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11.02.2001
Gerichtsbeschluss
vom: 
04.11.1980

Form der Anhörung des Kindes ist Angelegenheit des zuständigen Familiengerichtes

1. Die am Kindeswohl orientierte Regelung, dass bei Sorgerechtsentscheidungen nach der Ehescheidung der Eltern der Wille des Kindes zu berücksichtigen ist ( {BGB § 1671 II}) und deshalb seine persönliche Anhörung durch das entscheidende Gericht in der Regel geboten sein wird ( {FGG § 50 b}), steht mit dem Grundgesetz in Einklang.2. Die Entscheidung darüber, welche Form der Kindesanhörung geeignet und erfolgversprechend erscheint, bestimmt sich nach den Verhältnissen des einzelnen Falles; sie ist Angelegenheit der zuständigen Familiengerichte und der verfassungsrechtlichen Nachprüfung entzogen.

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1. Die am Kindeswohl orientierte Regelung, dass bei Sorgerechtsentscheidungen nach der Ehescheidung der Eltern der Wille des Kindes zu berücksichtigen ist ( {BGB § 1671 II}) und deshalb seine persönliche Anhörung durch das entscheidende Gericht in der Regel geboten sein wird ( {FGG § 50 b}), steht mit dem Grundgesetz in Einklang.2. Die Entscheidung darüber, welche Form der Kindesanhörung geeignet und erfolgversprechend erscheint, bestimmt sich nach den Verhältnissen des einzelnen Falles; sie ist Angelegenheit der zuständigen Familiengerichte und der verfassungsrechtlichen Nachprüfung entzogen.

Bezüge:

GG.Art6II
2I;
BGB§1671;
FGG§50b
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