Die Rückkehr in die Ursprungsfamilie muss in einem für das Kind vertretbaren Zeitraum erfolgen und darf nicht zu einem erneuten Bruch im Leben des Kindes führen. Es ist daher notwendig, gewisse Kriterien und Bedingungen an eine Rückkehr zu stellen.
Seit Oktober 2012 hat die Forschungsgruppe Pflegekinder der Universität Siegen offiziell mit ihrem neuen Projekt „Rückkehrprozesse von Pflegekindern in ihre Herkunftsfamilie“ begonnen. Gemeinsam mit ihrem Kooperationspartner, dem Institut für Vollzeitpflege und Adoption e.V. wird zurzeit die Erhebungsphase vorbereitet.
Zwei interessante Artikel zu zwei Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes von 'Rechtslupe'. Ein Urteil beschäftigte sich mit der Frage einer möglichen Rückführung eines Pflegekindes. Das zweite Urteil beinhaltete rechtliche Klarstellungen zum Umgangsausschluss von Eltern.
Die Website 'Rechtslupe' veröffentlichte einen Artikel zu juristischen Grundfragen möglicher Rückführungen von Pflegekindern zu ihren Herkunftseltern "Rückführung eines in einer Pflegefamilie lebenden Kindes – und das Elternrecht".
Leider habe auch ich die traurige Erfahrung der Rückführung eines Kindes gemacht und möchte darüber berichten. Die Eltern von Patrick, ein Mann weit über die 40 und eine junge Frau von Anfang 30, lebten zuvor gemeinsam mit dem Jungen in einer Einraumwohnung. Der Mann war Alkoholiker und die Frau psychisch krank und sehr labil. Die Herausnahme des Kindes aus der Familie erfolgte wegen Vernachlässigung des Jungen. Bei einem gemeinsamen Gespräch aller Beteiligten beim Jugendamt gelang es den Eltern dann ohne weiteres, das Jugendamt davon zu überzeugen, dass eine baldige Rückführung angedacht war.
Mit neun Monaten kommt Marie in die Pflegefamilie. Nach einem dreiviertel Jahr ist die Rückführung geplant. Als ihre Mutter sie holen komm, wehrt sie sich vehement dagegen, in den Kinderwagen gesetzt zu werden. Nur unter lautem Protest verlässt sie die Pflegeeltern.
Ein Richter aus Guatemale fordert die Rückgabe des Kindes von seinen amerikanischen Adoptiveltern. "Illegale Adoptionen kennen nur Verlierer", sagt Rudi Tarneden vom Kinderhilfswerk Unicef.
Die Beurteilung, ob die Rückführung eines kurz nach der Geburt in Obhut genommenen Kindes zu seinen Herkunftseltern zu einer Kindeswohlgefährdung führt, bedarf regelmäßig eines psychologischen Gutachtens. Dies gilt insbesondere, wenn sich das Jugendamt und der Verfahrensbeistand des Kindes sich gegen eine Kindesrückführung aussprechen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hob deshalb mit heute veröffentlichter Entscheidung einen Beschluss des Amtsgerichts auf, mit welchem u.a. der Antrag der Pflegeeltern auf Anordnung des Verbleibes des Kindes bei ihnen zurückgewiesen worden war.
(UPDATE: Der defekte Link in diesem Artikel ist korrigiert.)
Das DJI in Zusammenarbeit mit dem DIJUF hat mit Förderung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine wissenschaftliche Arbeit zur Rechtsprechung bei Rückkehr oder Verbleib von Pflegekindern veröffentlicht.
Ein Kind hat im elterlichen Haushalt mehrfach schwere Verletzungen erlitten und lebt daher in einer Pflegefamilie. Nach Urteil eines Amtsgerichts sollte dieses Kind zunächst wieder zu den leiblichen Eltern zurückgeführt werden, es gab wieder vermehrten Umgang. Das OLG Koblenz hat diesen vermehrten Umgang nun abgelehnt und damit das Amtsgerichtsurteil aufgehoben. Die Begründung lesen Sie hier.
Aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur Rückführung von Kindern zu den leiblichen Eltern nach dreieinhalb Jahren in einer Pflegefamilie, wenn die Fremdunterbringung auf unverschuldetem Elternversagen beruhte.
Informationen zum Abschlussbericht des Praxisforschungsprojektes des Instituts für Vollzeitpflege und Adoption e.V. (iva) und der Forschungsgruppe Pflegekinder der Uni Siegen vom Februar 2015
Das Bundesverfassungsgericht erläutert in seiner Entscheidung welche Prüfungsmaßstäbe bei einer dauerhaften Trennung des Kindes von seinen leiblichen Eltern anzulegen sind.
1. Zum Umfang der Ermittlungspflichten des Vormundschaftsgerichtes im Verfahren über eine von Pflegeeltern beantragte Verbleibensanordnung
2. Hat die nichteheliche Mutter ihr etwa zwei Jahre altes Kind freiwillig in Pflege gegeben und will sie es wieder zu sich nehmen, so rechtfertigt allein der Zustand, dass das Kind acht Jahre lang bei den Pflegeeltern verblieben ist, nicht den Erlass einer Verbleibensanordnung, wenn das Kind eine persönliche Beziehung zu der Mutter hat, in der Person und der Familie der Mutter geeignete Voraussetzungen für eine weitere gedeihliche Entwicklung des Kindes gegeben sind, sowie bei einer Herausgabe an die Mutter schwere und nachhaltige Schädigungen des körperlichen und seelischen Wohlbefinden des Kindes nicht zu erwarten sind.
3. Zur Bestellung des Verfahrenspflegers für das Kind im Sorgerechtsverfahren.
Bei einer Entscheidung nach §§ 1666, 166a BGB ist die Tragweite einer Trennung des Kindes von seiner Pflegefamilie - unter Berücksichtigung der Intensität entstandener Bindungen - einzubeziehen und die Erziehungsfähigkeit der leiblichen Eltern auch im Hinblick auf ihre Eignung zu berücksichtigen, die negativen Folgen einer eventuellen Traumatisierung des Kindes gering zu halten
Zu den Voraussetzungen einer Aufhebung des Entzugs der Personensorge für ein Kind, das im Säuglingsalter in Obhut genommen worden ist und enge Bindungen zu seinen derzeitigen Pflegeeltern entwickelt hat und das die Mutter wieder zu sich nehmen möchte.