1. Bei der Entziehung der elterlichen Sorge ist auch nach Inkrafttreten des KindRG zwischen Personen- und Vermögenssorge zu unterscheiden.2. Zur Entziehung der gesamten Personensorge.3. War wegen Entziehung der gesamten elterlichen Sorge das Kreisjugendamt zum Vormund bestellt worden, ist, wenn nur die Entziehung der Personensorge gerechtfertigt war, diese Bestellung zu beschränken auf die Bestellung des Kreisjugendamtes als Pfleger.
1. Eine Entscheidung, durch die das Landgericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Beschwerdegericht die einstweilige Ausservollzugsetzung der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts (hier: Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts) ablehnt, unterliegt grundsätzlich keinen Rechtsmittel.
2. Eine Beweisanordnung, die das Landgericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Beschwerdegericht erlässt (hier: Anordnung eines Sachverständigengutachtens über die Erziehungsfähigkeit der Eltern), ist grundsätzlich unanfechtbar.
1. Zum Umfang der Ermittlungspflicht des Beschwerdegerichts im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren über den Anspruch des Vaters auf Herausgabe des Kindes.
2. Steht fest, dass ein 8-jähriges Kind von den Pflegeeltern beeinflusst wird, kommt seiner Äusserung, bei den Pflegeeltern bleiben zu wollen, regelmässig keine massgebliche Bedeutung für eine Verbleibensanordnung zu.
1. Zur Ermittlungspflicht des Gerichts bei einem Antrag des Kindes auf Ersetzung der Einwilligung zur Adoption.2. Die Nichtzahlung von Unterhalt allein begründet keine gröbliche Pflichtverletzung.3. Die Belehrung und Beratung durch das Jugendamt im Fall der Einwilligungsersetzung wegen Gleichgültigkeit eines Elternteils kann im Ersetzungsverfahren nachgeholt werden.
1) Das Verfahren über den Erlaß einer Verbleibensanordnung wird nicht dadurch gegenstandslos, daß die leiblichen Eltern das Kind ohne Absprache mit den Pflegeeltern und dem Jugendamt bei sich behalten. Vielmehr können die Pflegeeltern dann in diesem Verfahren die Rückführung des Kindes in ihre Familie anstreben.
2) In einem solchen Verfahren hat das Beschwerdegericht das Kind grundsätzlich persönlich anzuhören, auch wenn das Kind im Zeitpunkt der Entscheidung erst gut 4 1/2 Jahre alt und in seiner Entwicklung zurückgeblieben ist. Für die Anhörung genügt es nicht, wenn das Gericht lediglich die Gelegenheit hat, das Kind im Sitzungssaal zu beobachten, sich aber nicht unmittelbar mit dem Kind befaßt und die eventuell gewonnenen Eindrücke nicht in den Akten niederlegt.
1. Zum Umfang der Ermittlungspflichten des Vormundschaftsgerichtes im Verfahren über eine von Pflegeeltern beantragte Verbleibensanordnung
2. Hat die nichteheliche Mutter ihr etwa zwei Jahre altes Kind freiwillig in Pflege gegeben und will sie es wieder zu sich nehmen, so rechtfertigt allein der Zustand, dass das Kind acht Jahre lang bei den Pflegeeltern verblieben ist, nicht den Erlass einer Verbleibensanordnung, wenn das Kind eine persönliche Beziehung zu der Mutter hat, in der Person und der Familie der Mutter geeignete Voraussetzungen für eine weitere gedeihliche Entwicklung des Kindes gegeben sind, sowie bei einer Herausgabe an die Mutter schwere und nachhaltige Schädigungen des körperlichen und seelischen Wohlbefinden des Kindes nicht zu erwarten sind.
3. Zur Bestellung des Verfahrenspflegers für das Kind im Sorgerechtsverfahren.
1. Der Umstand, dass sich nach einer ausdrücklichen Erklärung der Pflegeeltern auch ohne Adoption an der Unterbringung eines Kindes in seiner bisherigen Pflegefamilie nichts ändern würde, ist jedenfalls für sich allein nicht geeignet, die Feststellung zu tragen, dass ein Unterbleiben der Adoption dem Kind nicht zu unverhältnismässigen Nachteil gereichen würde.
2. Ein besonders schweres, vollständiges Versagen eines Elternteils, der durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist, kann grundsätzlich auch dann vorliegen, wenn dieses Verhalten durch ein schweres Lebensschicksal und eine psychische Erkrankung bestimmt oder auch nur mitbestimmt sein kann.
Die elterliche Einwilligung zur Annahme als Kind darf wegen des weitreichenden Eingriffs in das Elternrecht nur dann ersetzt werden, wenn das Verhalten des Elternteils als besonders schweres vollständiges Versagen in seiner Verantwortung gegenüber seinem Kind anzusehen ist.
1. Eine Volljährigenadoption setzt voraus, dass zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht oder seine Entstehung zu erwarten ist, d.h. eine Form der Verbundenheit, die derjenigen gleicht, durch die das Verhältnis zwischen natürlichen Eltern und ihren Kindern geprägt ist.2. Ein zu geringer, nicht der natürlichen Generationenfolge entsprechender Altersunterschied stellt ein gewichtiges Anzeichen gegen eine solche Beziehung dar.
1. Zur Anwendung deutschen Rechts und zur Berücksichtigung des Heimatrechts des Anzunehmenden bei der Adoption eines volljährigen Ausländers (hier: Staatsangehöriger der Volksrepublik China) durch einen deutschen Staatsangehörigen.2. Zum Begriff des Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen den Beteiligten einer Erwachsenenadoption.3. Die Absicht, den Anzunehmenden vor einer möglicherweise drohenden Ausweisung zu schützen und ihm ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zu sichern, rechtfertigt die Adoption einer Erwachsenen nicht.
1. Zur Anwendung deutschen Rechts und zur Berücksichtigung des Heimatrechts des Anzunehmenden bei der Adoption eines volljährigen Ausländers (hier: jugoslawischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit aus der Provinz Kosovo) durch ein deutsches Ehepaar.2. Das Bestehen freundschaftlicher Beziehungen und die Absicht, dem Anzunehmenden den Verbleib in der Bundesrepublik Beutschland zu sichern, rechtfertigen die Adoption eines Erwachsenen nicht.
1. Das Verbleiben eines Kindes bei seiner Pflegeperson gemäss § 1632 IV BGB kann auch dann angeordnet werden, wenn ein 16jähriges Mädchen, das von seinem Vater aus Anlass eines Familienstreites grundlos aus dem Haus gewiesen worden ist, zunächst für mehr als ein Jahr mit Zustimmung der Eltern in einer Pflegefamilie untergebracht wird und sich anschliessend weigert, in das Elternhaus zurückzukehren.
2. Zur Pflicht, in einem solchen Fall ein kinderpsychologisches Gutachten zu erholen und eine Umgangsregelung zu treffen.
1. Soll die gesamte elterliche Sorge entzogen werden, so ist sowohl der Entzug der Personensorge wie der Entzug der Vermögenssorge jeweils gesondert zu begründen.
2. Ist das Vormundschaftsgericht nach Anhörung des Sorgeberechtigten und des Kindes abweichend von einem eingeholten psychologischen Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Einschränkung oder Entziehung der elterlichen Sorge nicht geboten ist, so hat das Beschwerdegericht den Sorgeberechtigten und das Kind erneut anzuhören, wenn es auf der Grundlage desselben Gutachtens ohne weitere eigene Ermittlungen die elterliche Sorge insgesamt entziehen will.