In der Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht klagt der Beschwerdeführer gegen vorangegangene Verfahren, in denen er erfolglos die alleinige Sorge für seinen Sohn beantragt hatte, damit die Pflegefamilie, bei der der Junge lebt, diesen an ihn herauszugeben hat.
Erfolgreicher Eilantrag der Verfahrensbeiständin eines zweijährigen Kindes in Bereitschaftspflege auf Aussetzung einer sorgerechtlichen Entscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass das Kind bis zur endgültigen Klärung des Gerichtsverfahrens zur eventuellen Rückführung des Kindes zu den Eltern bei der Pflegefamilie verbleiben kann, um eine Kindeswohlgefährdung durch ein mögliches Hin und Her des Kindes zu vermeiden.
Das Bundesverfassungsgericht hatte zu entscheiden, ob die Herausnahme eines Kindes aus einer Pflegefamilie aufgrund einer möglicherweise nicht auszuschließenden sexueller Gefährdung des Kindes durch den Pflegevater rechtsgültig ist. Die vom Pflegevater verschwiegene Verurteilung wegen des Besitzes von kinderpornografischem Material legte aus Sicht des Amtsvormundes eine Kindeswohlgefährdung des Pflegekindes nahe. Wenn ein Gericht trotz Warnungen des Jugendamtes die Rückführung des Kindes zu der Pflegemutter anordne, müssen die Richter sehr genau begründen, warum für das Kind kein Risiko besteht, entschied das Bundesverfassungsgericht. Eine solche Begründung im Sinne des Kinderschutzes sah das BVerfG als nicht gegeben an und hob den Beschluss des OLG - Rückführung des Kindes zur Pflegemutter - auf.
Mit diesem, in einer Pressemitteilung erläuterten und veröffentlichtem Beschluss, hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Ablehnung von Beratungshilfe für ein sozialrechtliches Widerspruchsverfahren verfassungswidrig war.
Die Sachverständigen haben nachvollziehbar ausgeführt, dass der Kindeswille trotz dessen Fremdbeeinflussung durch die Mutter nicht übergangen werden könne, weil das Kind den kaum bekannten Vater als Bedrohung erlebe und es aufgrund des anhaltenden Konflikts seine Beziehung und Bindung zur Mutter durch einen Umgang mit dem Vater gefährdet sehe.
Das Bundesverfassungsgericht erläutert in seiner Entscheidung welche Prüfungsmaßstäbe bei einer dauerhaften Trennung des Kindes von seinen leiblichen Eltern anzulegen sind.
Das BVerfG bestätigt die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Entziehung der elterlichen Sorge. Um eine Trennung des Kindes von den Eltern zu rechtfertigen, müssen die Fachgerichte im Einzelfall feststellen, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre.
Das Wohl der in der Obhut der Mutter aufwachsenden Kinder ist von der körperlichen Unversehrtheit ihrer Mutter abhängig, hinter deren Schutz das Umgangsrecht des Vaters hier zurücktreten muss.
In dieser Entscheidung über Prozesskostenhilfe begründet das Gericht die Ablehnung der Hilfe damit, dass der Ausschluss des Umgangs auf die auf ernsthaften Gründen beruhenden ablehnenden Haltung des Kindes gegenüber Umgangskonstakten zu seinen leiblichen Eltern beruhe und deren Erzwingung eine Kindeswohlgefährdung darstellen würde.
Soweit Elternwille oder Kindesbindung nicht bereits eindeutig die Auswahl eines bestimmten Vormunds verlangen, hat das Familiengericht Verwandte und Verschwägerte des Mündels zu ermitteln - ansonsten werden die geschützten Grundrechte der Betroffenen beeinträchtigt.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorläufige Rückführung seines Sohnes in eine Pflegestelle. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Januar 2011 bezüglich der Anordnung in Ziffer 1) und der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Januar 2011 - jeweils 19 UF 260/10 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Auch einem nicht sorgeberechtigten Vater steht ein Umgangsrecht zu. Es müssen sowohl die Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und seine Grundrechtsposition berücksichtigt werden. Diese Auseinandersetzung zwischen den beiden Polen muss sich bei der Entscheidung widerspiegeln.
Die Verletzung des Rechts der Beschwerdeführer auf Beachtung ihrer nahen Verwandtenstellung bei der Auswahl des Vormunds für ihr Enkelkind D. durch die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 20. Juli 2006 ist nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG festzustellen
Es verletzt das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG, dass er ohne Zustimmung der Mutter generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist und nicht gerichtlich überprüfen lassen kann, ob es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen.
1.Wegen der weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung bei einer Verfassungsbeschwerde bewirkt, ist an den § 32 I BVERGG ein strenger Maßstab anzulegen
2. Das Kindeswohl wird in erheblicher Weise durch einen drohenden mehrfachen Wechsel der bedeutsamen Bezugspersonen beieinrträchgtigt.
Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ohne Anhörungsrüge.
Zu den Voraussetzungen einer Verbleibensanordnung im Hinblick auf das Risiko erneuter Misshandlungen des Kindes ins seiner Ursprungsfamilie und des Auftretens psychischer Störungen durch Trennung von seinen Pflegeeltern.
Das Kind hat eine eigene Grundrechtsposition.
Es muss nicht zwingend die elterliche Sorge entzogen werden, wenn die sorgeberechtigte Mutter eine Hilfe zur Erziehung in einer stationären Einrichtung ablehnt.
§ 9 Abs. 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes n.F. in Verbindung mit § 1754 Abs. 1, Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nicht mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes vereinbar ist