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Erwachsenenadoption
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Aus den Gründen:I.Das AmtsG hat den Antrag auf Annahme der beiden Anzunehmenden durch die Annehmende zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anzunehmenden und der Annehmenden.II.Die Annehmende ist mit J., dem Vater der beiden Anzunehmenden, seit dem 22. 11. 1995 verheiratet. Die späteren Eheleute lebten seit Juni 1994 zusammen. In zweiter Ehe war J. mit der Beteiligten [Bet] R., der Mutter der beiden Anzunehmenden, verheiratet. Die Ehe wurde 1973 geschlossen, die Scheidung erfolgte am 10. 10. 1995. Aus dieser Ehe ist noch ein weiterer Sohn, K., geb. 1974, Zwillingsbruder des Beschwerdeführers [Bf.] zu l, hervorgegangen.Bei der Scheidung wurde die elterl. Sorge für den damals noch minderjährigen Bf. zu 2 auf den Kindesvater übertragen.III.Die Beschwerden sind unbegründet. Zu Recht hat das AmtsG den Antrag auf Annahme als Kind mit den Wirkungen wie bei der Annahme Mdj. zurückgewiesen. Eine Adoption Volljähriger mit den Wirkungen wie bei der Adoption Mdj. ist nicht zulässig, wenn dem Ausspruch dieser sog. ,,starken Wirkungen" der Adoption überwiegende Interessen der Eltern des oder der Anzunehmenden entgegenstehen (BGB § 1772 I S. 2). Das ist hier der Fall. Dem Ausspruch der Volladoption können u. a. unterhaltsrechtliche Rechte und Pflichten der Bet. entgegenstehen (Palandt/Diederichsen, BGB, 59. Aufl., § 1772 Rz. 5). Hierbei gilt, dass sich ein Kind keinesfalls durch eine Volladoption einer Unterhaltspflicht entziehen darf, nachdem es von dem leiblichen Elternteil während seiner Bedürftigkeit versorgt worden ist {MünchKomm /Lüderitz, BGB, 3. Aufl., § 1772 Rz. 5).Das AmtsG hat zu Recht darauf abgestellt, dass der Mutter der beiden Anzunehmenden etwa in der Zukunft entstehende Unterhaltsansprüche gegen ihre Kinder (die beiden Anzunehmenden) durch den Ausspruch der Volladoption entzogen würden. Da es im hier zu beurteilenden Sachverhalt sehr wahrscheinlich ist, dass die Mutter der Anzunehmenden auf ihre Unterhaltsansprüche gegen ihre Kinder angewiesen sein wird, fällt dieser Aspekt hier sehr gegen eine Volladoption ins Gewicht.Nach den Feststellungen des AmtsG, die von den Beschwerden nicht angegriffen werden, sind Ansprüche der Mutter der beiden Anzunehmenden auf Unterhalt gegen den Vater der Anzunehmenden und früheren Ehemann der Mutter der Anzunehmenden durch notarielle Vereinbarung von März 1990 ausgeschlossen worden, ebenso der Versorgungsausgleich . . . Aufgrund dieser Vereinbarung steht der Mutter der Anzunehmenden kein Unterhaltsanspruch gegen den Vater der Anzunehmenden zu. Im Rentenalter wird sie auch nur eine geringe Rente erhalten. Derzeit erhält sie eine Witwenrente i. H. von 412,29 DM und Arbeitslosenhilfe i. H. von wöchentlich 123,97 DM. Das AmtsG hat weiter — unangegriffen von den Beschwerden - festgestellt, dass die Mutter der Anzunehmenden auch vor der Ehezeit keine nennenswerten Rentenanwartschaften erworben hat, dass sie bis Juli 1998 lediglich einer Aushilfstätigkeit in einer Gaststätte nachgegangen ist und in einem nicht näher bestimmten Zeitraum im Jahre 1998 nicht in der Lage war, ihre Wohnungsmiete zu bezahlen, so dass ihr die Räumung der Wohnung drohte. Die Mutter der Anzunehmenden ist 1952 geboren, mithin nunmehr 47 Jahre alt.Aufgrund dieser Tatsachen ist damit zu rechnen, dass die Mutter der Anzunehmenden in den noch verbleibenden 13 Jahren bis zum Eintritt in das Rentenalter keine wesentlich ins Gewicht fallenden Rentenanwartschaften mehr wird erwerben können, da sie nicht über eine feste Arbeitsstelle mit dem für den Erwerb erheblicher Rentenanwartschaften notwendigen hohen Einkommen verfügt, zumal ihr zum Erwerb weiterer Rentenanwartschaften aufgrund ihres bereits vorgerückten Lebensalters nicht mehr viel Zeit verbleibt. Daraus ergibt sich, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit später auf Unterhaltsleistungen ihrer hierzu grundsätzlich gemäß BGB § 1601 verpflichteten Kinder angewiesen sein wird. Dieser Anspruch würde ihr jedoch durch den Ausspruch der Volladoption entzogen werden.Die Anzunehmenden sind auch in der Zeit ihrer Bedürftigkeit von der Bet. versorgt worden. Die Anzunehmenden haben in ihrer Anhörung eingeräumt, dass ihre Mutter während des Zusammenlebens der Eltern wesentliche Pflichten des Haushalts wahrgenommen hat. Das AmtsG ist auch zu Recht zu dem Schluß gekommen, dass die von den Anzunehmenden an ihrer Mutter bemängelte mangelnde Teilnahme an Freizeitaktivitäten und fehlende Phantasie in der Freizeitgestaltung der Kinder keine gröbliche Verletzung der Unterhaltspflicht darstellt, so dass Unterhaltsansprüche der Mutter gegen ihre Kinder nicht gemäß BGB 1611 ausgeschlossen wären.Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Mutter der Anzunehmenden aufgrund der Probleme zwischen den Eltern der Anzunehmenden zwar mehrfach für kürzere Zeiträume aus der Ehewohnung ausgezogen ist ... Diese Zeiträume sind aber so kurz, dass sie bei der Beurteilung, ob die Bet. die Anzunehmenden während deren Bedürftigkeit versorgt hat, nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Dies gilt hinsichtlich des Bf. zu l auch insbesondere deshalb, weil er beim ersten Auszug seiner Mutter bereits sechs oder sieben Jahre alt war, so dass die Bet. ihn in der Zeit seiner Kindheit bis zu diesem Zeitpunkt ununterbrochen versorgt hat. Bei dem Bf. zu 2 ist es in seiner Kindheit auch nur zu kürzeren Unterbrechungen der Versorgung durch die Bet. gekommen. Zum Zeitpunkt der Trennung der Eltern i. J. 1993 war der Bf. zu l bereits 19 Jahre und der Bf. zu 2 13 Jahre alt. Dies bedeutet, dass ihre Mutter sie den größten Teil ihrer Kindheit aufgezogen hat. Wie oben dargelegt, darf sich ein Kind keinesfalls durch eine Volladoption einer Unterhaltspflicht entziehen, nachdem es von dem leiblichen Elternteil während seiner Bedürftigkeit versorgt worden ist (Lüderitz:, a.a.O., Rz. 5). So liegt es auch hier. Die Anzunehmenden würden sich durch die erstrebte Volladoption der Unterhaltspflicht gegenüber ihrer Mutter entziehen, die sie während ihrer Kindheit hindurch aufgezogen und versorgt hat. Daher stehen der Volladoption überwiegende Interessen der Mutter der Anzunehmenden entgegen, so dass die Bestimmung, dass die Adoption die Wirkungen wie bei der Adoption Mdj. hat, nicht getroffen werden darf.Da die Bf. jedoch ausschließlich den Antrag auf Volladoption gestellt haben und die Adoption Volljähriger mit den damit verbundenen schwächeren Wirkungen von ihnen nicht erstrebt wird, hat das AmtsG den Antrag zu Recht zurückgewiesen. . . .
Bezüge:
BGB§1772IS.2