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Trennung / Scheidung

Verschiedenes

Tiefergehende Information

Gemeinsam für das Pflegekind sorgen – trotz Trennung und Scheidung

Üben beide Pflegeeltern gemeinsam eine Vormundschaft für ihr Pflegekind aus, muss im Scheidungsprozess auch über eine Fortführung bzw. Abänderung des Sorgerechts gesprochen werden.
Tiefergehende Information

Pflegegeld / Unterhalt für das Pflegekind / Ehegattenunterhalt

Die finanzielle Absicherung des Pflegekindes ist auch nach der Scheidung der Pflegeeltern durch das Pflegegeld gesichert.
Tiefergehende Information

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

Nach einer Trennung kann der allein erziehende Pflegeelternteil nicht grundsätzlich zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet werden. Eine Erwerbstätigkeit ist immer abhängig von der Betreuungsbedürftigkeit des Kindes.
Tiefergehende Information

Hilfe und Unterstützung bei Trennung oder Scheidung

Wir empfehlen Ihnen, sich im Trennungs- und Scheidungsprozess Hilfe und Unterstützung zu holen, um auch nach der Trennung, die Verantwortung für das Wohlbefinden des Kindes weiterhin gemeinsam behalten zu können.
Tiefergehende Information

Wenn Eltern sich trennen: Familienleben an mehreren Orten

Das Deutsche Jugendinstitut DJI hat im Dezember sein neues Online-Thema herausgegeben.

Fachwissen

Fachbuch
von
Irmela Wiemann, Karin Grossmann, Klaus E. Grossmann, Rüdiger Kißgen, Norbert Heinen, Ulf Schiefenhövel
Frage und Antwort

Wer ist die Pflegeperson nach einer Trennung der Pflegeeltern?

Ein Pflegeelternpaar hat sich vor kurzem getrennt – zum Glück sind beide gut miteinander im Gespräch und möchten gerne weiterhin und zu gleichen Teilen für die beiden Pflegekinder verantwortlich sein und sich kümmern. Die Pflegemutter wird aber aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen, der Pflegevater verbleibt mit den Kindern in der gemeinsamen Wohnung. Ist es möglich, dass beide ‚gleichberechtigt‘ offiziell Pflegeeltern bleiben oder spricht rechtlich etwas dagegen?

Rechtliche Regelungen

Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
22.08.2000

Trennung des Kindes von der Pflegefamilie

Bei einer Entscheidung nach §§ 1666, 166a BGB ist die Tragweite einer Trennung des Kindes von seiner Pflegefamilie - unter Berücksichtigung der Intensität entstandener Bindungen - einzubeziehen und die Erziehungsfähigkeit der leiblichen Eltern auch im Hinblick auf ihre Eignung zu berücksichtigen, die negativen Folgen einer eventuellen Traumatisierung des Kindes gering zu halten
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
12.01.2009

Scheidung allein kein Grund für Aufhebung einer Adoption

Aufhebung einer Adoption von Amts wegen nach § 1763 Abs. 1 BGB nur bei schwerwiegenden Gründen; allein die Scheidung der Eltern auch bei Adoptivkindern stellt noch keinen ausreichenden Grund für die Aufhebung der Adoption dar.

Für Kinder / Jugendliche

Buch für Kinder / Jugendliche
für: 
Grundschulkinder (ca. 7-10)
von
Brigitte Spangenberg