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11.02.2001
Übertragung des Sorgerechts
1. In Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge gem. § 1671 BGB ist nach der Neuregelung durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz die Beiordnung eines Rechtsanwalts gem. § 121 II ZPO in der Regel erforderlich.2. Vor einer Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein nach § 1671 BGB ist unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit des Eingriffs in das Elternrecht zu prüfen, ob nicht eine Übertragung lediglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts, gegebenenfalls zunächst im Wege einer vorläufigen Anordnung, verbunden mit einer Aussetzung des Verfahrens nach § 52 II FGG ausreicht, um eine dem Kindeswohl entsprechende Regelung zu treffen.
Bezüge:
BGB§1671
ZPO§121II
FGG§52II