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Vorrang bei Vormundschaften von Verwandten gegenüber dritten Personen
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragsteller werden die Beschlüsse des Amtsgerichts – Familiengericht – Nettetal vom 7.April 2006 (7 F 388/05) und vom 7. November 2004 (7 F 264/04) teilweise abgeändert.
Im Wege der einstweiligen Anordnung wird die elterliche Sorge über den am 30. August 2004 geborenen D. mit der Maßgabe, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Jugendamt des Kreises Viersen als vorläufigem Vormund übertragen bleibt, den Antragstellern als vorläufigen Vormündern übertragen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Den Antragstellern wird aufgegeben, aktuelle Erklärungen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum 3. Dezember 2009 zu den Akten zu reichen.
Wert: 1.500,00 €.G r ü n d e : 1
Die zulässige Beschwerde ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet.
Die miteinander verheirateten Antragsteller sind die Großeltern des am 30. August 2004 geborenen D.. 4
Durch Beschluss vom 7. September 2004 entzog das Amtsgericht – Familiengericht – Nettetal der Beteiligten zu 4., der Kindesmutter, vorläufig die elterliche Sorge für Dennis und übertrug sie dem Jugendamt des Kreises Viersen als "Pfleger". Dieser
entschied, dass der Junge in einer Pflegefamilie leben soll. Seit dem 14. September 2004 lebt er bei der Familie B, den Beteiligten zu 6. und 7., die derzeit neben D noch ihre fünfzehnjährige Tochter betreuen.Ds’ Eltern sind ausweislich des in dem Verfahren 7 F 264/04 (AG Krefeld) eingeholten Sachverständigens L nicht erziehungsfähig. Als seine nächsten Verwandten erstreben die Antragsgegner die Übertragung der vorläufigen Vormundschaft für D auf sich, wobei sie inzwischen damit einverstanden sind, dass das Aufenthaltbestimmungsrecht weiterhin vom Jugendamt des Kreises Viersen
ausgeübt wird und D in seiner Pflegefamilie verbleibt.II.
Gemäß § 1697 BGB kann das Familiengericht in dem Fall, dass aufgrund einer von ihm veranlassten Maßnahme eine Vormundschaft oder Pflegschaft anzuordnen ist, diese Anordnung treffen und den Vormund oder Pfleger auswählen. Soweit nichts
anderes bestimmt ist, steht die Entscheidung unter dem Vorbehalt des Kindeswohls sowie den berechtigten Interessen der Beteiligten, § 1697a BGB. Dabei hat das Familiengericht bei der Auswahl mehrerer geeigneter Personen u.a. den mutmaßlichen Willen der Eltern, die persönlichen Bindungen des Mündels und die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel zu beachten, § 1779 BGB. Nach § 1779 Abs. 2 BGB soll das Vormundschaftsgericht eine Person auswählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. Dabei sind bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen der mutmaßliche Wille der Eltern, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Kind sowie dessen religiöses Bekenntnis zu berücksichtigen. Sind Verwandte zur Führung der Vormundschaft vorhanden, dürfen andere Personen grundsätzlich nur dann zum Vormund bestellt werden, wenn die Verwandten nicht dafür geeignet sind (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 18. Dezember 2008 (1 BVR 2604/06), betreffend
dieses Verfahren).
Dies führt dazu, dass die vorläufige Vormundschaft mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts den Antragstellern zu übertragen ist, die die aufgezeigten Kriterien erfüllen.Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Antragsteller zur Übernahme der Vormundschaft für D geeignet sind. Dies ergibt sich aus dem mündlich erläuterten Gutachten der Sachverständigen Dr. M,
Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychoanalyse, dem der Senat folgt. Die Sachverständige hat auf Grundlage der von ihr angestellten umfassenden Explorationen den Schluss gezogen, dass die Antragsteller erziehungsfähig seien. Dies hat sie überzeugend damit begründet, Ds‘ Großeltern seien nach ihren Beobachtungen dazu in der Lage, ihren Enkel angemessen zu versorgen, zu fördern und eine liebevolle, stabile Beziehung zu dem Kind aufzubauen. Dies zeige der von ihr beobachte Kontakt, der dadurch gekennzeichnet sei, dass D die volle Zuwendung und Aufmerksamkeit seiner Großeltern erhalte. Aus ihrer Sicht sei daher davon auszugehen, dass es den Antragstellern allein um das Kindeswohl gehe. Neurotische Motive für den "Kampf" um die Vormundschaft seien ebenso auszuschließen wie querulatorische Charakterzüge.Dies deckt sich auch mit den Erkenntnissen, die der Senat in dem Termin vom 5. November 2009 gewonnen hat. Dort haben sich die Antragsteller, die inzwischen ein gutes Verhältnis zu Ds‘ Pflegeeltern entwickelt haben, kooperativ gezeigt und nochmals glaubhaft bekräftigt, dass es ihnen in Ds‘ Interesse um eine engagierte Wahrnehmung der Vormundschaft gehe. Es sei ihr Wunsch, ihren Enkel gemeinsam mit seinen Pflegeeltern zu fördern und zu betreuen und die Dinge für das Kind zu tun, für die einem Amtsvormund nicht ausreichend Zeit bleibe. Keinesfalls solle D aus der Pflegefamilie weggenommen werden, was wegen der von der Sachverständigen befürchteten Nachteile auch aus ihrer Sicht nicht in Betracht käme.
Allerdings erfordert es das Kindeswohl, dass Ds‘ Aufenthalt in seiner Pflegefamilie - was auch die Antragsteller akzeptieren - rechtlich durch Beibehaltung des vorläufigen Aufenthaltsbestimmungsrechts des Kreisjugendamtes abgesichert wird.
Dass es aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist, D in seiner derzeitigen Pflegefamilie zu belassen, folgt ebenfalls aus dem Gutachten der Sachverständigen Dr. M. Die Sachverständige hat ausgeführt, aus ihrer Sicht sei es trotz der uneingeschränkten Erziehungsfähigkeit der Antragsteller aus Gründen des Kindeswohls erforderlich, dass Dennis in seiner bisherigen Pflegefamilie bleibe. Zur Begründung hat sie überzeugend dargelegt, nach ihren Beobachtungen gehe es D in seiner Pflegefamilie gut. Er lebe dort in einer stabilen Beziehung und werde von der Pflegefamilie, in die er fest eingebunden sei, gut betreut und gefördert. Der
Wechsel in eine andere Familie bedeute für das Kind, das schon zu Beginn seines Lebens eine traumatische Erfahrung gemacht habe - die Trennung von seinen leiblichen Eltern kurz nach seiner Geburt - eine äußerst schwere Belastung. Gerade bei einem Kind mit erheblichen kognitiven, emotionalen und seelischen Defiziten sei zu befürchten, dass eine Trennung von den Pflegeeltern, selbst wenn sie nicht abrupt erfolgte, stark traumatisch wirken werde. D, der im psychischen Sinne noch als kleines Kind anzusehen sei, benötige Sicherheit. Er könne nach seiner Persönlichkeit den Wechsel von Bezugspersonen nur schwer verkraften. Solle es dazu kommen, sei zu befürchten, dass ihm dadurch der Eindruck vermittelt werde, nirgendwo zu Hause zu sein.
Wegen der drohenden psychischen Folgen eines Aufenthaltswechsels sei es geboten, dass D weiterhin bei seiner Pflegefamilie bleibe. Davon abgesehen sei es für D förderlich, wenn die Antragsteller die "Großelternrolle" akzeptierten und im Übrigen zum Wohle des Kindes eng mit seinen Pflegeeltern zusammenarbeiten würden. Auch sei eine Ausweitung der bisherigen Umgangskontakte sinnvoll und für das Kindeswohl förderlich.Um den Verbleib Ds‘ bei seinen Pflegeeltern auch rechtlich sicherzustellen, der nach den vorstehenden Ausführungen aus Gründen des Kindeswohls zwingend geboten ist, hält es der Senat für erforderlich, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für D weiterhin dem Jugendamt des Kreises Viersen zu belassen. Soweit das Jugendamt darüber hinaus angeregt hat, auch das Recht zur Regelung der Gesundheitsvorsorge und zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung bei ihm zu belassen, besteht dafür keine Rechtfertigung.
Dafür, dass die Antragsteller die ihnen vorläufig übertragene Vormundschaft in diesen Bereichen nicht sachgerecht ausüben werden, bestehen keinerlei Anhaltspunkte.III.
Über das Prozesskostenhilfegesuch soll erst nach Ablauf der den Antragstellern gesetzten Frist entscheiden werden. Mangels aktueller Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller, ist ihr Prozesskostenhilfegesuch noch nicht entscheidungsreif.
Bezüge:
§§ 1697, 1779, 1791b, 1909, 1915 BGB