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11.02.2001
Gerichtsbeschluss
vom: 
08.05.1996

Entziehung der elterlichen Sorge

1. Soll die gesamte elterliche Sorge entzogen werden, so ist sowohl der Entzug der Personensorge wie der Entzug der Vermögenssorge jeweils gesondert zu begründen. 2. Ist das Vormundschaftsgericht nach Anhörung des Sorgeberechtigten und des Kindes abweichend von einem eingeholten psychologischen Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Einschränkung oder Entziehung der elterlichen Sorge nicht geboten ist, so hat das Beschwerdegericht den Sorgeberechtigten und das Kind erneut anzuhören, wenn es auf der Grundlage desselben Gutachtens ohne weitere eigene Ermittlungen die elterliche Sorge insgesamt entziehen will.