Das Bundesverfassungsgericht hatte zu entscheiden, ob die Herausnahme eines Kindes aus einer Pflegefamilie aufgrund einer möglicherweise nicht auszuschließenden sexueller Gefährdung des Kindes durch den Pflegevater rechtsgültig ist. Die vom Pflegevater verschwiegene Verurteilung wegen des Besitzes von kinderpornografischem Material legte aus Sicht des Amtsvormundes eine Kindeswohlgefährdung des Pflegekindes nahe. Wenn ein Gericht trotz Warnungen des Jugendamtes die Rückführung des Kindes zu der Pflegemutter anordne, müssen die Richter sehr genau begründen, warum für das Kind kein Risiko besteht, entschied das Bundesverfassungsgericht. Eine solche Begründung im Sinne des Kinderschutzes sah das BVerfG als nicht gegeben an und hob den Beschluss des OLG - Rückführung des Kindes zur Pflegemutter - auf.
Erfolgreicher Eilantrag der Verfahrensbeiständin eines zweijährigen Kindes in Bereitschaftspflege auf Aussetzung einer sorgerechtlichen Entscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass das Kind bis zur endgültigen Klärung des Gerichtsverfahrens zur eventuellen Rückführung des Kindes zu den Eltern bei der Pflegefamilie verbleiben kann, um eine Kindeswohlgefährdung durch ein mögliches Hin und Her des Kindes zu vermeiden.
In der Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht klagt der Beschwerdeführer gegen vorangegangene Verfahren, in denen er erfolglos die alleinige Sorge für seinen Sohn beantragt hatte, damit die Pflegefamilie, bei der der Junge lebt, diesen an ihn herauszugeben hat.
§ 9 Abs. 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes n.F. in Verbindung mit § 1754 Abs. 1, Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nicht mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes vereinbar ist
1. Das Haager Kinderentführungsübereinkommen (HKiEntÜ) gewährleistet die Beachtung des Kindeswohls im Zusammenspiel von Rückführung als Regelfall und Ausnahmen nach Art. 13 und Art. 20 HKiEntÜ. Die restriktive Ausleging dieser Ausnahmeklauseln ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.2. Im Sonderfall gegenläufiger Rückführungsanträge ist eine nähere Prüfung des Kindeswohls anhand von Art. 13 HKiEntÜ verfassungsrechtlich geboten.3. Aus der verfassungsrechtlichen Verankerung des Kindeswohls in Art. 6 II und Art. 2 I GG i. V. mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG) ergibt sich die Pflicht, das Kindeswohl verfahrensrechtlich dadurch zu sichern, dass den Kindern bereits im familiengerichtlichen Verfahren ein Pfleger zur Wahrung ihrer Interessen zur Seite gestellt wird, wenn zu besorgen ist, dass die Interessen der Eltern in einen Konflikt zu denen ihrer Kinder geraten.
Es muss nicht zwingend die elterliche Sorge entzogen werden, wenn die sorgeberechtigte Mutter eine Hilfe zur Erziehung in einer stationären Einrichtung ablehnt.
{BGB § 1632 IV} ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass dem Herausgabeverlangen der Eltern oder eines Elternteils, mit dem nicht die Zusammenführung der Familie, sondern ein Wechsel der Pflegeeltern bezweckt wird, nur stattzugeben ist, wenn mit hinreichender Sicherheit eine Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes ausgeschlossen werden kann.
Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ohne Anhörungsrüge.
Zu den Voraussetzungen einer Verbleibensanordnung im Hinblick auf das Risiko erneuter Misshandlungen des Kindes ins seiner Ursprungsfamilie und des Auftretens psychischer Störungen durch Trennung von seinen Pflegeeltern.
Das Kind hat eine eigene Grundrechtsposition.
Mit diesem, in einer Pressemitteilung erläuterten und veröffentlichtem Beschluss, hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Ablehnung von Beratungshilfe für ein sozialrechtliches Widerspruchsverfahren verfassungswidrig war.
1.Wegen der weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung bei einer Verfassungsbeschwerde bewirkt, ist an den § 32 I BVERGG ein strenger Maßstab anzulegen
2. Das Kindeswohl wird in erheblicher Weise durch einen drohenden mehrfachen Wechsel der bedeutsamen Bezugspersonen beieinrträchgtigt.
Die Verletzung des Rechts der Beschwerdeführer auf Beachtung ihrer nahen Verwandtenstellung bei der Auswahl des Vormunds für ihr Enkelkind D. durch die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 20. Juli 2006 ist nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG festzustellen
Es verletzt das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG, dass er ohne Zustimmung der Mutter generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist und nicht gerichtlich überprüfen lassen kann, ob es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen.
Vor Ersetzung der Adoptionseinwilligung hat das Gericht die Beteiligten über den seinem Beschluss zugrunde liegenden Verfahrenstoff hinreichend zu informieren und deren Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
Auch einem nicht sorgeberechtigten Vater steht ein Umgangsrecht zu. Es müssen sowohl die Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und seine Grundrechtsposition berücksichtigt werden. Diese Auseinandersetzung zwischen den beiden Polen muss sich bei der Entscheidung widerspiegeln.
Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführerinnen (Mutter und Großmutter) gegen den durch das Oberlandesgericht angeordneten Verbleib des Kindes bei den Pflegeeltern. Das Gericht hebt den Beschluss auf, da dieser die Grundrechte der Beschwerdeführerin aus Artikel 6 Abs.2 Satz 1 verletzt.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorläufige Rückführung seines Sohnes in eine Pflegestelle. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Januar 2011 bezüglich der Anordnung in Ziffer 1) und der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Januar 2011 - jeweils 19 UF 260/10 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.