1. Eine Volljährigenadoption setzt voraus, dass zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht oder seine Entstehung zu erwarten ist, d.h. eine Form der Verbundenheit, die derjenigen gleicht, durch die das Verhältnis zwischen natürlichen Eltern und ihren Kindern geprägt ist.2. Ein zu geringer, nicht der natürlichen Generationenfolge entsprechender Altersunterschied stellt ein gewichtiges Anzeichen gegen eine solche Beziehung dar.
1. Ist der Ausländer nach der Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung freiwillig ausgereist, so kann vorläufiger Rechtsschutz nur nach § 123 I VwGO gewährt werden. Dabei kann das Gericht vorläufige Regelungen über die Einreise und den Aufenthalt treffen.
2. Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer außergewöhnlichen Härte i.S. von § 22 AuslG bei der Adoption eines erwachsenen Ausländers durch ein deutsches Ehepaar.
3. Für die aufenthaltsrechtliche Schutzwirkung von Art. 6 I GG im Rahmen einer Beistandsgemeinschaft kommt es nicht darauf an, ob die wechselseitige Lebenshilfe auch von Dritten erbracht werden kann.
1. Zur Anwendung deutschen Rechts und zur Berücksichtigung des Heimatrechts des Anzunehmenden bei der Adoption eines volljährigen Ausländers (hier: Staatsangehöriger der Volksrepublik China) durch einen deutschen Staatsangehörigen.2. Zum Begriff des Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen den Beteiligten einer Erwachsenenadoption.3. Die Absicht, den Anzunehmenden vor einer möglicherweise drohenden Ausweisung zu schützen und ihm ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zu sichern, rechtfertigt die Adoption einer Erwachsenen nicht.
Zu den materiell Betroffenen in diesem Sinne gehören bei einer Adoption die Kinder des Annehmenden. Gemäß § 1769 BGB darf eine Annahme Volljähriger nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden entgegenstehen. Dem entspricht es, dass die Kinder im Adoptionsverfahren anzuhören sind
Durch eine Adoption muss eine Familienbeziehung hergestellt werden. Dieses Motiv muss der Hauptgrund sein und darf nicht durch andere Gründe - z.b. Erbschaftssteuer zu sparen in den Hintergrund gedrängt werden.
Bei der Adoption Volljähriger kann das Vormundschaftsgericht auch dann bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen richten, wenn die Annahme durch miteinander verheiratete Ehegatten gleichzeitig erfolgt und in der Person eines Ehegatten die Voraussetzungen einer Adoption mit starken Wirkungen nach § 1772 I S. 1b BGB vorliegen.
Keine Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses bei intakter Beziehung zwischen Anzunehmender und leiblicher Mutter und einem Altersunterschied zwischen Anzunehmender und Annehmenden von 61 Jahren
1. Das Vorliegen eines Eltern-Kind-Verhältnisses als Voraussetzung einer Erwachsenenadoption kann nicht schon deshalb verneint werden, weil der Altersunterschied zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden gering ist ( hier: etwas mehr als sechs Jahre). Dabei handelt es sich nur um ein Indiz, zu dem andere Umstände hinzutreten müssen.2. Gerde im Fall der Adoption eines Kindes des Ehegatten wird unabhängig vom eher zufälligen Altersunterschied regelmässig eine sittliche Rechtfertigung der Adoption angenommen werden können, da sie die rechtliche Gleichstellung mit einem ehegemeinschaftlichen Kind herbeiführt.