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25.11.2008
Gerichtsbeschluss
vom: 
26.09.2008

Einschränkung von Erwachsenenadoptionen

Durch eine Adoption muss eine Familienbeziehung hergestellt werden. Dieses Motiv muss der Hauptgrund sein und darf nicht durch andere Gründe - z.b. Erbschaftssteuer zu sparen in den Hintergrund gedrängt werden.

LG Saarbrücken vom 26.09.2008 Aktenzeichen: 5 T 187/08
1. Der Antrag auf Ausspruch einer Erwachsenenadoption ist zurückzuweisen, wenn zwischen den Beteiligten noch kein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist und wenn Zweifel bestehen, dass sich die Beziehungen der Beteiligten in Zukunft noch zu einer Eltern-Kind-Beziehung intensivieren werden. 2. Bei der erforderlichen Prognose, ob die Erwartung objektiv gerechtfertigt ist, ein Eltern-Kind-Verhältnis werde entstehen, ist sowohl auf Umstände in der Vergangenheit als auch in der Gegenwart abzustellen. 3. Zwar scheitert die Zulässigkeit einer Erwachsenenadoption nicht daran, dass auch nicht-familienbezogene Motive eine Rolle spielen, allerdings ist die Adoption dann abzulehnen, wenn diese nicht familienbezogenen Ziele – nämlich durch die Adoption Erbschaftssteuern zu sparen – das Hauptmotiv darstellen. Tenor 1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt. Gründe Die beiden Antragsteller haben durch notariell beurkundete Erklärungen (UR-Nr. .../2002 der Notarin …) vom 31. Mai 2007 beantragt, die Annahme des Antragstellers zu 1) als Kind der Antragstellerin zu 2) auszusprechen. Die am … 1922 in Ölsnitz (Vogtland) geborene Antragstellerin zu 2) ist verwitwet und sie hat keine Kinder. Der am … 1941 geborene Antragsteller zu 1) ist verheiratet und er hat einen am … 1984 geborenen ehelichen Sohn.
Die Antragsteller haben ausgeführt, sie würden sich seit über 40 Jahren kennen und zwischen ihnen sei ein sehr persönliches Verhältnis gewachsen, das mittlerweile auch zwischen der Antragstellerin zu 2) und der Ehefrau des Antragstellers zu 1) bestehe. Nachdem die Antragstellerin zu 2) vor einigen Jahren nach einem Unfall einen Oberschenkelbruch erlitten habe, habe sie in eine Wohnung umziehen müssen, die mit einem Fahrstuhl erreichbar sei. Der Antragsteller zu 1) und seine Ehefrau hätten innerhalb weniger Wochen für die Antragstellerin zu 2) eine neue Wohnung angemietet und eingerichtet und sie hätten ihr zugesichert, sie im Falle von Krankheit zu versorgen und bei Eintritt einer Pflegebedürftigkeit nicht in ein Alten- oder Pflegeheim zu bringen, sondern sie im eigenen Haus aufzunehmen.
Die Antragstellerin zu 2) habe zwischenzeitlich dem Antragsteller zu 1) und seiner Ehefrau eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht erteilt. Der Antragsteller zu 1) und seine Ehefrau erledigten seit geraumer Zeit sämtliche Behördengänge, Bankgeschäfte u. ä. für die Antragstellerin zu 2), sie tätigten alle Einkäufe für sie und verrichteten Fahrdienste zu verschiedenen Anlässen. Es sei deshalb der feste Wunsch der Antragsteller, das in vielen Jahren gewachsene persönliche Band durch eine Adoption noch enger zu knüpfen. Die Ehefrau des Antragstellers zu 1) hat in die Annahme ihres Ehemannes als Kind der Antragstellerin zu 2) eingewilligt.
Das Amtsgericht hat die beiden Antragsteller, die Ehefrau des Antragstellers zu 1) und seinen Sohn persönlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die beiden Anhörungsprotokolle vom 15.10.2007 und vom 19.11.2007 verwiesen. Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss vom 05. Dezember 2007 den Antrag auf Ausspruch der Adoption abgelehnt. Es hat ausgeführt, bei der Antragstellerin zu 2) handele es sich nur um eine sehr gute Freundin der Familie. Zwischen den beiden Antragstellern habe sich kein Eltern-Kind-Verhältnis entwickelt. Dies werde daran deutlich, dass sich beide Antragsteller noch mit dem Nachnamen anredeten und sich „siezten“. Die Erklärung der Antragstellerin zu 2), sie sei schon älter und sie habe auch ihre Familie gesiezt, vermöge diesen Umstand nicht zu erklären. Der Umgangston zwischen den Antragstellern lasse den Vertrautheitsgrad und die Herzlichkeit vermissen, die normalerweise zwischen Eltern und Kindern üblich sei. Es stehe zur Überzeugung des Amtsgerichts fest, dass die Adoption nicht der Verfestigung bzw. Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses dienen solle. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller zu 1) Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, er kümmere sich wie ein Sohn um die Antragstellerin zu 2). Die Mutter-Kind-Beziehung der Antragsteller habe ihre Bewährungsprobe anlässlich des Unfalls der Antragstellerin zu 2) im Jahre 1999 bestanden. Der Antragsteller zu 1) habe für die Antragstellerin zu 2) eine Wohnung angemietet, diese renoviert und die Wohnung schließlich käuflich erworben und er lasse die Antragstellerin zu 2) darin mietfrei wohnen. Dies spreche entscheidend für das Vorhandensein einer Mutter-Kind-Beziehung. Die Antragstellerin zu 2) selbst habe ihr eigenes Haus in der … in … vermietet, die Wohnung im Obergeschoss an Privatleute und das Untergeschoss an die Firma …. Für das Bestehen einer engen Beziehung spreche auch die Zusicherung des Antragstellers zu
1) und seiner Ehefrau an die Antragstellerin zu 2), diese im Falle einer Pflegebedürftigkeit nicht in eine Pflegeeinrichtung einzuweisen, sondern im Haus des Antragstellers zu 1) aufzunehmen und dort zu pflegen. Auf die Frage der erstinstanzlich tätigen Amtsrichterin habe der Antragsteller zu 1) versichert, die versprochene Pflege würde die Antragstellerin zu 2) auch dann erhalten, wenn die Adoption abgelehnt würde. Bereits seit vielen Jahren werde der Antragstellerin zu 2), an jedem Sonn- und Feiertag, an dem sie sich nicht bei der Familie des Antragstellers zu 1) befinde, das Mittagessen in ihre Wohnung in … überbracht. Ebenfalls seit vielen Jahren habe der Antragsteller zu 1) und seine Ehefrau auch unentgeltlich die Pflege der Grabstätte des Ehemannes der Antragstellerin zu 2) auf dem … Waldfriedhof übernommen. Das Amtsgericht habe nicht einmal die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass sich zwischen den Beteiligten eine Eltern-Kind-Beziehung in Zukunft entwickeln könne. Der Wunsch der Beteiligten, sich durch die Adoption zu verbinden, sei frei von nicht familienbezogenen Motiven, wie z. B. von wirtschaftlichen oder aufenthaltsrechtlichen Interessen. Die Antragstellerin zu 2) habe ausdrücklich erklärt, dass es ihr in ihrer Ehe versagt geblieben sei, Kinder zu haben, es sei deshalb ihr auch im fortgeschrittenen Alter bestehender Wunsch, einen Sohn zu haben, der wie der Antragsteller zu 1) in allen Lebenslagen hinter ihr stehe und ihr vollstes Vertrauen genieße. Hinsichtlich der von dem Amtsgericht wohl unterstellten wirtschaftlichen Interessen sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zu 2) nicht so vermögend sei, dass eine erhebliche Erbschaftssteuer anfallen werde und andererseits der Antragsteller zu 1) nicht zu unvermögend sei, dass er diese Erbschaftssteuer nicht bezahlen könne. Das Amtsgericht habe durch die Anhörung nicht die erforderlichen Erkenntnisse gewinnen können, um zu beurteilen, dass der Umgangston zwischen den Parteien die Vertrautheit und Herzlichkeit vermissen lasse. Ferner habe das Amtsgericht die Angaben des Sohnes des Antragstellers zu 1) zu der Herkunft und den früheren Lebensgewohnheiten der Antragstellerin zu 2) nicht berücksichtigt. Die erkennende Kammer hat die beiden Antragsteller, die Frau des Antragstellers zu 1) und seinen Sohn persönlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.09.2008 verwiesen. Die gemäß §§ 19, 20 FGG zulässige Beschwerde des Antragstellers zu 1) ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen. Ebenso wie das Amtsgericht in seinem angefochtenen Beschluss vom 05.12.2007 ausgeführt hat, ist auch die erkennende Kammer unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten und des anlässlich ihrer persönlichen Anhörung am 10.09.2008 gewonnenen Eindrucks nicht davon überzeugt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der beantragten Erwachsenenadoption erfüllt sind.
Gemäß § 1767 Abs. 1 BGB kann ein Volljähriger als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Ist zwischen den Beteiligten bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden, so ist die Annahme ohne weitere Prüfung als sittlich gerechtfertigt anzusehen (vgl. Staudinger/Frank, BGB, 2007, § 1767 BGB, Rdnr. 14; Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Auflage, § 1767, Rdnr. 2). Aber auch dann, wenn zwar noch kein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist, aber bei objektiver Betrachtung bestehender Bindungen und ihrer Entwicklungsmöglichkeiten zu erwarten ist, dass sich eine dem Alter der Beteiligten entsprechende Eltern-Kind-Beziehung noch ausbilden wird, ist die angestrebte Erwachsenenadoption sittlich gerechtfertigt (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09.09.2005 – Az.: 3 W 121/05,). Bei der dafür vorzunehmenden richterlichen Würdigung ist darauf abzustellen, ob eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zum gegenseitigen Beistand besteht, wie ihn sich leibliche Eltern und Kinder typischerweise leisten (vgl. BayObLG NJW-RR 2002, 1658; OLG Karlsruhe, a. a. O.,) und zudem eine dauernde innere Verbundenheit, wie sie zwischen Eltern und Kind auch nach der Volljährigkeit des Kindes typischerweise besteht (vgl. OLG Karlsruhe, a. a. O.; Staudinger/Frank, § 1767 BGB, Rdnr. 15 m. w. N.). Ein Adoptionsantrag ist dagegen abzulehnen, wenn Zweifel bestehen, dass sich die Beziehungen der Beteiligten in Zukunft noch zu einer Eltern-Kind-Beziehung intensivieren werden. Bei der erforderlichen Prognose, ob die Erwartung objektiv gerechtfertigt ist, ein Eltern-Kind-Verhältnis werde entstehen, ist sowohl auf Umstände in der Vergangenheit als auch in der Gegenwart abzustellen (Staudinger/Frank, § 1767 BGB, Rdnr. 18 m. w. N.). Für die Beantwortung der Frage, ob aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes der Beziehung der Beteiligten geschlossen werden kann, ob ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist oder ob es noch entstehen wird, muss sich das entscheidende Gericht weitgehend an den Angaben der Beteiligten orientieren, soweit diese glaubhaft sind (vgl. BayObLG FamRZ 2005, 131, 132; OLG Zweibrücken, FamRZ 1999, 1690). Aufgrund des Vortrags der Beteiligten und aufgrund des anlässlich ihrer persönlichen Anhörung gewonnenen Eindrucks ist die erkennende Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass zwischen den beiden Antragstellern noch keine Eltern-Kind-Beziehung entstanden ist und dass die Entstehung einer solchen Beziehung in der Zukunft auch nicht erwartet werden kann. Vielmehr ist das Hauptmotiv der Beteiligten für die Adoption nicht familienbezogen, sondern wirtschaftlicher Art; es besteht in dem Ziel, nach dem Tod der Antragstellerin zu 2) Erbschaftssteuern zu sparen. Zwar scheitert die Zulässigkeit einer Erwachsenenadoption nicht daran, dass auch nicht-familienbezogene Motive eine Rolle spielen, allerdings ist die Adoption dann abzulehnen, wenn diese nicht familienbezogenen Ziele das Hauptmotiv darstellen (vgl. OLG Karlsruhe, a. a. O.).
Die persönliche Anhörung der Beteiligten hat ergeben, dass die Antragstellerin zu 2) den Antragsteller zu 1) und ersatzweise dessen Ehefrau und weiter ersatzweise dessen Sohn zu ihren alleinigen Erben eingesetzt hat. Im Hinblick darauf ist zu erwarten, dass der Antragsteller zu 1) von der Antragstellerin zu 2) erhebliche Vermögenswerte erben wird. Die Antragstellerin zu 2) ist Eigentümerin eines in zentraler Lage in … gelegenen Hausgrundstücks in der … in …. Dieses Grundstück ist mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut. Das Obergeschoss dieses Hausanwesens ist als Wohnung vermietet, das Untergeschoss ist zu geschäftlichen Zwecken an die Firma …vermietet. Die daraus erzielten monatlichen Mieteinnahmen der Antragstellerin zu 2) betragen nach Angaben des Antragstellers zu 1) 2.200,00 €. Darüber hinaus bezieht die Antragstellerin zu 2) eine Alters- und Witwenrente, die sich nach ihren eigenen Angaben auf monatlich um die 1.200,00 € beläuft. Unter Berücksichtigung dieser Vermögensverhältnisse sowie der Neubewertung von Grundstücksvermögen durch die Erbschaftssteuerreform ist davon auszugehen, dass die auf den Antragsteller zu 1) als Nichtfamilienangehörigen entfallende Erbschaftssteuer weit über 100.000,00 € betragen würde. Diese steuerliche Belastung würde sich erheblich vermindern, wenn die Adoption ausgesprochen und der Antragsteller zu 1) zum Zeitpunkt des Erbfalls der Sohn der Antragstellerin zu 2) wäre. Dann würde er der wesentlich günstigeren Steuerklasse I angehören und für ihn würden deutlich höhere Steuerfreibeträge gelten.
Der Antragsteller zu 1) hat auf die Frage der erkennenden Kammer, ob das eigentliche Motiv für die Adoption der Wunsch sei, Erbschaftssteuern zu sparen, geantwortet, dies sei nicht der Fall. So hoch werde die Erbschaftsteuer ja wohl nicht sein. Im Übrigen sei er ja nicht unvermögend, so dass er die Erbschaftssteuer bezahlen könne.
Auf Nachfrage hat er erklärt, er könne nicht sagen, welche Erbschaftssteuer anfallen würde. Dazu müsse man das Vermögen der Antragstellerin zu 2) ermitteln. Er wisse im Augenblick nicht, welchen Wert das Haus der Antragstellerin zu 2) habe und welche Kontoguthaben sie besitze.
Diese Angaben des Antragstellers zu 1) sind nicht glaubhaft. Der Antragsteller zu 1) ist nach insoweit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten seit etwa 40 Jahren als Steuerberater der Antragstellerin zu 2) und ihres verstorbenen Ehemannes tätig. Im Hinblick darauf ist zu erwarten, dass er deren Vermögensverhältnisse sehr genau kennt. Im Übrigen ist es für ihn aufgrund seiner beruflichen Kenntnisse als Steuerberater unschwer möglich, die zu erwartende Erbschaftssteuer zu ermitteln.
Der Umstand, dass das Ziel der Beteiligten hauptsächlich in der Ersparung von Erbschaftssteuer besteht, wird auch aus der Stellungnahme der Antragstellerin zu 2) deutlich. Sie hat auf die Frage der erkennenden Kammer, ob sie sich schon einmal Gedanken über Erbschaftssteuern gemacht habe, erklärt, es fielen keine Erbschaftssteuern an. Ein Adoptivsohn müsse keine Erbschaftssteuern zahlen.
Aus diesen Äußerungen wird erkennbar, dass sich die Antragstellerin zu 2) mit dieser Problematik vertraut gemacht hat.
Die von den Beteiligten für die Adoption genannten familienbezogenen Motive sind nach der Überzeugung der erkennenden Kammer dagegen vorgeschoben. Die Antragstellerin zu 2) hat auf die Frage, wessen Idee es gewesen sei, die Adoption zu beantragen, geantwortet, das sei ihre Idee gewesen. Sie habe schon immer Kinder haben wollen.
Auf die weitere Frage, was sich durch die Adoption für sie ändern werde, hat sie geantwortet, dann habe sie endlich einen Sohn.
Dieses von der Antragstellerin zu 2) erklärte Motiv, endlich einen Sohn haben zu wollen, erscheint unter Berücksichtigung des hohen Alters der Antragstellerin zu 2) nicht überzeugend. Die im Jahre 1922 geborene Antragstellerin zu 2) wird in diesem Kalenderjahr das 86. Lebensjahr vollenden. Es erscheint nicht glaubhaft, dass eine Frau, die nach ihren Angaben schon immer Kinder haben wollte und auch während ihrer Ehe gemeinsam mit ihrem Ehemann den Wunsch hatte, ein Kind zu adoptieren, dazu aber nichts in die Wege geleitet hat, in dem hohen Alter von nahezu 86 Jahren noch den Wunsch verwirklichen will, endlich einen Sohn zu bekommen.
Der geschäftliche Hintergrund der Beziehung der beiden Antragsteller wird auch durch die weiteren Erklärungen der Antragstellerin zu 2) deutlich. Sie hatte auf die Frage, ob sie für den Antragsteller zu 1) eine General- bzw. Vorsorgevollmacht erteilt hat, erklärt, ja, sie glaube schon. Auf die weitere Frage, für welche Angelegenheiten sie ihn bevollmächtigt habe, hat sie geantwortet, als ihren Steuerberater.
Des Weiteren hat die Antragstellerin zu 2) erkennen lassen, dass nicht ihre Sorge im Vordergrund steht, durch die Adoption eine Person an sich zu binden, die ihr beisteht und bei Bedarf die erforderlichen Regelungen trifft. Sie hat auf die Frage, ob im Augenblick irgendwelche Dinge für sie zu regeln seien, z. B. die Vermietung ihres Hauses, geantwortet, sie habe bis jetzt alles selbst geregelt.
Auch die gemeinschaftlichen Unternehmungen und das Beisammensein der Beteiligten sind nicht derart intensiviert, dass die Entstehung einer Eltern-Kind-Beziehung erwartet werden könnte.
Die Antragstellerin zu 2) hat auf die Frage, ob sie die Familie … öfter besuche, erklärt, das komme darauf an. Auf die weitere Frage, wie oft derartige Besuche stattfinden würden, hat sie ausweichend geantwortet, das komme darauf an. Die gleiche Antwort hat sie auf die Frage gegeben, ob sie selbst von Familie … besucht werde. Sie hat dazu erklärt, das komme darauf an, z. B. an ihrem Geburtstag. Ferner hat sie geäußert, Weihnachten verbringe sie am liebsten allein, sie sei dann zu Hause.
Auch der Umstand, dass die Antragstellerin zu 2) mit ihrem Hauptwohnsitz unter der Anschrift … in … gemeldet ist (vgl. dazu Bl. 35 d. A.), es handelt sich dabei um das Hausanwesen des Antragstellers zu 1) und seiner Familie, belegt kein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den Beteiligten.
Zwar ist ein tatsächliches Zusammenleben der Adoptiveltern und der Adoptivkinder kein Wesensmerkmal des Eltern-Kind-Verhältnisses (vgl. OLG Zweibrücken, OLGR Zweibrücken 2006, 64,), allerdings sind die tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falles ebenfalls ein Beleg dafür, dass es in der Beziehung der Beteiligten an der für die Annahme eines Eltern-Kind-Verhältnisses erforderlichen persönlichen Nähe fehlt.
Die Antragstellerin zu 2) wohnt nicht bei der Familie des Antragstellers zu 1), sondern in dem Hausanwesen … in …; obwohl diese Anschrift als ihre Nebenwohnung angemeldet ist (vgl. Bl. 35 d. A.). Sie hat nicht erkennen lassen, dass sie beabsichtige, ihre Eigenständigkeit aufzugeben und in das Haus des Antragstellers zu 1) zu ziehen. Aus ihren Angaben ist ferner zu schließen, dass sie eigenständig bleiben und bei der Regelung ihrer Angelegenheiten nicht auf die Hilfe des Antragstellers zu 1) angewiesen sein will. Sie hat auf Befragen erklärt, sie koche und putze selbst und kaufe selbst ein. Der Antragsteller zu 1) fahre lediglich ab und zu mit ihr zum Handelshof nach ..... Im Übrigen helfe er ihr noch bei den Steuern.
Auf die weitere Frage des Gerichtes, ob sie auch unter der Anschrift … in …, dem Hausanwesen des Antragstellers zu 1), wohne, hat die Antragstellerin zu 2) ausweichend geantwortet, ja, dort halte sie sich auch auf.
Auf die weitere Frage, wie häufig sie sich dort aufhalte, hat sie ausweichend geantwortet, dies komme darauf an. Diese Antwort hat sie auf die konkretisierte Frage, wie viele Tage im Monat dies seien, wiederholt. Die weitere Frage, wie viele Tage durchschnittlich über das Jahr hinweg sie sich dort aufhalte, hat die Antragstellerin zu 2) überhaupt nicht beantwortet.
Die erkennende Kammer ist nicht davon überzeugt, dass der Antragsteller zu 1) – wie er selbst erklärt hat – deshalb von der Antragstellerin zu 2) adoptiert werden will, um ihr bei Bedarf beistehen und helfen zu können und sie ggf. in seinem Hausanwesen pflegen und betreuen zu können und nicht deshalb, um Erbschaftssteuern zu sparen.
Zwar kann auch die Bereitschaft, sich unbedingt und auf Dauer in allen Lebenslagen beizustehen, die Annahme eines Volljährigen sittlich rechtfertigen (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1985, 832; OLG Zweibrücken, FamRZ 1983, 533, 534), allerdings ist dies dann nicht der Fall, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zweifelhaft bleibt.
Wie bereits ausgeführt, hat die erkennende Kammer die Überzeugung gewonnen, dass das Hauptmotiv für die Adoption im vorliegenden Fall wirtschaftlicher Art ist, nämlich in dem
Ziel besteht, Erbschaftssteuern zu sparen.
Ob der Antragsteller zu 1) sein Versprechen, die Antragstellerin zu 2) bei Bedarf zu pflegen und sie in seinem Hausanwesen aufzunehmen, tatsächlich halten wird, ist auch im Falle des Ausspruchs der Adoption nicht gewährleistet. Der Antragsteller zu 1) hat auf die Frage des Gerichtes, ob es vertraglich abgesichert sei, dass die Antragstellerin zu 2) bei Bedarf in sein Hausanwesen kommen könne, geantwortet, nein, aber das sei ihr zugesagt und dazu stehe er auch. Diese von dem Antragsteller zu 1) erklärte Bereitschaft, der Antragstellerin zu 2) bei Bedarf beizustehen und sie zu pflegen, ist jedoch im vorliegenden Fall nicht der Beleg für ein Verantwortungsbewusstsein, wie es für die Beziehung von Eltern und Kindern prägend ist. Ein Grund für den Antragsteller zu 1), der Antragstellerin zu 2) dankbar zu sein und ihr beizustehen und sie bei Bedarf zu pflegen, besteht vorliegend jedenfalls deshalb, weil die Antragstellerin zu 2) den Antragsteller zu 1) zu ihrem Alleinerben bestimmt hat und er bei ihrem Tod erhebliche Vermögenswerte erben wird. Der Umstand, dass die Beteiligten anlässlich ihrer persönlichen Anhörung am 10.09.2008 erklärt haben, sich zu „duzen“ und sich mit dem Vornamen anzureden, ist ebenfalls kein Beleg dafür, dass zwischenzeitlich zwischen ihnen eine Eltern-Kind-Beziehung entstanden ist oder dass dies in absehbarer Zeit zu erwarten wäre. Aus dem Protokoll der amtsgerichtlichen Anhörung vom 15.10.2007 ergibt sich, dass sich die Beteiligten damals noch mit „Sie“ und mit dem Familiennamen angeredet haben. Daraus hat das Amtsgericht geschlossen, die Beziehung der Beteiligten lasse die Vertrautheit vermissen, wie sie zwischen Eltern und Kindern üblich sei. Wenn die Beteiligten unter dem Eindruck dieser Entscheidung nunmehr zum „Du“ und zur Anrede mit Vornamen gewechselt sind, bedeutet dies nicht, dass sie dies aus einer gefühlsmäßigen, inneren Überzeugung heraus getan haben. Ernsthafte Zweifel an einer solchen Überzeugung ergeben sich insbesondere aus der Reaktion der Antragstellerin zu 2), die auf die Frage des Gerichts, wie lange sie schon den Antragsteller zu 1) mit „Du“ anrede, geantwortet hat, „schon länger“. Diese Antwort, „schon länger“, hat sie nach erneuter Frage wiederholt. Schließlich hat sie nach weiterem Befragen, wie sie von dem Antragsteller zu 1) angesprochen werde, geantwortet, er sage „Du“ zu ihr. Auf nochmaliges Befragen hat sie geantwortet, „schon von Anfang an“. Da sich aus dem Anhörungsprotokoll des Amtsgerichts vom 15.10.2007 ergibt, dass diese Einschätzung der Antragstellerin zu 2) eindeutig nicht der Realität entspricht, ist davon auszugehen, dass sie diesen Wechsel in der Anrede vom „Sie“ zum „Du“ und vom Familiennamen zum Vornamen nicht verinnerlicht hat. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass dieses Verhalten den Zweck hat, Bedenken gegen den Ausspruch der Adoption zu zerstreuen. Schließlich erweckt die Antwort des Antragstellers zu 1) auf die Frage des Gerichtes, wie der Wunsch zur Adoption entstanden sei, weitere Zweifel an der Familienbezogenheit seiner Motivation. Der Antragsteller zu 1) hat – im Widerspruch zur Antragstellerin zu 2) – geantwortet, die Idee zur Adoption sei von ihm gekommen. Er habe irgendwo gelesen, dass es eine Erwachsenenadoption gebe. Vor ungefähr 2 Jahren habe man dann darüber geredet. Schon
vor dem Tod seiner Mutter, die am 05. August 2006 verstorben sei, habe man über die Adoption gesprochen. Wenn ein Mann fortgeschrittenen Alters wie der im Jahre 1941 geborene Antragsteller zu 1) bereits vor dem Tod seiner leiblichen Mutter den Wunsch entwickelt, von einer nahezu 90-jährigen Frau adoptiert zu werden, die – jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt – ihn mit „Sie“ und mit Familiennamen angeredet hat und die er ebenfalls mit „Sie“ und mit Familiennamen angesprochen hat und zu der eine im Wesentlichen auf wirtschaftlicher Basis – Tätigkeit als Steuerberater- beruhende Beziehung besteht, so vermag die erkennende Beschwerdekammer nicht zu glauben, dass dieser Adoptionswunsch im Hauptmotiv familienbezogen und nicht finanzbezogen ist. Da die erkennende Kammer zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Adoptionswunsch der Parteien hauptsächlich darauf beruht, für den Antragsteller zu 1) Erbschaftssteuern zu sparen, war der Beschwerde des Antragstellers zu 1) der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 S. 2 FGG. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wurde festgesetzt gemäß §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 FGG.

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