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Volljährigenadoption

Grundinfos Adoption

Seit jeher nehmen Menschen Kinder, die nicht ihre leiblichen sind, in ihre Familie auf und sorgen für sie. Lesen Sie hier unsere umfangreichen Grundinfos zum Thema Adoption.

Basis-Infos zum Einstieg

Basiswissen

Adoptionsformen

Eine Adoption kann in Hinblick auf ihre Offenheit auf unterschiedliche Art und Weise von den Beteiligten gestaltet werden.

Verschiedenes

Erfahrungsbericht

Adoption eines Volljährigen nach dem Minderjährigenrecht

Bericht einer Pflegemutter, die ihren inzwischen über 30jährigen Pflegesohn adoptiert hat und dafür die besondere Möglichkeiten der Adoption eines Volljährigen nach dem Minderjährigenrecht nutzte.

Fachwissen

Gerichtsbeschluss erklärt

von:

vom: 
10.04.2019

Voraussetzungen einer Volljährigenadoption

Gemäß § 1767 Abs. 1 BGB kann ein Volljähriger als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.
Bericht zur Veranstaltung

Informationen zur Herkunftssuche und Tagungsbericht

Bericht der Bundesarbeitsgemeinschaft Adoptierter BARGEA zu ihrer letzten Tagung mit dem Schwerpunktthema Herkunftssuche.

Rechtliche Regelungen

Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
13.10.1997

Volljährigenadoption

1. Eine Volljährigenadoption setzt voraus, dass zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht oder seine Entstehung zu erwarten ist, d.h. eine Form der Verbundenheit, die derjenigen gleicht, durch die das Verhältnis zwischen natürlichen Eltern und ihren Kindern geprägt ist.2. Ein zu geringer, nicht der natürlichen Generationenfolge entsprechender Altersunterschied stellt ein gewichtiges Anzeichen gegen eine solche Beziehung dar.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
03.08.1997

Volljährigenadoption

1. Das Vorliegen eines Eltern-Kind-Verhältnisses als Voraussetzung einer Erwachsenenadoption kann nicht schon deshalb verneint werden, weil der Altersunterschied zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden gering ist ( hier: etwas mehr als sechs Jahre). Dabei handelt es sich nur um ein Indiz, zu dem andere Umstände hinzutreten müssen.2. Gerde im Fall der Adoption eines Kindes des Ehegatten wird unabhängig vom eher zufälligen Altersunterschied regelmässig eine sittliche Rechtfertigung der Adoption angenommen werden können, da sie die rechtliche Gleichstellung mit einem ehegemeinschaftlichen Kind herbeiführt.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
14.02.1995

Adoption eines erwachsenen Ausländers

1. Ist der Ausländer nach der Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung freiwillig ausgereist, so kann vorläufiger Rechtsschutz nur nach § 123 I VwGO gewährt werden. Dabei kann das Gericht vorläufige Regelungen über die Einreise und den Aufenthalt treffen. 2. Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer außergewöhnlichen Härte i.S. von § 22 AuslG bei der Adoption eines erwachsenen Ausländers durch ein deutsches Ehepaar. 3. Für die aufenthaltsrechtliche Schutzwirkung von Art. 6 I GG im Rahmen einer Beistandsgemeinschaft kommt es nicht darauf an, ob die wechselseitige Lebenshilfe auch von Dritten erbracht werden kann.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
19.04.1995

Adoption eines Volljährigen

Bei der Adoption Volljähriger kann das Vormundschaftsgericht auch dann bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen richten, wenn die Annahme durch miteinander verheiratete Ehegatten gleichzeitig erfolgt und in der Person eines Ehegatten die Voraussetzungen einer Adoption mit starken Wirkungen nach § 1772 I S. 1b BGB vorliegen.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
28.03.1995

Erwachsenenadoption

1. Zur Anwendung deutschen Rechts und zur Berücksichtigung des Heimatrechts des Anzunehmenden bei der Adoption eines volljährigen Ausländers (hier: Staatsangehöriger der Volksrepublik China) durch einen deutschen Staatsangehörigen.2. Zum Begriff des Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen den Beteiligten einer Erwachsenenadoption.3. Die Absicht, den Anzunehmenden vor einer möglicherweise drohenden Ausweisung zu schützen und ihm ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zu sichern, rechtfertigt die Adoption einer Erwachsenen nicht.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
03.09.1995

Adoption eines volljährigen Ausländers

1. Zur Anwendung deutschen Rechts und zur Berücksichtigung des Heimatrechts des Anzunehmenden bei der Adoption eines volljährigen Ausländers (hier: jugoslawischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit aus der Provinz Kosovo) durch ein deutsches Ehepaar.2. Das Bestehen freundschaftlicher Beziehungen und die Absicht, dem Anzunehmenden den Verbleib in der Bundesrepublik Beutschland zu sichern, rechtfertigen die Adoption eines Erwachsenen nicht.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
28.05.2000

Adoption eines Volljährigen

Befürwortung einer Volljährigenadoption
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
03.02.2000

Erwachsenenadoption

Ablehnung der Adoption wenn das überwiegende Interesse der Eltern vorrangig ist.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
26.09.2008

Einschränkung von Erwachsenenadoptionen

Durch eine Adoption muss eine Familienbeziehung hergestellt werden. Dieses Motiv muss der Hauptgrund sein und darf nicht durch andere Gründe - z.b. Erbschaftssteuer zu sparen in den Hintergrund gedrängt werden.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
20.10.2008

Zwingende Anhörung leiblicher Kinder in Adoptionsverfahren

Zu den materiell Betroffenen in diesem Sinne gehören bei einer Adoption die Kinder des Annehmenden. Gemäß § 1769 BGB darf eine Annahme Volljähriger nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden entgegenstehen. Dem entspricht es, dass die Kinder im Adoptionsverfahren anzuhören sind
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
30.06.2011

Volljährigenadoption und Namensänderung

Auch bei der Volljährigenadoption erhält der Anzunehmende als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
09.11.2016

Volljährigenadoption

Keine Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses bei intakter Beziehung zwischen Anzunehmender und leiblicher Mutter und einem Altersunterschied zwischen Anzunehmender und Annehmenden von 61 Jahren