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Namensänderung
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Im Verfahren auf Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils im Rahmen der Regelung des § 1618 BGB hat der Rechtspfleger grundsätzlich diesen Elternteil persönlich anzuhören.Gründe:Die Kinder G.U., geb. 1984, und M.U., geb 1987, entstammen der Ehe der Mutter R.E. und des Vaters Ma.U. Die Ehe der Eltern ist rechtskräftig geschieden. Die alleinige elterliche Sorge für die Kinder wurde auf die Mutter übertragen. Die Mutter hat am 18.07.1998 die Ehe mit D.E. geschlossen. Aus dieser Ehe stammt das am 16.12.1998 geborene Kind F.Die Mutter hat den Antrag gestellt, die Zustimmung des Vaters zur Namensänderung auf den Ehenamen “E.” der Kinder zu ersetzen. Der jetzige Ehegatte D.E. hat sein “Einverständnis” erklärt. Die Kinder G. und M. wurden durch das FamG persönlich angehört und haben ihre Einwilligung zur Namensänderung erteilt.Dem Vater wurden der Antrag sowie die Angaben des Ehegatten der Mutter und der Kinder übersandt. Innerhalb der gesetzten Frist ging eine Stellungsnahme des Vaters nicht ein.Das FamG hat die Einwilligung des Vaters zur Namenserteilung für die Kinder und auf den neuen Familiennamen “E.” ersetzt.Gegen den Beschluß hat der Vater das Rechtsmittel der “sofortigen” Beschwerde eingelegt. Er verweist insbesondere darauf, daß er in der Angelegenheit nicht gehört worden sei und daß eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden habe.Die sofortige Beschwerde (§621 e I ZPO) ist begründet und führt wegen eines schwerwiegenden Mangels im Verfahren zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FamG.Das Erfordernis der Einwilligung des anderen Elternteils zur Namenseinbennenung nach § 1618 BGB dient ausschließlich dem Schutz des Interesses des anderen Elternteils am Fortbestand des namensrechtlichen Bandes zwischen ihm und seinen Kind (BT-Druckd. 13/4.899, S. 92). Die Ersetzung dieser Einwilligung durch das FamG. erfordert daher die mündliche Anhörung des anderen Elternteils als Ausfluß seines grundrechtlich geschützten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG). Nach § 50 a I S. 2 FGG ist zwingend vorgeschrieben, in Angelegenheiten der Personensorge die Eltern persönlich anzuhören. Dies gilt nach § 50 a II FGG auch für einen Elternteil, dem die Sorge nicht zusteht. Da die Namensbestimmung zur elterlichen Sorge gehört (Palandt/Diederichsen, BGB, 58. Aufl., § 1618 Rz. 17), ist somit der andere Elternteil in jedem Fall persönlich anzuhören. Dies geschieht zweckmäßigerweise im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, an der alle Beteiligten teilnehmen.Da das FamG den Vater nicht persönlich angehört hat, liegt ein schwerliegender Mangel im Verfahren vor. In diesen Fällen kann das Beschwerdegericht die Verfügung des FamG aufheben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung zurückverweisen (Keidel/Kuntze/Winkler, 12. Aufl., § 25 FGG Rz. 7):Das FamG wird erneut die Sache verhandeln und sämtliche Beteiligte anhören müssen. Bei der Entscheidung ist darauf zu achten, daß nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut es nicht ausreichen ist, daß die Namenseinbennenung dem Wohl des Kindes dient, sondern daß sie zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Das bedeutet, daß über die Belange des anderen Elternteils nur dann hinweggegangen werden kann, wenn bestimmte, genau bezeichnete Erfordernisse des Kindeswohls dies rechtfertigen würden.
Bezüge:
BGB§1618
FGG§50a