Nach einem längeren Aufenthalt des Kindes in einer Pflegefamilie können die Pflegeeltern einen Antrag auf Verbleib des Kindes in ihrer Familie stellen, wenn der Sorgeberechtigte vorhat, dass Kind aus ihrer Familie heraus zu nehmen.
Detailinfos zum Antrag auf Freiwillige Übertragung des Sorgerechtes auf die Pflegeeltern, zum Antrag auf Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie, zum Antrag auf Umgang der Pflegeeltern mit ihrem ehemaligen Pflegekind und zum Antrag auf ehrenamtliche Einzelvormundschaft.
Die Pflegeeltern haben das Recht, gemäß (§ 1632 Abs.4 BGB) einen Antrag auf Verbleib des Pflegekindes in ihrer Familie zu stellen, wenn der Sorgeberechtigte das Kind aus der Pflegefamilie herausnehmen will. Die Voraussetzung eines Verbleibensantrages ist die Vermutung, dass die Herausnahme das Wohl des Kindes gefährden würde.
Pflegeeltern stellten einen Verbleibensantrag für ihr jetzt sechsjährige Pflegekind, welches kurz nach der Geburt zu ihnen kam. Aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung des Pflegevaters hatte der Vormund das Pflegeverhältnis beendet. Der Verbleibensantrag der Pflegeeltern wurde abgelehnt. Die Pflegeeltern trennten sich, die Pflegemutter stellte erneut einen Verbleibensantrag nur für sich und das OLG beschloss eine Rückkehr des Pflegekindes zu seinem Kindeswohl zur Pflegemutter unter der Bedingung, dass es keinen Kontakt zum Pflegevater geben würde.
Das Oberlandesgericht Köln hat die Beschwerde einer leiblichen Mutter auf Rückübertragung des Sorgerechts und Rückführung des Kindes aus der Pflegefamilie zurückgewiesen. Hier können Sie das Urteil lesen und erhalten eine Erläuterung dazu.
Beschluss des Bundesgerichtshofes zur Beteiligung eines Elternteils beim Verfahren zum Verbleib des Pflegekindes in der Pflegefamilie: Der Elternteil, dem u. a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen worden ist, der aber noch über Teilbereiche des Sorgerechts verfügt, ist in dem von den Pflegeeltern und dem Ergänzungspfleger geführten Verfahren auf Anordnung des Verbleibs des Kindes in der Pflegefamilie nach § 1632 Abs. 4 BGB grundsätzlich zu beteiligen.
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 31.3.2010 ist bedeutsam für die Frage einer möglichen Kindeswohlgefährdung bei Nichtbeachtung von Bindungen, hohem Schädigungsrisiko und frühen Misshandlungen des Kindes im Rahmen einer Entscheidung eines Verbleibensantrages. Ebenso wird die Grundrechtsposition des Kindes deutlich hervorgehoben.
Kommentierung des Beschluss durch Rechtsanwältinnen Marquardt/Wilhelm.
(UPDATE: Der defekte Link in diesem Artikel ist korrigiert.)
Das DJI in Zusammenarbeit mit dem DIJUF hat mit Förderung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine wissenschaftliche Arbeit zur Rechtsprechung bei Rückkehr oder Verbleib von Pflegekindern veröffentlicht.
Auch in rechtlicher Hinsicht können Traumatisierungen, die Pflegekinder erlitten haben bzw. die zu befürchten sind, erhebliche Bedeutung haben. Insbesondere sind Traumatisierungen geeignet, den unbestimmten Rechtsbegriff „Kindeswohl“ mit Inhalt zu füllen und dadurch einen Rechtsstreit letztlich zu entscheiden. Von Rechtsanwalt Steffen Siefert
Wenn sich Pflegeeltern mit einem Herausgabeverlangen des Verlangens des Jugendamtes zwecks Adoption konfrontiert sehen und sie aus Gründen des Kindeswohls die Adoption für eine Fehler halten, sollten sie zügig rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Ein rechtlicher Fachbeitrag von Ricarda Wilhelm, Steffen Siefert und Claudia Marquard, Rechtsanwälte.
Immer wieder werden Pflegeeltern mit der Situation konfrontiert, dass ihr Pflegekind aus der Pflegefamilie herausgenommen werden soll. Häufig meinen die leiblichen Eltern, sie seien wieder ausreichend stabilisiert und "ihr" Kind solle nun bei ihnen aufwachsen. Fachbeitrag von Rechtsanwalt Steffen Siefert.
Das DIJuF hat in seiner Fachzeitschrift 'Das Jugendamt - 11/2014' einen Artikel von Bundesrichterin Prof. Dr. Gabriele Britz zu den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes der letzten Jahre veröffentlicht und jetzt online gestellt.
Zu den Anforderungen und Folgen einer Verbleibensanordnung nach 1632.4 BGB in einer Bereitschaftspflege