Ein Kind, welches von seinem Vater lebensgefährlich misshandelt wurde, hat selbst das Recht darüber zu entscheiden, ob diesem Vater Auskunft über seine persönlichen Daten zukommen sollen. Solange das Kind alters- und entwicklungsmäßig keine entsprechende verstandesmäßige Reife besitzt, würde eine Weitergabe seiner persönlichen Daten eine Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB darstellen und hat deshalb zu unterbleiben.
Die Beschwerde ist nicht begründet.Den Antragstellern kann ein Besuchsrecht derzeit nicht eingeräumt werden. Im Interesse des Kindes ist es auf weitere zwei Jahre auszuschliessen
1) Der Erlass einer vorläufigen Anordnung auf Herausgabe eines Kindes setzt voraus, dass zum Schutz des Kindes und zur Abwehr einer akuten Gefährdung ein dringendes, bis zur endgültigen Sachentscheidung nicht aufschiebbares Bedürfnis für ein unverzügliches Einschreiten besteht.
2) Für eine Anordnung, die entgegen dem Wunsch der sorgeberechtigten Eltern den vorläufigen Verbleib bei der Pflegefamilie verfügt, müssen die sachlichen Voraussetzungen des {BGB § 1666 I S. 1} erfüllt sein.3) Im Verf. Nach {BGB §§ 1666, 1666a} sind die Eltern stets persönlich anzuhören. Wird davon in erster Instanz ausnahmsweise abgesehen, muss die Anhörung jedenfalls vom Beschwerdegericht nachgeholt werden.4) Nach {FGG § 33 II S. 1} kommt zur Vollstreckung der Herausgabe eines Kindes die Anwendung von Gewalt nur als äusserstes Mittel in Betracht, wenn alle anderen denkbaren Maßnahmen gescheitert oder erkennbar aussichtslos sind.
1. Das Vormundschaftsgericht kann die Unterhaltsbestimmung durch die Eltern ab Stellung des Antrags durch das Kind abändern.
2. Eine Unterhaltsbestimmung der Eltern kann abgeändert werden, wenn besondere Gründe vorliegen, die im Einzelfall schwerer wiegen als die Gründe, derentwegen das Gesetz den Eltern das Recht eingeräumt hat, zu bestimmen, dass der Unterhalt in Natur statt durch eine monatliche Geldrente zu gewähren ist.
Befugnis eines über 14jährigen Kindes eine Bevollmächtigte zur Wahrung seiner Interessen zu benennen. Diese hat Vorrang vor einer danach erfolgten Bestellung einer Verfahrenspflegerin.