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11.02.2001
Gerichtsbeschluss
vom: 
13.10.1997

Volljährigenadoption

1. Eine Volljährigenadoption setzt voraus, dass zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht oder seine Entstehung zu erwarten ist, d.h. eine Form der Verbundenheit, die derjenigen gleicht, durch die das Verhältnis zwischen natürlichen Eltern und ihren Kindern geprägt ist.2. Ein zu geringer, nicht der natürlichen Generationenfolge entsprechender Altersunterschied stellt ein gewichtiges Anzeichen gegen eine solche Beziehung dar.

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1. Das Vorliegen eines Eltern-Kind-Verhältnisses als Voraussetzung einer Erwachsenenadoption kann nicht schon deshalb verneint werden, weil der Altersunterschied zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden gering ist ( hier: etwas mehr als sechs Jahre). Dabei handelt es sich nur um ein Indiz, zu dem andere Umstände hinzutreten müssen.2. Gerde im Fall der Adoption eines Kindes des Ehegatten wird unabhängig vom eher zufälligen Altersunterschied regelmässig eine sittliche Rechtfertigung der Adoption angenommen werden können, da sie die rechtliche Gleichstellung mit einem ehegemeinschaftlichen Kind herbeiführt.