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11.02.2001
Gerichtsbeschluss
vom: 
21.09.1995

Anhörung eines Kindes

In Sorgerechtsverfahren ist in der Regel das Kind vom Richter persönlich anzuhören. Eine Anhörung der erwachsenen Beteiligten allein ist nicht ausreichend.

Themen:

In Sorgerechtsangelegenheiten ist in aller Regel das betroffene Kind vom Richter persönlich anzuhören, §50b I FGG. Von einer Anhörung darf nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden, §50b III S. 1 FGG. Will das Gericht von einer Anhörung absehen, muss es die leitenden Gründe wegen ihrer Bedeutung gemäss §50b III S. 1 darlegen ( BGH, FamRZ 1984, 1084, 1087). Bei einem Kind im Alter von sechs Jahren kommt der persönlichen Anhörung in aller Regel ein beachtlicher Erkenntniswert zu. Will das Gericht ein Kind dieses Alters ausnahmsweise nicht persönlich anhören, muss es auf andere Weise versuchen, eine neutrale Beobachtungsgrundlage zu gewinnen, z.B. durch eine kinderpsychologische Begutachtung oder durch die Vernehmung sachkundiger, mit den Verhältnissen vertrauter Personen. Die Anhörung nur der am Verfahren beteiligten Eltern und der Vertreter des Jugenndamtes genügt nicht( vgl. BGH, a.a.O.).

Bezüge:

FGG§50b