Detailinfos zum Antrag auf Freiwillige Übertragung des Sorgerechtes auf die Pflegeeltern, zum Antrag auf Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie, zum Antrag auf Umgang der Pflegeeltern mit ihrem ehemaligen Pflegekind und zum Antrag auf ehrenamtliche Einzelvormundschaft.
Wenn ein Kind längere Zeit in Familienpflege lebt und das Kind auf Wunsch der Sorgeberechtigten die Pflegefamilie verlassen soll, dann können die Pflegeeltern gemäß § 1632 BGB einen Antrag auf Verbleib des Kindes in ihrer Familie stellen. Dies ist ein sehr individueller Antrag bezogen auf die persönliche Situation des Pflegekindes und der Pflegeeltern sowie der Herkunftseltern. - Aktualisierte Fassung des Artikels nach der Gesetzesänderung durch das KJHG 2021 - .
Der Bayerische Rundfunk berichtet über ein noch andauerndes Verfahren zum Verbleib eines Pflegekindes in Dillingen unter dem Titel: "Verfahren um Pflegekind: Die Zeit läuft – und schafft Fakten".
Nach einem längeren Aufenthalt des Kindes in einer Pflegefamilie können die Pflegeeltern einen Antrag auf Verbleib des Kindes in ihrer Familie stellen, wenn der Sorgeberechtigte beabsichtigt, dass Kind aus der Pflegefamilie herauszunehmen.
Wenn sich Pflegeeltern mit einem Herausgabeverlangen des Verlangens des Jugendamtes zwecks Adoption konfrontiert sehen und sie aus Gründen des Kindeswohls die Adoption für eine Fehler halten, sollten sie zügig rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Ein rechtlicher Fachbeitrag von Ricarda Wilhelm, Steffen Siefert und Claudia Marquard, Rechtsanwälte.
Immer wieder werden Pflegeeltern mit der Situation konfrontiert, dass ihr Pflegekind aus der Pflegefamilie herausgenommen werden soll. Häufig meinen die leiblichen Eltern, sie seien wieder ausreichend stabilisiert und "ihr" Kind solle nun bei ihnen aufwachsen. Fachbeitrag von Rechtsanwalt Steffen Siefert.
Auch in rechtlicher Hinsicht können Traumatisierungen, die Pflegekinder erlitten haben bzw. die zu befürchten sind, erhebliche Bedeutung haben. Insbesondere sind Traumatisierungen geeignet, den unbestimmten Rechtsbegriff „Kindeswohl“ mit Inhalt zu füllen und dadurch einen Rechtsstreit letztlich zu entscheiden. Von Rechtsanwalt Steffen Siefert
(UPDATE: Der defekte Link in diesem Artikel ist korrigiert.)
Das DJI in Zusammenarbeit mit dem DIJUF hat mit Förderung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine wissenschaftliche Arbeit zur Rechtsprechung bei Rückkehr oder Verbleib von Pflegekindern veröffentlicht.
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 31.3.2010 ist bedeutsam für die Frage einer möglichen Kindeswohlgefährdung bei Nichtbeachtung von Bindungen, hohem Schädigungsrisiko und frühen Misshandlungen des Kindes im Rahmen einer Entscheidung eines Verbleibensantrages. Ebenso wird die Grundrechtsposition des Kindes deutlich hervorgehoben.
Kommentierung des Beschluss durch Rechtsanwältinnen Marquardt/Wilhelm.
Die Rechtsanwältinnen Claudia Marquardt und Ricarda Wilhelm haben gemeinsam mit PAN NRW e.V. den Referentenentwurf zum Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (KiMoG) analysiert und kommen zu einem eindeutigen Ergebnis: Statt der angekündigten Stärkung von Pflegefamilien drohen erhebliche Verschlechterungen – mit weitreichenden Folgen für Pflegekinder, Pflegeeltern und den Kinderschutz.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Vaters zur verweigerten Rückführung von Zwillingen nach zwei Jahren Aufenthalt in der Pflegefamilie nicht zur Entscheidung angenommen. Die Gründe der Nichtannahme waren formaler Art. Trotzdem hat das BVerfG zum möglichen Verbleib von Pflegekindern strenge Anforderungen gestellt.
Das Bundesverfassungsgericht hatte zu entscheiden, ob die Herausnahme eines Kindes aus einer Pflegefamilie aufgrund einer möglicherweise nicht auszuschließenden sexueller Gefährdung des Kindes durch den Pflegevater rechtsgültig ist. Die vom Pflegevater verschwiegene Verurteilung wegen des Besitzes von kinderpornografischem Material legte aus Sicht des Amtsvormundes eine Kindeswohlgefährdung des Pflegekindes nahe. Wenn ein Gericht trotz Warnungen des Jugendamtes die Rückführung des Kindes zu der Pflegemutter anordne, müssen die Richter sehr genau begründen, warum für das Kind kein Risiko besteht, entschied das Bundesverfassungsgericht. Eine solche Begründung im Sinne des Kinderschutzes sah das BVerfG als nicht gegeben an und hob den Beschluss des OLG - Rückführung des Kindes zur Pflegemutter - auf.
Für den Fall einer Rückübertragung des Sorgerechts auf die leiblichen Eltern ihres Pflegekindes, haben Pflegeeltern im Rahmen eines Verfahrens einen Antrag auf Verbleib des Kindes in ihrer Familie gestellt. Der zuständige Richter beteiligte die Pflegeeltern nicht am Verfahren des Personensorgerechts und nahm auch deren Antrag auf Verbleib nicht entgegen. Die Pflegeeltern stellten daraufhin einen Antrag auf Befangenheit gegen den Richter, weil dieser die gebotene Hinzuziehung der Pflegeeltern unterlassen hätte. Das OLG Hamm erklärte das Ablehnungsgesuch der Pflegeeltern für begründet und erklärte deren Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Richter für berechtigt.
Das Kammergericht Berlin hat die Beschwerde eines Jugendamtes abgelehnt, da es hier nicht um eine Entscheidung zu einer Kindeswohlgefährdung in einer Pflegefamilie gehe, sondern um eine pädagogische Auseinandersetzung von Jugendamt und Ergänzungspfleger. Es sei nicht die Aufgabe von Gerichten darüber zu entscheiden, ob ein Verbleib in der Pflegefamilie oder eine Geschwisterzusammenführung in einer Heimeinrichtung das Richtige für ein Kind sei. Es gehe den Gerichten darum, ob die umstrittene mögliche Veränderung der bisherigen Lebenssituation für das Kind dem Kindeswohl entsprechen oder das Kindeswohl gefährden würde.
Göttinger Juristische Schriften - Band 15 vereinigt die Referate des am 29. November 2013 veranstalteten 12. Göttinger Workshops zum Familienrecht, der sich dem Pflegekindverhältnis widmete.
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Drohen Pflegekindern künftig weniger Schutz und Pflegefamilien weniger Rechte?