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11.02.2001
Adoption eines erwachsenen Ausländers
1. Ist der Ausländer nach der Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung freiwillig ausgereist, so kann vorläufiger Rechtsschutz nur nach § 123 I VwGO gewährt werden. Dabei kann das Gericht vorläufige Regelungen über die Einreise und den Aufenthalt treffen.2. Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer außergewöhnlichen Härte i.S. von § 22 AuslG bei der Adoption eines erwachsenen Ausländers durch ein deutsches Ehepaar.3. Für die aufenthaltsrechtliche Schutzwirkung von Art. 6 I GG im Rahmen einer Beistandsgemeinschaft kommt es nicht darauf an, ob die wechselseitige Lebenshilfe auch von Dritten erbracht werden kann.
Bezüge:
AuslG§22
VwGO§123I
GG.Art6I