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11.02.2001
Gerichtsbeschluss
vom: 
30.11.1999

Beratungsplicht der Behörden beim Antrag auf Hilfe zur Erziehung

Anspruch auf Beratung (z.B. Schülerbafög) durch das Jugendamt und Anspruch auf Schadenersatz

Es wird festgestellt, dass die Beklagte (Stadt G.) verpflichtet ist, an den Kläger zu l) im Wege des Schadenersatzes das Pflegegeld zu erstatten, das ihm für seine Pflegekinder für den Zeitraum vom 24.07.1992 bis zum 28.05.1995 nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die gezahlten Beträge hinaus zu zahlen gewesen wäre.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger zu 2) im Wege des Schadenersatzes Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Zeitraum vom 01.07.1996 bis zum 30.06.1997 über die gezahlten Beträge hinaus zu zahlen.Die weitergehende Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu l) zu 42 % und die Beklagte zu 58 % mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichtes ent-standen sind; diese werden den Klägern auferlegt.Tatbestand:Die Kläger machen gegen die Beklagte Amtshaftungsansprüche geltend.Der Kläger zu 2) , geboren am 27.06.1978, und Herr H., geboren am 15.02.1980 sind die Kinder der geschiedenen Frau des Klägers. Der Kläger zu l) wohnte zusammen mit diesen Kindern und seiner geschiedenen Frau in der ehemaligen DDR aufgrund der schlechten Wohnungssituation auch nach der Scheidung in einer Wohnung bis zum Jahr 1983. Der Kläger zu l) flüchtete am 02.12.1989 aus der ehemaligen DDR mit dem Kläger zu 2) und dessen Bruder. Er zog mit diesen nach Gelsenkirchen.Im Februar 1990 beantragte der Kläger zu l) beim Jugendamt der Beklagten Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege der beiden Kinder. Mit Bescheid vom 27.02.1990 wurde ihm mit Wirkung zum 01.03.1990 diese im Rahmen der sogenannten Verwandtenpflege gewährt, wobei davon ausgegangen wurde, dass der Kläger zu 2) und Herr H. die leiblichen Söhne des Klägers zu l) sind. Es wurde insoweit eine pauschale Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 850,00 DM monatlich zugesprochen. Der Bescheid wurde sodann in der Folgezeit mehrfach abgeändert. Mit Bescheid vom 24.07.1992 wurde von einem Regelbedarf von 1.168,00 DM, mit Bescheid vom 19.05.1993 von einem Regelbedarf von 1.285,00 DM, mit Bescheid vom 26.03.1993 von einem Regelbedarf in Höhe von 1.285,00 DM und mit Bescheid vom 24.01.1995 von einem Regelbedarf in Höhe von 1.402,00 DM ausgegangen, der in der dementsprechenden Höhe jeweils auch ausgezahlt wurde.Am 29.05.1995 stellte der Kläger zu l) dann mit dem Hinweis darauf, dass der Kläger zu 2) und dessen Bruder nicht seine leiblichen Kinder seien, einen Antrag auf Fremdpflegegeld gemäß § 33 SGBVIII. Mit Bescheid vom 25.09.1995 wurde dem Kläger zu l) sodann mit Wirkung vom 01.10.1995 eine Dauerpflege nach dem Regelbedarf in Höhe von 2.664,00 DM gemäß dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) gewährt. Der Kläger zu l) widersprach und stellte den Antrag auf Nachzahlung für den Zeitraum vom 01.03.1990 bis zum 28.05.1995 mit der Begründung, es sei insoweit nicht berücksichtigt worden, dass die Kinder nicht seine leiblichen Kinder seien. Mit Bescheid vom 14.02.1996 wurde unter teilweiser Abänderung des Bescheides vom 25.09.1995 eine Nachzahlung für den Zeitraum vom 29.05.1995 bis 31.05.1995 mit der Begründung festgesetzt, dass eine Rückbewirkung nur ab dem Zeitpunkt der Antragstellung möglich sei.Gegen den ablehnenden Bescheid vom 14.02.1996 legte der Kläger zu l) Widerspruch ein. Gegen den ergangenen Widerspruchsbescheid klagte er vor dem Verwaltungsgericht G., nahm jedoch nach Rechtshängigkeit die Klage zurück, da zwischen allen Prozessbeteiligten Einigkeit dahingehend herrschte, dass die Hilfe zur Erziehung nur auf die Erfüllung des gegenwärtigen Bedarfs gerichtet war und daher nicht für die Vergangenheit gezahlt werden konnte.Der Kläger zu 2) wurde am 27.09.1996 18 Jahre alt. Zu diesem Zeitpunkt besuchte er die Gesamtschule. Er wurde für das Schuljahr 1996/1997 in die 10. Klasse versetzt. Auf-grund der Volljährigkeit des Klägers zu 2) entfiel Ende Juni 1996 der Anspruch auf die Fremdpflege gemäß § 33 SGB VIII. Die Kläger beantragten daraufhin mehrfach bei der Beklagten eine weitere Gewährung von Pflegegeld. Es kam zu einem Hausbesuch der zuständigen Sozialarbeiterin des Jugendamtes bei den Klägern. Sodann lehnte die Beklagte den Antrag auf Fortzahlung der Pflegehilfe über die Volljährigkeit hinaus mit Bescheid vom 20.06.1997 ab. Es wurde jedoch bei der Beratung dem Kläger zu 2) die Gewährung von Sozialhilfe in Aussicht gestellt, die dieser auch beim Sozialamt der Beklagten beantragte und welche sodann mit Bescheid vom 02.07.1996 gewährt wurde. Sowohl das Jugendamt als auch das Sozialamt waren zu diesem Zeitpunkt bereits umfassend von der Situation des Klägers zu 2), insbesondere seinem Schulbesuch und seinen familiären Verhältnissen unterrichtet. Der Kläger zu 2) wohnte zum damaligen Zeitpunkt in der Wohnung des Klägers zu l).Im Juli 1997 stellte der Kläger zu 2) sodann einen Antrag auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Bafög), die am 22.12.1997 mit Wirkung ab Juli 1997 sodann gewährt wurde.Der Kläger zu l) vertritt unter Berücksichtigung der zwischen den Parteien nunmehr unstreitigen Tatsache, dass das Kinder- -und Jugendhilfegesetz erst ab dem 01.01.1991 in Kraft trat, die Ansicht, dass ihm zum 01.01.1991 bis zum 28.05.1995 bereits ein Anspruch auf den erhöhten Fremdpflegesatz zugestanden habe. Die Beklagte hätte ihn hierauf hinweisen müssen. Aufgrund der Verletzung der Beratungspflichten sei die Beklagte verpflichtet, ihm den entstandenen Schaden zu ersetzen. Hierzu behauptet er, dass der Mitarbeiterin der Beklagten, Frau F. von Anfang an die familiären Verhältnisse bekannt gewesen seien.Der Kläger zu 2) vertritt die Ansicht, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Beratungspflicht verpflichtet gewesen sei, ihn auf die Möglichkeit, Ansprüche nach dem BAföG geltend zu machen, hinzuweisen. Ihm hätte bereits ab dem 01.07.1996 statt der Sozialhilfe eine Ausbildungsförderung nach dem BAföG zugestanden.Der Kläger zu l) beantragt, nachdem er den Klageantrag im Hinblick auf den Zeitraum vom 01.03.1990 bis zum 31.12.1990 zurückgenommen hat, nunmehr festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn im Wege des Schadenersatzes das Pflegegeld zu erstatten, dass ihm für seine Pflegekinder für den Zeitraum vom 01.01.1991 bis 28.05.1995 nach dem jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die gezahlten Beträge hinaus zu zahlen gewesen wäre;Der Kläger zu 2) beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn im Wege des Schadenersatzes Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetzes für den Zeitraum vom 01.07.1996 bis zum 30.06.1997 über die bereits gezahlten Beträge hinaus zu zahlen.Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.Sie behauptet, von den familiären Verhältnissen der Kläger und des Bruders des Klägers zu 2) im Jahr 1990 keine Kenntnis gehabt zu haben. Auch in den darauf folgenden Jahren sei man zunächst davon ausgegangen, dass der Kläger der leibliche Vater gewesen sei. Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass dem Kläger zu l) schon deshalb keine Ansprüche zustehen könnten, weil er die vor dem Verwaltungsgericht eingereichte Klage zurückgenommen hat.Sie behauptet weiterhin, dem Kläger zu 2) hätten gar keine Ansprüche nach dem BAföG für den hier streitgegenständlichen Zeitraum zugestanden. Die zuständige Sachbearbeiterin habe auf eine entsprechende Nachfrage am 03.07.1996 bei dem Amt für Aus-bildungsförderung die Mitteilung erhalten, dass ein derartiger Anspruch erst für einen Schüler gewährt werden könne, der sich in der Klasse 11 befinde.Bezüglich des weiteren Parteivortrages wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung verwiesen.Entscheidungsgründe:Die Klage ist teilweise begründet.Der Klageantrag zu l), welcher auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten gerichtet ist, an den Kläger im Wege des Schadenersatzes Pflegegeld vom 01.01.1991 bis zum 28.05.1995 zu zahlen, ist , für den Zeitraum vom 24.07.1992 bis zum- 28.05.1995 zulässig und begründet.Die Zuständigkeit des Landgerichts Essen ergibt sich aus § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG sowie aus dem bindenden Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts G. vom 20.04.1998.Der Feststellungsantrag ist auch gemäß § 256 ZPO zulässig. Of-fen bleiben kann, ob es dem Kläger zu l) möglich und zumutbar ist, seine Ansprüche nach Bezifferung bereits im Wege der Leistungsklage geltend zu machen. Zwar ist grundsätzlich eine Leistungsklage vorrangig vor der Feststellungsklage zu erheben. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Klage gegen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft gerichtet ist. Von dieser ist zu erwarten, dass sie auf ein Feststellungsurteil hin leisten wird.Der Feststellungsantrag ist auch überwiegend begründet. Dem Kläger zu l) steht dem Grunde nach gegen die Beklagte ein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 Abs. l BGB zu.Der Kläger zu l) ist zunächst aktivlegitimiert. Der Kläger zu 2) und sein Bruder wurden am 27.06.1978 bzw. am 15.02.1980 geboren und waren in den Jahren 1990 bis 1995, um die es im Rah-men dieses Antrages geht, 11 bis 16 bzw. 9 bis 14 Jahre alt. Der Kläger zu l), der die Kinder ab dem Jahr 1982 als Pflegevater betreute und ab 1993 zum Vormund der Kinder bestellt wurde, ist insoweit als Verantwortlicher für diese aktivlegitimiert.Die Voraussetzung einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung gemäß § 839 Abs. l BGB liegen ebenfalls vor. Vorliegend ist die Beratungspflicht nach § 14 SGB I verletzt. Danach hat jeder Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch. Mit der Nachfrage des Klägers zu l) bei dem Jugendamt der Beklagten ist eine derartige Amtspflicht begründet worden. Auch eine Verletzung dieser Beratungspflicht ist gegeben.Nach Einreichung der Urkunden vom 25.01.1979 und 02.01.1981 ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger zu l) nicht der leibliche Vater des Klägers zu 2) und dessen Bruder ist. Gemäß § 33 SGB VIII konnte der Kläger zu l) aus diesem Grunde grundsätzlich bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Norm Ansprüche im Rahmen der Vollzeitpflege gel-tend machen. Ein Anspruch besteht gemäß § 27 SGB VIII jedoch nur dann, wenn eine dem Wohl des Kindes entsprechende Entwick-lung nicht gewährleistet ist und Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Nachdem der Kläger zu l) am 29.05.1995 das Fremdpflegegeld beantragte, wurde ihm dieses von diesem Zeitpunkt ab durch die Beklagte bewilligt. Aus diesem Grunde geht die Kammer davon aus, dass die oben genannten Voraussetzungen gemäß §§ 33, 27 SGB VIII zu diesem Zeitpunkt vorlagen. Seitens der Beklagten wurde nicht vorgetragen, dass in-soweit versehentlich von falschen Tatsachen ausgegangen wurde und unter Verkennung der Sach- und Rechtslage dieser Anspruch bewilligt wurde. Da nach dem unstreitigen Parteivortrag eine Änderung der Verhältnisse zwischen 1990 und 1995 nicht eingetreten ist, ist davon auszugehen, dass auch für den Zeitraum ab 1991 ein derartiger Anspruch des Klägers zu l) bestand. Der Vortrag der Beklagten, dem Kläger zu l) hätte bereits dem Grun-de nach gar kein Anspruch gemäß § 33 SGB VIII zugestanden, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Aus den oben genannten Gründen wurde weder im Einzelnen dargelegt, dass die Bescheide vom 25.09.1995 und 14.02.1996 fehlerhaft waren noch, dass eine Veränderung stattgefunden hat, die eine Bewilligung zu diesem Zeitpunkt rechtfertigte. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bereits nach dem Widerspruch des Klägers zu l) vom 24.10.1995 die Beklagte mit der Frage konfrontiert wurde, ob Ansprüche für die Vergangenheit seitens des Klägers zu l) bestehen könnten. Eine Nachzahlung wurde allein mit der Begründung abgelehnt, dass dies aus formal-rechtlichen Gründen nicht möglich sei.Nach alledem ist ein Anspruch gemäß §§ 27, 33 SGB VIII im Hinblick auf den streitgegenständlichen Zeitraum gegeben. Auch eine Amtspflichtverletzung in Form der unterlassenen Aufklärung und Beratung liegt vor. Diese ist jedoch erst zum Zeitpunkt des 24.07.1992 eingetreten, unstreitig ist zwischen den Parteien, dass der steitgegenständliche Anspruch erst ab der Gesetzesän-derung zum 01.01.1991 bestand. Bei der Antragstellung im Februar 1990 und dem Bescheid vom 27.02.1990 fehlte die gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch. Die konkrete Verletzung einer Beratungspflicht trat daher erst mit Wirkung zum 24.07.1992 ein, als ein weiterer Bescheid erteilt wurde, in dem der ursprüngliche Regelbedarf abgeändert wurde. Zu diesem Zeitpunkt bestand die Pflicht der Beklagten, den Kläger zu l) als Anspruchsteller über die veränderte Gesetzeslage aufzuklären und auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Ansprüchen nach §§ 27, 33 SGB VIII hinzuweisen. Eine vorherige Hinweispflicht besteht zur Überzeugung der Kammer nicht. Insbesondere war es der Beklagten nicht zumutbar, bereits bei Eintritt der Gesetzesänderung Nachforschungen zu Gunsten des Klägers zu l) anzustellen und diesen von sich aus über die veränderte Situation zu informieren. Der Aufwand, der insoweit erforderlich wäre, um sämtliche möglicherweise von der Gesetzesänderung betroffenen Personen zu beraten oder zu informieren, ist der Beklagten nicht zumutbar. Bei Abänderung bzw. Neuerlass eines Bescheides entstand jedoch eine Pflicht dahingehend, den Anspruchsteller auf die für ihn bestehende günstigere Alternative der Geltendmachung von Ansprüchen hinzuweisen.Auch hatte die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt bereits Kenntnis von dem Umstand, dass der Kläger zu l) nicht der leibliche Vater der Kinder war. Die Sachbearbeiterin der Beklagten, Frau F., welche in sämtlichen Bescheiden als Bearbeiterin aufgeführt ist, hatte bereits bei Erlass des Bescheides am 27.02.1990 gemäß dem ausdrücklichen Inhalt dieses Bescheides Kenntnis davon, dass die Kinder die Stiefkinder des Beklagten sind. Auch im gerichtlichen Schriftsatz vom 20.05.1998 räumt die Beklagte ein, dass die Sachbearbeiterin Frau F. umfassend über die Familienverhältnisse informiert worden war.Nach alledem hätte die Pflicht der Beklagten bestanden, mit der Änderung des Bescheides vom 24.07.1992 die Kläger zu l) zu beraten.Im Rahmen des gemäß § 823 BGB gegebenen Schadenersatzanspruches ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger zu l) Schadenersatz dahingehend zu leisten, dass die Differenz zwischen den Beträgen, die ausgezahlt wurden und den Beträgen, die im Rahmen eines Anspruches gemäß §§ 27, 33 SGB VIII hätten ausgezahlt werden müssen, zu erstatten. Zwar ergibt sich aus § 5 BSHG, das Sozialhilfe nur für die Zukunft bzw. die Gegenwart zu zahlen ist. Der Sinn und Zweck dieser Vorschrift besteht darin, dass der Berechtigte lediglich für seinen gegenwärtigen Lebensbedarf eine Zuwendung erhalten soll, die jedoch nicht als allgemeine Vermögenszuwendung zu verstehen ist. Dieser Grundsatz findet jedoch im Rahmen des § 839 BGB keine Anwendung. Grundlage des geltend gemachten Anspruches ist eine Verletzung des § 14 SGB VIII. Die Rechtsfolge beinhaltet insoweit einen Herstellungsanspruch gegen die Behörde, wonach der Geschädigte so zu stellen ist, wie er ohne die Pflichtverletzung stünde. § 839 BGB gibt bei Verletzung dieser Norm einen Amtshaftungsanspruch. Insoweit ist § 5 BSHG nicht anwendbar. Wenn man dagegen § 44 Abs. 4 SGB X analog für anwendbar hält, wonach Sozialleistungen vier Jahre rückwirkend zu zahlen sind, wenn ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt zurückgenommen wird, so ist der An-spruch des Klägers zu l) vorliegend gegeben. Bereits mit Wider-spruch vom 24.10.1995 hatte der Kläger zu l) den Antrag auf Nachzahlung für den Zeitraum vom 01.03.1990 bis 28.05.1995 gestellt. Vorliegend hält die Kammer aus den oben genannten Gründen einen Anspruch ab dem 24.07.1992 für gegeben. Unter Berücksichtigung des Zeitraumes der Antragstellung am 24.10.1995 ist selbst bei Anwendung des §§ 44 Abs. 4 SGB X ein Anspruch des Klägers zu l) nicht ausgeschlossen.Der Anspruch ist auch nicht gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die verwaltungsrechtliche Klage des Klägers aus den oben genannten Gründen keine Erfolgsaussicht hatte. Der Kläger hat es aus diesem Grunde nicht vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen, den Schaden durch Einlegung eines erfolgversprechenden Rechtsmittels abzuwenden.Der Feststellungsantrag des Klägers zu 2) dahingehend, dass die Beklagte verpflichtet ist, Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetzes für den Zeitraum vom 01.07.1996 bis zum 30.06.1997 zu erbringen, ist zulässig und begründet.Aus den oben genannten Gründen ist auch hier ein Feststellungs-interesse des Klägers zu 2) zu bejahen. Der Vorrang der Leistungsklage besteht nicht.Dem Kläger zu 2) steht dem Grunde nach gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 839 BGB auf Schadenersatz zu. Auch insoweit hat die Beklagte ihre Aufklärungspflicht gemäß § 14 SGB verletzt, da sie den Kläger zu 2) im Zusammenhang mit den beschiedenen Anträgen auf Weiterzahlung des Pflegegeldes und auf Zahlung der Sozialhilfe nicht darauf hinwies, dass Ansprüche nach § 2 BAföG in Betracht kamen.Gemäß § 2 Abs. l Nr. l BAföG wird eine Ausbildungsförderung für Schüler ab der 10. Klasse gewährt, die weitergehende allgemeinbildende Schulen besuchen. Eingeschränkt wird dies gemäß § 2-Abs. l a) BAföG dadurch, dass dies nur für Schüler gilt, die nicht bei ihren Eltern wohnen. Aus dem Gesetzestext folgt bereits, dass entgegen der Ansicht der Beklagten der Anspruch nicht davon abhängig ist, dass der Anspruchsteller die 11. Klasse besucht. In § 2 Abs. l Nr. l BAföG ist ausdrücklich gesetzlich festgelegt, dass ein Anspruch schon dem Schüler zuste-hen kann, der die 10. Klasse besucht. Auch die weiteren Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage liegen vor. Eltern im Sinne des Satzes l Nr. l BAföG sind nur die leiblichen Eltern und die Adoptiveltern des Antragstellers, nicht dagegen aber die Pflegeeltern oder der Vormund. Es kommt nicht darauf an, dass der Schüler einen eigenen Haushalt führt, sondern vielmehr darauf, dass er nicht bei seinen leiblichen Eltern bzw. seinen Adoptiveltern wohnt. Dies ist vorliegend unstreitig der Fall.Nach alledem hätte dem Kläger zu 2) auch für den streitgegen-ständlichen Zeitraum ein Anspruch aus § 2 BAföG zugestanden.Die Beklagte, die gemäß § 14 SGB insoweit eine Aufklärungspflicht traf, hat diese schuldhaft verletzt. Da sich bereits aus dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut ergibt, dass ein Anspruch ab der Klasse 10 gewährt werden kann, kann sich die Beklagte nicht damit entlasten, dies nicht gewusst zu haben. Insoweit muss der Beklagten als sachbearbeitenden Behörde zugemutet werden, den Wortlaut der maßgeblichen Norm einzusehen. Die Beklagte kann sich auch nicht damit entlasten, ihre Mitarbeitern Frau B. hätte am 03.07.1996 beim Amt für Ausbildungsförderung die Auskunft erhalten, Ansprüche bestünden erst ab der 11. Klasse. Zum einen wurde die Auskunft durch die Beklagte in eigenem Namen erteilt. Zum anderen durfte sich die Beklagte vorliegend ohne eigene Überprüfung der Rechtslage nicht auf eine etwaige Auskunft des Amtes für Ausbildungsförderung verlassen, das sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ausdrücklich ergibt, dass ab der 10. Klasse der Anspruch gemäß § 2 BAföG bestehen kann. Die Beklagte war verpflichtet, zum damaligen Zeitpunkt den Sachverhalt selbstständig zu überprüfen. Sie hätte bereits aus dem Gesetzeswortlaut ableiten können, dass ein Anspruch des Klägers zu 2) durchaus möglich war, da dieser bereits in der 10. Klasse befindlich war. Auch die Voraussetzun-gen des § 2 Abs. l a) BAföG, nämlich der Umstand, dass der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnen darf, war durch Einsicht in entsprechende Kommentierungen (vgl. z. B. Remsaner/Stahlbaum, 3. Auflage, § 2, Rn. 50) für die Beklagte durchaus erkennbar.Im Rahmen des Schadenersatzanspruches kann der Kläger zu 2) von der Beklagten beanspruchen, so gestellt zu werden, als wenn auch für die streitgegenständliche Zeit vom 01.07.1996 bis 30.06.1997 Zahlungen nach dem BAföG gewährt worden wären. § 5 BSHG ist aus den oben genannten Gründen nicht anwendbar. § 44 Abs. 4 SGB X schränkt den vorliegend geltend gemachten Anspruch nicht ein, da insoweit der streitgegenständliche Zeitraum nicht mehr als vier Jahre zurückliegt.

Bezüge:

SGBVIII§33