Für den Fall einer Rückübertragung des Sorgerechts auf die leiblichen Eltern ihres Pflegekindes, haben Pflegeeltern im Rahmen eines Verfahrens einen Antrag auf Verbleib des Kindes in ihrer Familie gestellt. Der zuständige Richter beteiligte die Pflegeeltern nicht am Verfahren des Personensorgerechts und nahm auch deren Antrag auf Verbleib nicht entgegen. Die Pflegeeltern stellten daraufhin einen Antrag auf Befangenheit gegen den Richter, weil dieser die gebotene Hinzuziehung der Pflegeeltern unterlassen hätte. Das OLG Hamm erklärte das Ablehnungsgesuch der Pflegeeltern für begründet und erklärte deren Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Richter für berechtigt.
Eine Entziehung von Teilbereichen der elterlichen Sorge einschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts kann im Wege der einstweiligen Anordnung auch gerechtfertigt sein, um im Hauptsacheverfahren eine dringend gebotene Begutachtung zu ermöglichen, wenn die Eltern nicht gewillt sind, am Verfahren mitzuwirken.
Haben Eheleute einen durch Alkoholsucht der Mutter behinderten Säugling adoptiert, ohne nach ihrer Darstellung vom zuständigen Jugendamt darüber aufgeklärt worden zu sein, verjährt ein möglicher Amtshaftungsanspruch innerhalb von drei Jahren nachdem die Adoptiveltern Kenntnis über die Gründe für die körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen ihrer Adoptivtochter erhalten haben.
Das Interesse des durch eine heterologe Insemination gezeugten Kindes, seine genetische Abstammung zu erfahren, kann im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung höher zu bewerten sein als die Interessen des beklagten Arztes und der Samenspender an einer Geheimhaltung der Spenderdaten. In diesem Fall kann das Kind vom behandelnden Arzt Auskunft über seine genetische Abstammung verlangen.
Eine gleichzeitige oder nachfolgende mehrfache Adoption durch einen Lebenspartner schließe das geltende Recht aus. Die Tatsache, dass das Adoptionsverhältnis den Grundrechtsschutz der Familie gemäß Art.6 Abs. 1 GG genießt, zwinge den Gesetzgeber nicht zu der Ausgestaltung, dass eine gemeinsame Adoption minderjähriger Kinder durch gleichgeschlechtliche Lebenspartner eröffnet wird.
Zum Umgangsrecht eines erziehungsungeeigneten Elternteils, dem es bisher trotz vielfacher begleiteter Umgangskontakte nicht gelungen ist, eine Beziehung zu seinem Kind aufzubauen.
Die dem Kindesvater vom Amtsgericht lediglich eingeräumten 4 Umgangskontakte im Jahr werden einer Vermeidung von wachsender Entfremung zwischen Vater und Kind nicht gerecht; vielmehr ist ihm ein Umgangsrecht einmal im Monat zu gewähren, um die Möglichkeit der Entwicklung einer persönlichen Beziehung zwischen dem Antragsteller und L2 aufrecht zu erhalten.
Umgangsrecht der Mutter eines vierjährigen KIndes, welches unmittelbar nach der Geburt in Obhut genommen wurde und seit dem Alter von drei Monaten in einer Pflegefamilie lebt.
Das Grundrecht der Eltern auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder dient in erster Linie dem Kindeswohl.Es gehört nicht zum staatlichen Wächteramt für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen.
Kostengrundentscheidung zu Lasten der Pflegeeltern kann keinen Bestand haben. Da die Kostenentscheidung zu Lasten der Pflegeeltern ging, sind sie beschwert und somit ist eine sofortige Beschwerde der Pflegeeltern zulässig.
Grundsätzlich bestehen Aufklärungs- und Beratungspflichten der Adoptionsvermittlungsstellen gegenüber Adoptionsbewerbern. Entscheidend ist für den Umgang der Ermittlungspflichten, dass eine Untersuchung durch einen Facharzt erforderlichenfalls auch eine stationäre Beobachtung zu veranlassen sind, wenn sich Erziehungsschwierigkeiten, Krankheitsverdacht und unklare Anomalien des Kindes ergeben (hier verneint)
Verbleibensantrag der Pflegeeltern kommt dem absehbaren Antrag auf Herausgabe durch den Vormund zuvor.Die einstweilige Anordnung ist auch durch den Vormund nicht anfechtbar.
In Sorgerechtsverfahren ist in der Regel das Kind vom Richter persönlich anzuhören. Eine Anhörung der erwachsenen Beteiligten allein ist nicht ausreichend.
Das Jugendamt ist verpflichtet, einen Jugendlichen in Obhut zu nehmen, wenn dieser darum bittet; es hat den Personensorgeberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten ({SGBVIII § 42 II}).