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11.02.2001
Gerichtsbeschluss
vom: 
14.02.1995

Adoption eines erwachsenen Ausländers

1. Ist der Ausländer nach der Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung freiwillig ausgereist, so kann vorläufiger Rechtsschutz nur nach § 123 I VwGO gewährt werden. Dabei kann das Gericht vorläufige Regelungen über die Einreise und den Aufenthalt treffen. 2. Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer außergewöhnlichen Härte i.S. von § 22 AuslG bei der Adoption eines erwachsenen Ausländers durch ein deutsches Ehepaar. 3. Für die aufenthaltsrechtliche Schutzwirkung von Art. 6 I GG im Rahmen einer Beistandsgemeinschaft kommt es nicht darauf an, ob die wechselseitige Lebenshilfe auch von Dritten erbracht werden kann.

1. Ist der Ausländer nach der Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung freiwillig ausgereist, so kann vorläufiger Rechtsschutz nur nach § 123 I VwGO gewährt werden. Dabei kann das Gericht vorläufige Regelungen über die Einreise und den Aufenthalt treffen.2. Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer außergewöhnlichen Härte i.S. von § 22 AuslG bei der Adoption eines erwachsenen Ausländers durch ein deutsches Ehepaar.3. Für die aufenthaltsrechtliche Schutzwirkung von Art. 6 I GG im Rahmen einer Beistandsgemeinschaft kommt es nicht darauf an, ob die wechselseitige Lebenshilfe auch von Dritten erbracht werden kann.

Bezüge:

AuslG§22
VwGO§123I
GG.Art6I

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1. Zur Anwendung deutschen Rechts und zur Berücksichtigung des Heimatrechts des Anzunehmenden bei der Adoption eines volljährigen Ausländers (hier: jugoslawischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit aus der Provinz Kosovo) durch ein deutsches Ehepaar.2. Das Bestehen freundschaftlicher Beziehungen und die Absicht, dem Anzunehmenden den Verbleib in der Bundesrepublik Beutschland zu sichern, rechtfertigen die Adoption eines Erwachsenen nicht.