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11.02.2001
Gerichtsbeschluss
vom: 
03.07.1995

Abänderung einer Unterhaltsbestimmung der Eltern durch das Vormundschaftsgericht

1. Das Vormundschaftsgericht kann die Unterhaltsbestimmung durch die Eltern ab Stellung des Antrags durch das Kind abändern. 2. Eine Unterhaltsbestimmung der Eltern kann abgeändert werden, wenn besondere Gründe vorliegen, die im Einzelfall schwerer wiegen als die Gründe, derentwegen das Gesetz den Eltern das Recht eingeräumt hat, zu bestimmen, dass der Unterhalt in Natur statt durch eine monatliche Geldrente zu gewähren ist.

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05.10.1998

Entziehung der elterlichen Sorge

1. Bei der Entziehung der elterlichen Sorge ist auch nach Inkrafttreten des KindRG zwischen Personen- und Vermögenssorge zu unterscheiden.2. Zur Entziehung der gesamten Personensorge.3. War wegen Entziehung der gesamten elterlichen Sorge das Kreisjugendamt zum Vormund bestellt worden, ist, wenn nur die Entziehung der Personensorge gerechtfertigt war, diese Bestellung zu beschränken auf die Bestellung des Kreisjugendamtes als Pfleger.
Gerichtsbeschluss

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25.11.2003

Großeltern, die Vormund sind, können sich auf das Elternrecht aus Art.6 Abs.2 Satz GG beziehen

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Benennung der Pflegeeltern zum Vormund ihres Pflegekindes

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Mehr Selbstbestimmung und bessere Qualität in der rechtlichen Betreuung

Zum 1. Januar 2023 trat das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft. Es stärkt die Selbstbestimmung von betreuten Menschen und die Qualität der rechtlichen Betreuung. Die Reform ist die größte im Betreuungsrecht seit dessen Einführung und der Abschaffung der Entmündigung im Jahr 1992.
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Hilfe zur Erziehung bei Verwandtenpflege

Ein Grosselternteil, welcher zugleich Vormund seiner Enkelkinder ist, ist befugt, den Anspruch auf Leistungen nach § 39 SGBVIII für eine im Haushalt der Grosseltern erfolgende Pflege der Enkelkinder geltend zu machen; der Anspruch besteht jedoch nur, wenn die Grosseltern die Betreuung ihrer Enkelkinder nicht in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht leisten und zur unentgeltlichem Pflege nicht bereit sind
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Zur religiösen Erziehung eines Pflegekindes

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