Sie sind hier
Umgangsregelung gegen den Willen des Kindes - Anhörung
Themen:
Gründe
Die gemäß § 19 FGG zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2.) (leibliche Eltern des Kindes) hat keinen, die der Beteiligten zu 3.) (Pflegeeltern) in vollem Umfang Erfolg.Änderungen von Anordnungen des Vormundschafts- und Familiengerichts nach §§ 1666 I, 1632 IV BGB, die von den Beteiligten zu 1.) (Jugendamt als Pfleger) und 2.) in dem Hauptsacheverfahren 5 VII Z 183 AG O. erstrebt werden, setzen voraus, daß eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht, § 1696 II BGB.Auch im Änderungsverfahren nach § 1696 BGB sind einstweilige Anordnungen zulässig (vgl. Palandt-Diederichsen/ BGB, 58. Aufl, § 1996 BGB Rdnr. 32).Die Besonderheiten dieses Falles schließen jedoch eine im einstweiligen Anordnungsverfahren zu treffende Umgangsregelung aus. Vielmehr ist vor Erlaß abändernder gerichtlicher Maßnahmen eine umfassende, dem Hauptverfahren vorzubehaltende Sachaufklärung geboten, um festzustellen, ob eine Gefährdung des Kindes auch durch Besuchskontakte mit den Beteiligten zu 2. ) zuschließen ist. Denn in dem Verfahren 5 VII Z 183 (vormals 5 X 34/95) AG O. ist nicht nur der Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie vormundschaftsgerichtlich angeordnet, sondern auch ein Besuchsrecht der Beteiligten zu 2.) wegen der hiermit verbundenen erheblichen, sogar lebensbedrohenden Gefährdung des Kindes ausgeschlossen worden (vgl. Beschlüsse des AG O. vom 22.9.1995 und vom 27.11.1995 bestätigt durch die Beschlüsse des Landgerichts S. vom 29. April 1996 und des Oberlandesgerichts H. vom 17. März 1997. Grundlage dieser vormundschaftsgerichtlichen Anordnung waren die gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen Kinder- und Jugendpsychiater Dr. med. A. in seinem, sämtlichen, insbesondere dem Beteiligten zu 1.) bekannten Gutachten vom 13./31. März 1996 in dem Verfahren 5 VII Z 183 AG O. Es muß daher zunächst durch Einholung eines kinder- und jugendpsychiatrischen Fachgutachtens über das Kind festgestellt werden, das Kind die damaligen Trennungsängste, die durch die durch unfreiwillige Besuchskontakte mit den leiblichen Eltern geweckte Vorstellung, von den Pflegeeltern getrennt zu werden, verursacht wurden und die existentielle Ausmaße anzunehmen drohten, überwunden hat, bevor weitere von dem Kind nach wie vor nicht gewünschte Besuchskontakte zu den Beteiligten zu 2.) aufgenommen werden.Auch ist - bevor eine gerichtliche Regelung über die Besuchskontakte erfolgen kann, eine persönliche Anhörung der Eltern und Pflegeeltern gemäß §§ 50 a, 50 c FGG und, soweit ohne Gesundheitsgefährdung möglich, von dem Kind gemäß § 50 b FGG geboten.
Bezüge:
§ 1684 SGB VIII
§ 1666 BGB