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Volljährigenadoption, Antragsrecht der leiblichen Eltern zur Aufhebung
Zum Sachverhalt: Der Bet. zu 1 ist der leibliche Vater des 1967 geborenen A. Die Eheleute B. (Bet. zu 2 und 3) und A. stellten den Antrag, A. als Kind der Bet. zu 2 und 3 anzunehmen und begründeten dies mit der langjährigen Einfügung von A. in die Familie B. In dem Adoptionsverfahren bei dem VormundschaftsG wurden die leiblichen Eltern des A. nicht angehört.Mit Beschluss des VormundschaftsG vom 8. 7. 1996 wurde A. von den Bet. zu 2 und 3 als Kind angenommen. Beim Ausspruch der Annahme bestimmte das VormundschaftsG dem Adoptionsantrag entsprechend, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen richten. A. ist 1999 verstorben.Der Bet. zu 1 beantragte, den Adoptionsbeschluss vom 8. 7. 1996 aufzuheben. Der Aufhebungsantrag wurde im wesentlichen darauf gestützt, dass der Bet. zu 1 in die Adoption nicht eingewilligt habe. Hilfsweise wurde vorgetragen, es hätten Kontakte zwischen dem Bet. zu 1 und A. bestanden; für die Adoption durch die Bet. zu 2 und 3 seien wirtschaftliche Gründe maßgebend gewesen. Der Antrag auf Aufhebung des Adoptionsbeschlusses wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Bet. zu 1 hat das LG zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Bet. zu 1, die keinen Erfolg hatte.Aus den Gründen: 2.a) Die Vorinstanzen haben sich zwar nicht damit befasst, dass der Antrag auf Aufhebung des Adoptionsbeschlusses bereits deshalb keinen Erfolg haben kann, weil er nicht notariell beurkundet wurde (BGB § 1762 III). Gleichwohl ist das LG zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Adoption nicht vorliegen.b) Das LG hat unter Bezugnahme auf den vom AG festgestellten Sachverhalt im wesentlichen ausgeführt, dem Adoptionsantrag zufolge habe sich A. seit seinem 15. Lebensjahr in der Familie der Bet. zu 2 und 3 aufgehalten und sei in die Familie integriert gewesen; tatsächliche Beziehungen zwischen ihm und seinen leiblichen Eltern hätten nicht bestanden, der Aufenthalt seiner Mutter sei ihm unbekannt gewesen. Die Adoption sei ohne Anhörung der leiblichen Eltern des A., deren Anschrift in den Akten nicht bekannt gewesen sei, erfolgt. Dies führe jedoch nicht zur Aufhebung des Adoptionsbeschlusses, weil die rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Die Einwilligung der leiblichen Eltern in die Adoption sei nicht erforderlich gewesen. Das Elternrecht sei gegen den Willen volljähriger Kinder nicht geschützt. Eine unterlassene Anhörung stelle keinen Aufhebungsgrund i. S. des BGB § 1760 dar, da eine fehlende Einwilligung nicht mit einer unterlassenen Anhörung gleichzustellen sei.c) Die Beschwerdeentscheidung erweist sich als zutreffend. Der Beschluss, durch den das Gericht die Annahme als Kind ausspricht, ist unanfechtbar und unabänderlich (FGG § 56e S. 3).Das auf der Grundlage des BGB § 1772 I durch die Annahme eines Volljährigen mit den Wirkungen der Minderjährigenadoption begründete Annahmeverhältnis kann gemäß BGB § 1772 II 1 nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des BGB § 1760 I bis V aufgehoben werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen nicht vor.Im Adoptionsaufhebungsverfahren ist nur derjenige antragsberechtigt, ohne dessen Antrag oder Einwilligung das Kind angenommen worden ist (BGB § 1762 I l). Bei der Annahme eines Volljährigen ist die Einwilligung der leiblichen Eltern nicht erforderlich. BGB § 1768 I 2 schließt die Anwendbarkeit des BGB § 1747 bei der Annahme eines Volljährigen nämlich ausdrücklich aus. Aus der fehlenden Einwilligung des Bet. zu 1 ergibt sich somit weder eine Antragsberechtigung im Adoptionsaufhebungsverfahren noch ein die Aufhebung der Adoption rechtfertigender Mangel des Adoptionsverfahrens.Die vom Bet. zu 1 erhobene Rüge der mangelnden Beteiligung im Adoptionsverfahren führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch wenn es der Einwilligung der Eltern des Anzunehmenden in einem auf die Wirkung des BGB § 1772 I gerichteten Annahmeverfahren nicht bedarf, sind diese gleichwohl im Hinblick auf die einschneidenden Wirkungen der Annahme auf die Verwandtschaftsbeziehungen zu beteiligen (Palandt/Diederichsen, BGB, 59. Aufl., § 1772 Rn. 5; MünchKomm/Lüderitz, BGB, 3. Aufl., § 1769 Rn. 10). Die unterbliebene Beteiligung hat hier jedoch nicht zur Folge, dass die Adoption aufzuheben wäre.Der Senat hatte sich nicht damit zu befassen, ob im Adoptionsaufhebungsverfahren das Vorliegen der Annahmevoraussetzungen auch dann ungeprüft bleiben kann, wenn im Adoptionsausspruchsverfahren gegen GG Art. 103 I verstoßen worden ist (so OLG Zweibrücken, FamRZ 1984, 204; Palandt/Diederichsen, aaO, § 1771 Rn. 1; MünchKomm/ Lüderitz, aaO, § 1769 Rn. 10). Die angegriffene Entscheidung beruht nämlich, anders als in den vom BVerfG zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Volljährigenadoption entschiedenen Fällen (BVerfG, FamRZ 1988, 1247 und FamRZ 1994, 493), nicht auf dem Verstoß gegen GG Art. 103 I.Bei der Volladoption eines Volljährigen handelt es sich um eine höchstpersönliche Entscheidung des mündigen Kindes, auf die auch sonst ein leiblicher Elternteil keinen Einfluss nehmen kann (MünchKomm/Lüderitz, aaO, § 1772 Rn. 4). Belange der leiblichen Eltern sind nach der Vorgabe des Gesetzes lediglich im Rahmen des BGB § 1772 I 2 zu berücksichtigen. Gemäß dieser Vorschrift darf eine Bestimmung nach BGB § 1772 I l nicht getroffen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen.Überwiegende Interessen des Bet. zu 1 können seinem Sachvortrag im Adoptionsaufhebungsverfahren, in dem er Gelegenheit hatte, die aus seiner Sicht gegen die Adoption sprechenden Gesichtspunkte vorzutragen, nicht entnommen werden. Nach den Feststellungen der Vorinstanz haben die Annehmenden und der Anzunehmende ihre Beziehungen übereinstimmend als Eltern-Kind-Verhältnis verstanden. Der Adoption stünde es gemäß BGB § 1772 I 2 nicht entgegen, wenn - wie der Bet. zu 1 vorträgt - für die Annahme auch wirtschaftliche Gesichtspunkte gesprochen und nach wie vor auch Kontakte zum leiblichen Vater bestanden hätten. Da somit auch in dem Falle, dass dem Bet. zu 1 bereits im Adoptionsverfahren Gelegenheit zu entsprechendem Vorbringen gegeben worden wäre, dieses aus Rechtsgründen ungeeignet gewesen wäre, den Ausspruch der Adoption in Frage zu stellen, fehlt es an einem für die Adoption kausalen Verstoß gegen das rechtliche Gehör.
Bezüge:
BGB§§1760,1762,1768,1772;FGG§56e;GG.Art103I