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11.02.2001
Gerichtsbeschluss
vom: 
29.04.1996

Rückführung des Kindes in die Pflegefamilie

1) Das Verfahren über den Erlaß einer Verbleibensanordnung wird nicht dadurch gegenstandslos, daß die leiblichen Eltern das Kind ohne Absprache mit den Pflegeeltern und dem Jugendamt bei sich behalten. Vielmehr können die Pflegeeltern dann in diesem Verfahren die Rückführung des Kindes in ihre Familie anstreben. 2) In einem solchen Verfahren hat das Beschwerdegericht das Kind grundsätzlich persönlich anzuhören, auch wenn das Kind im Zeitpunkt der Entscheidung erst gut 4 1/2 Jahre alt und in seiner Entwicklung zurückgeblieben ist. Für die Anhörung genügt es nicht, wenn das Gericht lediglich die Gelegenheit hat, das Kind im Sitzungssaal zu beobachten, sich aber nicht unmittelbar mit dem Kind befaßt und die eventuell gewonnenen Eindrücke nicht in den Akten niederlegt.