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06.11.2017
Fachartikel

Persönlichkeitsrechte von Kindern im digitalen Raum

Unter welchen Bedingungen können Fotos (Bilder) von Kindern veröffentlicht werden, ohne das Persönlichkeitsrecht des Kindes zu verletzen?

Am 2. November 2017 gab das Kinderhilfswerk eine Pressemitteilung heraus, die von Moses Online einen Tag später veröffentlicht wurde:

Fehlendes Problembewusstsein bei Persönlichkeitsrechten von Kindern im digitalen Raum

Soziale Medien

Wir alle kennen das: versenden von Fotos über WhatsApp, veröffentlichen von Fotos im Rahmen der sozialen Medien – dürfen wir das überhaupt? Müssen wir nicht gerade bei Pflegekindern besonders aufpassen? Reicht es für solche Veröffentlichungen, wenn wir Vormund des Pflegekindes sind?

Die genannte Pressemitteilung hat uns veranlasst einmal genauer hinzuschauen.

Was muss überhaupt bei Verbreitung und Veröffentlichung von Fotos und besonders von Kinderfotos beachtet werden? Wo steht das, und was kann passieren, wenn wir das nicht beachten?
Beginnen wir mit etwas völlig Grundsätzlichem: Die Rechte jedes Menschen auf sein Bild.

Bildrechte

Das Bild darf die Persönlichkeitsrechte oder die Würde eines Menschen nicht verletzen.

Alle abgebildeten Menschen müssen damit einverstanden sein, dass du das Foto veröffentlicht wird, denn sie haben ein Recht am eigenen Bild.

Wenn Kinder auf dem Foto abgebildet sind, dann müssen ihre Eltern (Sorgeberechtigte) eine Einverständniserklärung unterschreiben. Es muss ein Bildnachweis erbracht werden. Dies bedeutet, dass der Fotograf benannt werden muss.

Diese Voraussetzungen schreiben verschiedene Gesetze vor. Wenn dagegen verstoßen wird kann derjenige, der das Foto veröffentlicht oder der Herausgeber der betroffenen Internetseite dafür bestraft werden.

Das Recht am eigenen Bild gehört zum Persönlichkeitsrecht eines Menschen. Durch eine Veröffentlichung eines Bildes darf das berechtigte Interesse eines Menschen nicht verletzt werden.

Die rechtliche Grundlage dafür findet sich

a) Im Grundgesetz

Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Artikel 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

b) Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Kunst-Urheber-Gesetz – KUG)

§ 22
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

§ 23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1.Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Das „Recht am eigenen Bild“ ist eine Ausprägung des Persönlichkeitsrechts, welches grundgesetzlich geschützt ist. Die Erstellung eines digitalen Fotos, auf dem man eine Person erkennen kann, ist rechtlich als Erhebung personenbezogener Daten einzustufen. Damit fällt ein solches Fotografieren, sofern es nicht im engen privaten Umfeld erfolgt, unter das sog. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 4 Abs. 1 BDSG).

c) Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

§ 4 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und –nutzung

(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.
(2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn
1.eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder
2.
a)die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach oder der Geschäftszweck eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
b)die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.
(3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen erhoben, so ist er, sofern er nicht bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, von der verantwortlichen Stelle über
1.die Identität der verantwortlichen Stelle,
2.die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und
3.die Kategorien von Empfängern nur, soweit der Betroffene nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss, zu unterrichten. Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, ist er über die Rechtsvorschrift und über die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklären.

Zustimmung zur Veröffentlichung

Zunächst die formale Frage: Muss die Einwilligung schriftlich erteilt werden?

Im KUG (siehe oben), das für die Veröffentlichung von Fotos einschlägig ist, finden sich keine Anforderungen an die Form der Zustimmung.

Es empfiehlt sich aber immer, die Einwilligung schriftlich oder jedenfalls per E-Mail einzuholen, damit die Einwilligung als solche auch wirklich nachgewiesen werden kann. Eine rein mündlich gegebene Zustimmung ist später oft nicht mehr nachvollziehbar und oft weiß man auch nicht mehr genau ob oder wofür diese gegeben worden ist. Sollte es über eine Einwilligung daher zu einem Konflikt kommen, ist eine mündliche Vereinbarung meist nicht hilfreich.

Auszug aus der webseite internet-abc (Den Link finden sie unten):

Folgende Ausnahmen schränken das "Recht am eigenen Bild" ein:

  • Der Abgebildete ist nur "Beiwerk" und nicht der eigentliche Grund der Aufnahme. Ein klassisches Beispiel wäre, dass jemand ein Foto vom Kölner Dom macht und eine Person eher zufällig mit abgelichtet wird. Wird dieses Foto dann im Internet veröffentlicht, dann kann dieser Veröffentlichung in aller Regel nicht widersprochen werden.
  • Der Abgebildete ist Teil einer Menschenansammlung, also nur "Einer von vielen". Teilnehmer von Demonstrationen oder Konzerten wären hier zu nennen.
  • Der Abgebildete ist eine Person der Zeitgeschichte (z. B. ein Prominenter); aber auch Prominente müssen sich nicht jede Abbildung gefallen lassen.
  • Der Abgebildete hat für die Aufnahmen ein Honorar erhalten (z. B. ein Fotomodell).
  • Das Bild hat einen künstlerischen Wert und dient damit einem höheren Interesse der Kunst.

In allen anderen Fällen muss der Abgebildete vor einer Veröffentlichung oder Verbreitung gefragt werden. Eine Veröffentlichung ist es übrigens auch dann, wenn ein Foto beispielsweise in einem Sozialen Netzwerk nur einem ausgesuchten Personenkreis zugänglich gemacht wird.

Will man Fotos von Minderjährigen im Internet veröffentlichen oder wollen Minderjährige selbst Fotos von sich ins Netz stellen, ist in rechtlicher Hinsicht Folgendes zu beachten: Bei Kindern bis sieben Jahren sind die Erziehungsberechtigten allein entscheidungsbefugt darüber, ob eine Abbildung des Kindes veröffentlicht werden darf. Zwischen acht und 17 Jahren hängt es vom Entwicklungsstand des jeweiligen Kindes/Jugendlichen ab: Bei entsprechendem Entwicklungsstand (Juristen sprechen hier von "erreichter Einsichtsfähigkeit") sind sowohl die Eltern/Erziehungsberechtigten als auch das Kind/der Jugendliche in die Entscheidung einzubinden (Stichwort "Doppelzuständigkeit"). Wie John Weitzmann (Rechtsanwalt und Redakteur bei iRights.info ) betont, ist rechtlich noch nicht geklärt, ob Eltern in diesen Fällen generell zustimmen müssen oder ob das Einverständnis des Jugendlichen ausreicht, solange die Erziehungsberechtigten nicht aktiv widersprechen. Von der erreichten Einsichtsfähigkeit kann in der Regel ab Vollendung des 14. Lebensjahres ausgegangen werden.

Da dies in der Praxis schwer abgeschätzt werden kann, empfiehlt es sich bei nicht volljährigen Personen (z. B. im Falle der Veröffentlichung auf einer Schulhomepage), sicherheitshalber von Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und der noch minderjährigen abgebildeten Person eine Einwilligung zur Veröffentlichung einzuholen - möglichst schriftlich.

Unabhängig von der rechtlichen Situation ist es generell wünschenswert, wenn Eltern ihr Kind vorab fragen, ob es mit einer Veröffentlichung einverstanden ist.

Im Zusammenhang mit dem "Recht am eigenen Bild" ist auch Paragraph 201a "Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen" (Strafgesetzbuch StGB) von Relevanz. Dieser wurde 2014 im Nachgang an die Edathy-Affäre verändert und in Teilen verschärft. Unter anderem sind in der neuen Fassung nun auch die "Herstellung oder Übertragung einer Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt" und die "unbefugte Weitergabe einer Bildaufnahme einer anderen Person, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden" strafbar.
Mehr Infos auf internet-abc

d) Strafgesetzbuch (StGB)

§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
2.eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
3.eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
4.eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,
1.herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder
2.sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.
(4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

Bilder-Veröffentlichungen von Pflegekindern

Selbstverständlich gelten für Pflegekinder die gleichen Bedingungen der Persönlichkeitsrechte wie für alle Minderjährigen:

  • Bei Kindern unter sieben Jahren trifft die Entscheidung allein der Sorgeberechtigte.
  • Bei Kindern zwischen acht und siebenzehn Jahren sollte das Kind in die Entscheidung eingebunden werden, wenn es eine Einsichtsfähigkeit hat. Von der Einsichtsfähigkeit wird im Allgemeinen ab dem vierzehnten Lebensjahr ausgegangen.

Eine Veröffentlichung ohne der Zustimmung eines einsichtigen Minderjährigen ist daher nicht erlaubt – auch nicht dem Sorgeberechtigten.

Interessant natürlich auch die Frage, ob die Veröffentlichung der Kinderbilder durch die leiblichen Eltern gestattet ist. Ja – wenn sie das Sorgerecht haben und das Kind unter sieben Jahren alt ist. Nein – wenn sie kein Sorgerecht mehr haben und auch ein Nein – wenn das Kind/der Jugendliche einsichtsfähig ist und die Veröffentlichung nicht möchte. Entsprechendes gilt für die Position der Pflegeeltern.

Alle Fotos mit dritten Personen müssen auch von diesen dritten Personen gewollt werden.

Rechtlich sind die Veröffentlichungen von Fotos also durchaus ein schwieriges Thema – praktisch wissen Eltern und auch Pflegeeltern wenig darüber und beachten auch wenig dazu.

Sicherlich müssen wir beginnen hier umzudenken und zu versuchen, die Anforderungen zum Schutz der Persönlichkeitsrechte des Minderjährigen mit zu bedenken.

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