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„Whats App“ und elterliche Verantwortung – ein Beschluss des Amtsgerichtes Bad Hersfeld
Themen:
Das Familiengericht erteilt den Eltern von zwei Töchtern (16 und 11 Jahre alt) die Auflage, von den Smartphones der Kinder WhatsApp zu entfernen.
Die älteste der beiden Mädchen war von einem Mann mit Sex-Textings über WhatsApp belästigt worden. Das Urteil beschäftigt sich unter anderem auch sehr umfänglich mit der Beschreibung den Funktionen und Bedingungen von WhatsApp. Das Gericht möchte dadurch seine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Nutzung von WhatsApp durch Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren untermauern.
Auszug aus dem Beschluss zur generellen Benutzung von WhatsApp
Messenger-Apps erfreuen sich seit ihrem Aufkommen für Endnutzer vor rund 7 Jahren einer immer größeren Beliebtheit, ganz besonders bei jüngeren Nutzern. So ist die Kommunikation mittels Kurznachrichten bzw. Messaging-Diensten für Jugendliche inzwischen wichtiger als die Telefonie-Funktion des Smartphones. Dies zeigt das Ranking der am meisten genutzten Funktionen von Mobiltelefonen, in welchem das Senden und Empfangen von Kurznachrichten mit 94 Prozent Platz eins belegt (Quelle: Studie "Jung und vernetzt", Bitkom Research GmbH, 2014, im Auftrag des Bundesverbandes Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien, S. 6). Im Vergleich dazu spielt beispielsweise die E-Mail für Jugendliche nahezu fast keine Rolle mehr, denn nur 7 Prozent der Kinder und Jugendlichen von 10 bis 18 Jahren halten sie noch für ein wichtiges Kommunikationsmittel, womit die E-Mail im Ansehen der Minderjährigen knapp vor Briefen auf Papier rangiert, die nur von 3 Prozent der 10- bis 18-Jährigen noch genannt werden (Quelle: Studie "Jung und vernetzt", a.a.O., S. 27).
Weiter ist der aus familiengerichtlicher Sicht bedeutende Umstand zu ersehen, dass gerade Jugendliche und Kinder immer stärker sowie altersmäßig bereits immer früher mit Smartphones umgehen: "Schon im Alter von 6 bis 7 Jahren nutzt ein Fünftel (20 Prozent) der Kinder ein Smartphone. Während die Jüngeren (...) in der Regel die Geräte ihrer Eltern nutzen, korrespondiert die Nutzung ab dem Alter von zehn Jahren (konkret in Höhe von 50 %) mit dem Besitz der Geräte. Unter den 12- bis 13-Jährigen gehört die Smartphone-Nutzung mit einem Anteil von 85 Prozent zum Standard." (Quelle: Studie "Jung und vernetzt", a.a.O., S. 4 und S. 8).
In der Gesamtschau spielt es sodann eine entscheidende Rolle, dass internetbasierte Messenger-Apps für die Nutzer eine grundlegend andersartige, deutlich bequemere Bedienung aufweisen als der bereits seit 1995 offiziell verfügbare "Short Message Service" (SMS). Denn während bei SMS zum Absenden einer Nachricht grundsätzlich jeder Kontakt auf dem eigenen Mobiltelefon ("Phone") separat angewählt werden muss und auch jede nachzuschauende Nachricht sowie Antwort-Nachricht einzeln herausgesucht werden muss, bietet eine Messenger-App eine einheitliche Oberfläche, in welcher von der Erst-Installation an alle der Phone-Applikation ("App") zugeordneten Kontakte übersichtlich angeordnet sind.
Hiernach muss durch den Nutzer ("User") des Phones und der darauf installierten Messenger-App nicht mehr nur jeweils eine einzelne Nachricht umständlich und isoliert aufgerufen werden, sondern es ist für den User in dem Hauptfenster der Messenger-App der gesamte jüngste Kommunikationsverkehr mit allen Kontakten bequem auf einen Blick ersichtlich.
Die Anordnung der Kommunikationspartner in dem Hauptfenster bzw. Übersichtsfenster kann bei Messenger-Diensten dabei wahlweise nach alphabetischer Reihenfolge der Kontaktnamen oder - eher geläufig - nach der Reihenfolge der zuletzt stattgefundenen Nachrichten ("Messages") erfolgen.
Für eine ebenfalls verbesserte und nach dem Gefühl der Nutzer bequemere Handhabung gegenüber dem klassischen SMS-Verkehr sorgt es, dass sich in der Messenger-App beim Antippen eines Kontaktsymbols auf dem berührungssensitiven Monitor ("Touch-Screen") der gesamte Gesprächsverlauf ("Chat") mit dieser Kontaktperson in einem dann aufgehenden Chat-Fenster zeigt.
In diesem Chat-Fenster kann dann nach Belieben herauf- und herunterbewegt ("gescrollt") werden, dies grundsätzlich zurückreichend bis zur allerersten mit dem betreffenden Kontakt/Chat-Partner ausgetauschten Nachricht, selbst wenn diese bereits jahrelang zurückliegt.
Durch das übersichtliche Hauptfenster, in welchem neueste Nachrichten von Chat-Partnern grundsätzlich sofort und obenstehend angezeigt werden, und die hieraus jederzeit bequem erreichbaren und allumfassenden Chat-Fenster bezüglich einzelner Chat-Kontakte entsteht bei dem User der positive Eindruck einer alle seine Kontakte sofort erfassenden und somit kontrollierteren Kommunikation, dies einhergehend mit einem Gefühl von "Multi-Tasking" (=Erledigung mehrerer Abläufe zur selben Zeit nebeneinander), da selbst auf mehrere dicht hintereinander erfolgende Chat-Eingänge unter der einheitlichen Oberfläche sehr zeitnah und nahezu parallel reagiert werden kann.
Einen Beliebtheits-Vorsprung gegenüber SMS verzeichnen Messenger-Dienste sodann noch durch ihre Multifunktionalität, mithin durch weitere komfortable Funktionen, wie z.B. des gemeinsamen Chattens in nach eigener Wahl gebildeten "Gruppen" (= themenbezogene Zusammenschlüsse mehrerer Chat-Partner innerhalb derselben Messenger-App, in denen alle Chat-Partner gleichberechtigt und einheitlich in Echtzeit Nachrichten für alle anderen Gruppenteilnehmer absetzen bzw. empfangen können) oder auch der Möglichkeit der Zusendung von eigens aufgezeichneten Tonaufnahmen bzw. Sprachnachrichten, der Weiterleitung von aufgefundenen Internet-Links ("URLs"), von anderweitigen Dateien und vor allem auch von Bildern.
Auch insofern zeichnen sich Messenger-Dienste durch eine gesteigerte Nutzerfreundlichkeit aufgrund äußerst bequemer und leicht zu bewerkstelligender Bedienung aus.
So wird - hier einmal exemplarisch dargestellt - die Übersendung bzw. Weiterleitung von Bildern in einer Messenger-App schlicht ausgeführt wie folgt:
1.) Aufruf der Messenger-App
2.) Aufruf des avisierten Kontakts
3.) Anklicken des Chat-Eingabebereichs im sich dann öffnenden Chat-Fenster
4.) Drücken einer vorgesehenen "Anhänge"-Taste (für Bilder, Dateien, etc.)
5.) Auswahl entweder der Live-Kamera-Funktion oder des Bildspeichers auf dem Phone ("Galerie"),
6.) Drücken der Kamerataste zum Anfertigen eines aktuellen Fotos oder aber Auswahl eines bereits zuvor gespeicherten/abgelegten Fotos in der Galerie
7.) Bestätigen der Bilddatei/Absenden an den ausgewählten Chat-KontaktDer gesamte Vorgang erfolgt mithin sehr bequem in nur 7 "Klicks".
Geübte, vor allem jüngere Nutzer vollziehen diesen Vorgang in weniger als 15 Sekunden.
Gleichermaßen verhält es sich für den User vom technischen Ablauf her in Bezug auf die Übersendung von Dateien, Tonaufnahmen, etc.
Speziell das Zusenden von Bildern oder auch Videos - ebenfalls in der Messenger-App zulässig bis zu einer bestimmten Speicher-/Versendungs-Größe - ist nach der Erfahrung des Familiengerichts aus einer Vielzahl von Fällen, vor allem aus Kindesanhörungen, für Jugendliche und auch für Kinder, soweit diesen schon Zugang zu Smart-Geräten gewährt wird, äußerst attraktiv. Hierüber werden von Jugendlichen und Kindern insbesondere gerne Selbstporträts ("Selfies") an befreundete Kontakte übersendet oder auch im Alltag aufgenommene, als beachtenswert empfundene Motive von sich selbst oder anderen Personen in herausragenden Momenten oder aber als lustig empfundene Motive von anderen Personen in besonders peinlichen Situationen (sog. "Fail"-Bilder/Videos). Von letzterem war bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres rund jeder 10. Jugendliche mindestens schon einmal selbst betroffen (Quelle. Studie "Jung und vernetzt", a.a.O., S. 22)
Die im hiesigen Fall von beiden Kindern genutzte App "WhatsApp" wurde erstmals im November 2009 veröffentlicht und bot damit die vorgenannten Komfort-Messaging-Funktionen als eine der ersten weithin erhältlichen Messenger-Anwendungen an.
Nach dem Aufkauf von "WhatsApp" durch die Firma Facebook im Februar 2014 wurde die angesprochene Multifunktionalität fortlaufend durch weitere nutzerfreundliche Funktionen ergänzt, wodurch sich die Beliebtheit noch weiter steigerte. [...]
Damit korrelierend stieg auch die reine Nutzerzahl bei der Applikation "WhatsApp" stetig und in erheblicher Weise an. Digitalmarkt-Berichten zufolge wies die App im Februar 2013 weltweit 200 Millionen über "WhatsApp" vernetzte Kunden bzw. Nutzer auf, im April 2014 dann 500 Millionen Nutzer und im Januar 2016 sodann 1000 Millionen (1 Milliarde) Nutzer (Quelle: www.heise.de - zuletzt Bericht vom 3.2.2016 "WhatsApp hat eine Milliarde aktive Nutzer").
Bei Betrachtung dieser Zahlen fiel für Marktbeobachter auf, dass hier nicht - wie nach allgemeinen ökonomischen und vertrieblichen Erfahrungen zu erwarten - eine zunächst progressive und dann aufgrund von üblicher Marktsättigung eintretende degressive oder stagnierende Nutzung vorliegt, sondern dass von Beginn an ein durchgehend linearer bis zuletzt exponentieller Zuwachs gegeben war.
Diese erhebliche, auch noch in jüngster Zeit gegebene Zuwachsrate konnte dabei nicht zuletzt mit Hilfe der in der Applikation implementierten Technik einer Zwangsvernetzung bzw. Zwangsverknüpfung erzielt werden (Quelle: www.heise.de, "Wie WhatsApp zu einem der größten Social Networks wurde", vom 8.2.2014; weiterführend: Albers-Heinemann/Friedrich, "Das Elternbuch zu WhatsApp, Facebook, YouTube & Co.", 1. Aufl. 2014, S. 87/S.93).
Diese Technik lässt sich wie folgt erklären:
Bei der Installation der Anwendung "WhatsApp" auf dem Smartphone bzw. Tablet muss der Nutzer zunächst zwingend den vorgeschalteten AGB in englischer Sprache* zustimmen. Dies erfolgt durch einfaches Setzen eines Häkchens mittels Fingerdruck auf dem Touchscreen in einem am Ende dafür vorgesehenen Feld sowie anschließendem Bestätigen der angezeigten Seite mit den "Terms of Service" (zu Deutsch: Nutzungsbedingungen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen = AGB) nebst angefügter "Privacy Notice" (zu Deutsch: Datenschutzmerkblatt).
Nur mittels Abhaken des vorgesehenen Feldes und des hierneben anzutippenden Bestätigungsfeldes kann anschließend die zuvor aus dem sog. Application-Store (z.B. Apple-AppStore, Google-Playstore oder F-Droid-Store) bezogene Applikation auf dem Smart-Gerät überhaupt installiert werden.
Lehnt der Nutzer diese AGB ab, das heißt hakt er das vorgesehene Feld nicht ab und klickt ohne dies weiter, startet die Installation nicht bzw. bricht ab.
Auch die AGB von "WhatsApp" selbst weisen an mehreren Stellen darauf hin, dass eine Nutzung von "WhatsApp" ausgeschlossen ist, wenn den "Terms of Service" oder der "Privacy Notice" bzw. der "Privacy Policy" ganz oder auch nur in Teilen nicht zugestimmt wird; der Nutzer solle die App dann schlicht nicht nutzen (vgl. im Einzelnen den weiter unten stehenden Auszug aus den betreffenden "Terms of Service"/AGB*, dort jeweils die mit [?1] markierten Stellen).
In den AGB ist des Weiteren festgelegt, dort unter Ziffer 3.B (vgl. im Einzelnen den weiter unten stehenden Auszug aus den betreffenden "Terms of Service"/AGB*, dort den mit [?2] markierten Abschnitt), dass der Nutzer Folgendem zustimmt (hierdurch das Gericht sinngemäß übersetzt in die deutsche Sprache):
- Der Nutzer hat "WhatsApp" gegenüber seine eigene Mobil-Telefon-Nr. wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben.
- Der Nutzer stimmt ausdrücklich zu, dass "WhatsApp" regelmäßig auf die im Smartphone bzw. Tablet ("mobile device") elektronisch hinterlegte Kontakte-Liste und/oder ein ggf. vorhandenes digitales Adressbuch zugreift.
- Der Nutzer stimmt auch zu, dass "WhatsApp" über diesen regelmäßigen Zugriff die Nummern von allen anderen Nutzern aus der Kontakteliste oder dem Adressbuch in Bezug auf die Nutzung von "WhatsApp" finden und laufend regelmäßig mitverfolgen darf. [...]
Diese Regelungen gemäß den "WhatsApp"-AGB bedeuten für den Nutzer im Tatsächlichen:
Unmittelbar nach Bestätigen der AGB und nach der Erstinstallation der Anwendung greift "WhatsApp" auf das gesamte digital gespeicherte Telefonbuch auf dem Gerät des Nutzers zu und kopiert unverzüglich alle hinterlegten Telefonnummern von dem Telefon des Nutzers auf seine eigenen "WhatsApp"-Server (=Speicherorte) in Kalifornien. Dies bedeutet, dass der "WhatsApp"-Nutzer mit dieser Bestätigung gegenüber "WhatsApp" die Telefondaten aller seiner Telefonkontakte -typischerweise Verwandte, Freunde, Kollegen, Dienstleister, Kunden oder Geschäftspartner u.a. - vollständig an "WhatsApp" preisgibt.
Weiter führt "WhatsApp" einen Abgleich (per technischer "Synchronisierung") der von dem neuen Nutzer preisgegebenen Telefonnummern/Kontakte mit allen übrigen für "WhatsApp" auf deren Server schon bekannten Telefonnummern/Kontakten durch, welche zuvor bereits von anderen Nutzern bei deren "WhatsApp"-Erst-Installation und seither regelmäßig freiwillig an "WhatsApp" ausgeliefert wurden.
"WhatsApp" nimmt sodann eine automatische Verknüpfung von übereinstimmenden Kontakten vor und hinterlegt diese vollautomatisch bei sämtlichen Nutzern, die die betreffenden Telefondaten in ihrem digitalen Smartphone- oder Tablet-Telefonbuch aufweisen.
Hiernach findet der neue Nutzer beim ersten Aufrufen des Hauptfensters von "WhatsApp" sofort alle von ihm persönlich mit Telefonnummer in seinem Mobilgerät gespeicherten Kontakte vor, welche ihrerseits ebenfalls schon bei "WhatsApp" angemeldet sind.
Umgekehrt ist der neue Nutzer ab diesem Moment zugleich bei all diesen Kontakten in deren Übersichtsfenstern als neuer verfügbarer Kontakt angezeigt, denn "WhatsApp" darf gemäß seiner oben angeführten "Terms of Service" auch deren Telefonbücher und Accounts regelmäßig weiter durchforschen und deren Kontaktelisten entsprechend anpassen.
Auf diese Weise wird somit, wenn ein Nutzer von "WhatsApp" den Terms of Service einmalig zugestimmt hat und die Installation durchgeführt hat, eine permanente, vollautomatische und außerdem innerhalb der Applikation nicht abstellbare, mithin laufend zwangsweise erfolgende Vernetzung realisiert.
Diese zwangsweise Vernetzung kann nicht einzeln unterbunden werden, sondern lediglich beendet werden, und zwar nur indem die App insgesamt gelöscht d.h. deinstalliert wird.
Auch der Ausschluss etwa einzelner Nummern von dieser Zwangsvernetzung ist durch die digitale Applikation nicht vorgesehen, somit technisch nicht möglich.
Praktisch bedeutet dies, dass in demselben Übersichtsfenster ohne eigene Auswahlmöglichkeit des Endnutzers alle Telefonkontakte des Nutzers einheitlich aufgeführt werden, gleich ob diese aus dem Kreise seiner Verwandten oder Freunde, Kollegen, Dienstleister, Kunden oder Geschäftspartner usw. stammen.
Es besteht für den einzelnen Nutzer daneben nur noch die Möglichkeit, einen ihm möglicherweise unliebsamen Kontakt innerhalb der App "WhatsApp" zu sperren bzw. zu "blockieren". Dies bewirkt in technischer Hinsicht, dass der betreffende, hinter der blockierten Telefonnummer stehende Kontakt zwar weiterhin innerhalb der App "WhatsApp" Nachrichten an den anderen Nutzer schreiben kann, diese jedoch durchgängig von dem anderen Nutzer nicht mehr abgerufen werden, mithin auf seinem Smartphone oder Tablet nicht mehr angezeigt werden, dies bis zu einer eventuellen späteren Aufhebung der Sperre durch ihn.
Eine solche Sperre kann nun aber durch hartnäckige Kontaktpersonen mit nur mäßigem Aufwand wiederum umgangen werden. Ursächlich dafür ist erneut die bei "WhatsApp" gegebene Zwangsvernetzung.
Denn nimmt der vom ersten Nutzer "gesperrte" zweite Nutzer sodann schlicht ein anderes Smartphone oder Tablet zur Hand, in welches eine andere SIM-Karte mit einer entsprechend anderen zugeordneten Mobilfunk-Nummer eingelegt ist, oder aber legt er einfach eine solche andere SIM-Karte in dasselbe Gerät ein, und installiert bzw. aktiviert er hiernach neu die Anwendung "WhatsApp", während zugleich die Mobil-Nummer des ersten Nutzers im Telefonbuch seines Geräts hinterlegt d.h. gespeichert ist, so "findet" die App "WhatsApp" auf dem Gerät des zweiten Nutzers nach der (Neu-)Installation ebenfalls den ersten Nutzer über die diesem zugeordnete Mobiltelefon-Nummer, solange dieser erste Nutzer nur auch weiterhin die App "WhatsApp" auf seinem eigenen Gerät installiert hat.
Über diesen neu eröffneten Zugangsweg kann der zweite Nutzer dann wieder frei den ersten Nutzer anschreiben, und ihn - trotz aus wohlweislichem Grunde durch diesen erteilter Sperre - nun zunächst einmal weiter etwa drangsalieren. Dem ersten Nutzer erscheint der zweite Nutzer dann zunächst als unbekannter Kontakt - in der Namenszeile lediglich "benannt" über die diesem gehörende, für den ersten Nutzer zunächst einmal nicht zuordenbare neue Mobilfunk-Nummer - bis dieser sich gegebenenfalls direkt namentlich oder sukzessive durch seine übermittelten Inhalte zu erkennen gibt, und der erste Nutzer ist dessen Nachrichten zunächst einmal ausgeliefert, bis er den zweiten Nutzer über diesen neu eröffneten Kontakt gegebenenfalls erneut sperrt.
Nach dieser erneuten Sperrung auch in Bezug auf den neu geschaffenen Zugangsweg kann diese Vorgehensweise durch den zweiten Nutzer dann wiederum wiederholt werden. Eine Limitierung innerhalb der Anwendung gibt es diesbezüglich soweit ersichtlich nicht.
Wird man Opfer einer solchen technischen Umgehung der Blockierung innerhalb von "WhatsApp", ist es, wie vorgenannt, auch nicht möglich, der App den Zugriff auf die eigenen Kontakte ganz oder zum Teil zu verbieten. Eine betreffende Option ist in dieser digitalen Anwendung nicht vorgesehen. Stimmt man andererseits einem solchen unbeschränkten Zugriff auf die Telefonkontakte eingangs bei der Erstinstallation von "WhatsApp" nicht zu, so bleibt nur die Wahl, die App nicht zu installieren, anderenfalls bei gewünschter Nutzung doch die AGB zu bestätigen sind und jener umfassende Zugriff damit zu dulden ist ("All-or-nothing"-/Ganz- oder-gar-nicht-Prinzip).
Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass es dem vorgenannten Verursacher, dem Schulfreund des Kindesvaters, rein durch Kenntnis der Mobilfunknummer der Kinder verbunden mit der Tatsache, dass diese weiterhin die App "WhatsApp" auf ihrem Mobiltelefon installiert haben, erneut ein um das andere Mal möglich sein wird, mit ihnen Kontakt aufzunehmen, dies selbst wenn die Kinder ihn jeweils als Kontakt innerhalb von "WhatsApp" sperren bzw. "blockieren". Sollte ein Kind seine Mobilfunknummer wechseln, kann eine Kontaktaufnahme überdies bei weiterhin installierter App "WhatsApp" gleich wiederum erfolgen, sobald schlicht die neue Nummer durch Nachforschungen dem Verursacher wieder bekannt wird. [...]
[...] in Anbetracht der vielfältigen Beeinträchtigungen der Nutzer-Privatsphäre gemäß der zugrunde liegenden "Terms of Service" und der "Privacy Notice"/"Privacy Policy" erklärt "WhatsApp" selbst in den AGB, dass eine Nutzung der App für Personen unter 16 Jahren nicht vorgesehen ist. Es wird in den AGB ausdrücklich vorgeschrieben, dass Personen, welche jünger als 16 Jahre sind, den "WhatsApp"-Service zu keiner Zeit und in keiner Weise nutzen sollen (vgl. im Einzelnen den oben stehenden Auszug aus den betreffenden "Terms of Service"/AGB*, dort die jeweils mit [?3] markierten Stellen). Zugleich führt aber die App "WhatsApp", soweit vom Gericht hierzu in Erfahrung gebracht werden konnte, keinerlei wirksame Kontrollen und nicht einmal Stichproben im Hinblick auf das Alter seiner Nutzer durch. Die Forderung nach einer Nutzung erst ab 16 Jahren wird damit zwar von "WhatsApp" per AGB ausdrücklich gestellt, eine tatsächliche Nutzung unterhalb der Altersgrenze von 16 Jahren aber anscheinend geduldet. So finden sich auch in den wie vor angeführten, vom Gericht für die hiesige Entscheidung beigezogenen Statistiken jeweils auch Altersklassen von 10 bis 15 Jahren im Hinblick auf die tatsächliche Nutzung der App "WhatsApp" wieder (vgl. die Studie "Jung und vernetzt", a.a.O., S. 47/73/75), obwohl die Nutzung offiziell -jedenfalls unter zivilrechtlichen Aspekten - für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nicht erlaubt ist.
Das Gericht ist nach seinen Erfahrungen aus dem hiesigen Fall sowie aus anderen hier zur Kenntnis gelangten Fällen unabhängig von der zivilrechtlichen Relevanz dieser AGB-Regelung auch der Überzeugung, dass die Nutzung des Messengers "WhatsApp" von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren grundsätzlich eine Gefahr für ihre Privatsphäre und ihre Entwicklung darstellt, wenn nicht die Kinder vor jener Nutzung einen ausgeprägten verantwortungsvollen Umgang mit den Funktionen und den Risiken der Anwendung aufgezeigt bekommen haben und wenn sie nicht bereits eine besondere geistige Reife und vorausschauende Sicht im Hinblick auf die Nutzung dieses digitalen, umfassend vernetzten Kommunikations-Mediums aufweisen.
AG Bad Herzfeld - AZ F361/16 EASO v. 22.7.2016
von:
Medienbezogenen Störungen im Kindes- und Jugendalter