind erst die Mutter und sodann der Vater binnen 25 Tagen verstorben, so daß der Betroffene allein in Polen verblieb, da die Beteiligten zu l) und 2) zu dieser Zeit bereits in Deutschland lebten und weitere Geschwister nicht vorhanden sind. Die Beteiligten- der Beteiligte zu 2) wurde durch Urkunde vom 11.12.1989 eingebürgert - haben in E. im Jahre 1992 geheiratet und leben zusammen mit zwei gemeinsamen Kindern ( sieben und knapp vier Jahre alt) und einem weiteren Kind ( zwölf Jahre ) der Beteiligten zu l), das der Beteiligte zu 2) ebenfalls adoptiert hat (1994) , in E.. Dort haben die beiden kleinen Kinder ein gemeinsames Zimmer, ein Zimmer teilen sich der zwölfjährige und der Betroffene, seitdem dieser sich in Deutschland aufhält. Nach dem Tode beider Eltern hat er in Polen sein Abitur gemacht und dann eine Ausbildung als technischer Schweißer abgeschlossen, ehe er - stets mit einem Besuchervisum - nach Deutschland kam. Aber auch in den Jahren davor hat stets enger Kontakt zwischen dem Betroffenen und den Beteiligten bestanden, gerade auch zwischen dem Betroffenen und dem Beteiligten zu 2); letzterer kennt den Betroffenen seit frühester Kindheit ; die Familien waren Nachbarn. Er hat - 21 Jahre älter als der Betroffene - mit diesem häufig Dinge unternommen, wie dies ein Vater mit seinem Sohne tut: er ist z.B. - mit ihm Fußballspielen gegangen, weil der Vater des Betroffenen hierzu wegen seiner Herzerkrankung nicht im Stande war. Auch hat er ihm mit Rat und Tat stets zur Seite gestanden. Dieses von beiden als sehr gut bezeichnete Verhältnis hat sich nach der Eheschließung zwischen den beiden Beteiligten im Jahre 1992 vertieft: beide schildern es als deutlich von einem Verhältnis unter Schwägern abweichend, von Intensität und gegenseitigem Vertauen geprägt sowie dem Willen des Beteiligten zu 2), väterlichen Rat und Hilfe zu geben, wo immer dies nötig sein sollte, und so füreinander einzustehen, wie Eltern dies für ihr Kind tun und das Kind es für seine Eltern tut. Am 10.8.1999 beantragten die beiden Beteiligten und der Betroffene die Annahme des Betroffenen als Kind. Auf die Urkunde (wird Bezug genommen. Der Landrat des Kreises E. hat unter dem 22.12.1999 nach einem Gespräch mit den Beteiligten die Erwachsenenadoption befürwortet . Auf die Stellungnahme wird verwiesen. Nach einer Anhörung der Beteiligten, deren Inhalt allerdings nicht im einzelnen zu Protokoll genommen wurde, lehnte das Amtsgericht den Adoptionsantrag ab und führte zur Begründung an, die Voraussetzungen des BGB § 1767 lägen nicht vor. Ein Eltern- Kind- Verhältnis sei nicht festzustellen und die Anhörung habe auch ergeben, daß es den Beteiligten in erster Linie darauf ankomme, für den Betroffenen eine Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland zu erreichen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Betroffenen und der Beteiligten. Sie sind der Auffassung, die Voraussetzungen des BGB § 1767 seien erfüllt. Die Annahme sei sittlich gerechtfertigt. Hierzu und insbesondere zu der Intensität der Kontakte zwischen dem Betroffenen und den Beteiligten von Kindheit an und insbesondere in den vergangenen Jahren haben die Beschwerdeführer detaillierte Angaben gemacht ; auf. den Beschwerdeschriftsatz wird verwiesen.Die Kammer hat den Betroffenen und die Beteiligten durch die Berichterstatterin angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Niederschrift Bezug genommen.II.Die Beschwerde ist nach FGG §§ 19,20 statthaft und auch ansonsten zulässig.Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Dabei ist zunächst davon auszugehen, daß die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben ist. Sie wird aus der örtlichen Zuständigkeit hergeleitet, und diese ist gem. FGG § 43b gegeben, weil die Annehmenden beide ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben und der Beteiligte zu 2) überdies Deutscher ist.Die Adoption des volljährigen Betroffenen ist nach den Feststellungen, die die Kammer getroffen hat, sittlich gerechtfertigt. Maßstab dafür, ob dieser unbestimmte Rechtsbegriff im Einzelfall erfüllt ist, ist das Vorliegen einer geistig-seelischen Dauerverbundenheit (vgl. OLG Köln FamRZ 82, 642f) , wie sie das Verhältnis der Eltern zu ihrem Kindern - und umgekehrt - prägt. Der Fall weist zahlreiche Besonderheiten auf, die ihn von Entscheidungen, mit denen Volljährigenadoptionen abgelehnt worden sind (vgl. z.B. OLG Köln, ebenda; OLG Celle FamRZ 95, 829f; BayObLG FamRZ 96, • 183ff) , deutlich unterscheiden. Im einzelnen gilt folgendes:Die Kammer ist überzeugt davon, daß zwischen dem Betroffenen und den Beteiligten ein Eltern - Kind - Verhältnis besteht, das durch die Adoption weiter vertieft und gefestigt werden soll. Zwar ist der Altersunterschied zwischen dem Betroffenen und der Beteiligten zu l) mit 13 Jahren nicht einer Generation entsprechend; jedoch ist zum einen der Beteiligte zu 2) 21 Jahre älter als der Betroffene ( vgl. zum Altersunterschied als Kriterium : LG Frankenthai FamRZ 98, 505/506). Zum anderen aber hat die Beteiligte zu l) stets von Kindesbeinen an an ihrem -einzigen - Bruder Mutterstelle vertreten und ihn versorgt anläßlich der häufigen Abwesenheit und späteren Krankheit beider Mutter. Auch der Beteiligte zu 2) schildert sein Verhältnis zum Betroffenen nachvollziehbar nicht als das eines Schwagers. Auch er kennt den Betroffenen von klein auf, hat ihn sozusagen mit groß gezogen und will auf Dauer für ihn einstehen, wie dies ein Vater für sein Kind tut. Hinzu kommt , daß die Eltern des Betroffenen und der Beteiligten zu l) beide verstorben sind; der Betroffene selbst hat es in die Worte gefasst: „ Ich glaube, ich bin noch zu jung, um ohne Eltern zu sein". Was die familiäre Gesamtsituation angeht, so erscheint es durchaus sinnvoll, dem zwölfjährigen, inzwischen ebenfalls vom Beteiligten zu 2) adoptierten Sohn den Betroffenen als „großen Bruder" an die Seite zu stellen, der ebenfalls adoptiert ist, wobei die Beteiligten beide Wert darauf legen, diese beiden Kinder gleich zu behandeln mit ihren beiden gemeinsamen, deutlich jüngeren Söhnen. Der Betroffene lebt seit längerem - wenn auch mit kleinen Unterbrechungen - in der Familie; er fühlt sich ihr zugehörig wie ein Sohn; er fragt den Beteiligten zu 2) um Rat, wie ein Sohn seinen Vater fragt. Die Tatsache, daß durch die Adoption dem Betroffenen hier ein Aufenthaltsrecht verschafft wird, vermag nichts an der sittlichen Rechtfertigung der Annahme im vorliegenden Fall zu ändern. Sie ist nach Meinung der Kammer allerdings eher als erwünschte Nebenfolge denn als eigentlicher Motor für das Handeln der Beteiligten zu klassifizieren. Dem Adoptionsantrag war daher stattzugeben.Gem. § 1772 BGB war - auf entsprechenden Antrag hin - auch anzuordnen, daß sich die Wirkungen der Adoption nach den Vorschriften über die Adoption Minderjähriger richten. Vorliegend ist der Fall des § 1772 Abs. Ib) gegeben. Durch die Anordnung wird dem Interesse beider Seiten Rechnung getragen, wonach das Bedürfnis nach einer völligen rechtlichen Gleichstellung auch mit den anderen Geschwistern gegeben ist. Denn durch die Anordnung der Volladoption erlangt der Betroffene die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen ehelichen Kindes der Beteiligten, BGB § 1754 Abs. l . Daß hierdurch gleichzeitig die verwandtschaftlichen Beziehungen zu den eigenen Eltern erlöschen, ist angesichts dessen, daß beide verstorben sind, von untergeordneter Bedeutung.Der Antrag, wonach der Betroffene als Geburtsnamen den Familiennamen der Beteiligten , führen will und soll, entspricht der gesetzlichen Regelung des BGB § 1757 Abs. l S. l.Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.

Bezüge:

BGB§§1767,1772

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