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Bereitschaftspflege - Familiäre Bereitschaftsbetreuung
Zusammenfassung des Artikels
Die Bereitschaftspflege entstand in den 1980er Jahren - damals als eine Kritik an der alleinigen Unterbringung in Heimen. Bald änderte sich die Bezeichnung von der 'Bereitschaftspflege' in die 'Familiäre Bereitschaftsbetreuung'. Das Bundesfamilienministerium schrieb dazu in 2002: "Startete das Projekt noch unter dem Begriff 'Bereitschaftspflege', so musste im Laufe des Projekts zunehmend festgestellt werden, dass der Appendix 'Pflege' weder der Tätigkeit der Betreuungspersonen und -familien noch der beratenden Fachkräfte gerecht wird. Erkennbar unterscheiden sich bei der untersuchten Betreuungsform die Tätigkeitsmerkmale von Krisenintervention, Schutz und Clearing im Kontext von Diagnostik und Hilfeplanung von den spezifischen Merkmalen der Tages-, Kurzzeit- und Vollzeitpflege".
Die Familiäre Bereitschaftsbetreuung (FBB) ist als spezielle Form der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege in der Pflegekinderhilfe etabliert. Die FBB wird im Schnittpunkt zweier unterschiedlicher Aufgaben angeboten: der Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) und der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII).
Die befristete Aufnahme in FBB mit der verbindlichen Regel zur Beendigung durch Rückführung oder Weitervermittlung schafft eine besondere Anforderung an die Pflegeperson und fordert ein hoch-professionelles System unterstützender Hilfen zur temporären Umsetzung ein. Während dieser Zeit darf auch die unterstützende Arbeit mit den Eltern nicht eingestellt werden.
Rückführungsbemühungen werden dort gefordert, wo positive emotionale Bindungen der Kinder zur Herkunftsfamilie die Rückführung im Interesse und zum Wohl des Kindes sinnvoll erscheinen lassen. Die Entscheidung über den Lebensmittelpunkt soll "innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums" getroffen werden. (§ 37 SGB VIII).
Ein Qualitätsmerkmal gelingender Bereitschaftsbetreuung ist die zeitliche Befristung und Beendigung der Hilfe. Säuglinge bis zum ersten Lebensjahr sollten maximal sechs Monate in FBB verweilen. Grundsätzlich sollte nach einer Dauer von höchstens sechs Monaten die weitere Perspektive für das Kind und seiner Familie geklärt sein, so dass die Rückführung oder Weitervermittlung eingeleitet werden kann. Diese zeitlichen Vorgaben können in der Regel nicht eingehalten werden, wenn im Verlauf der Hilfen Sorgerechtsverfahren beim Familiengericht einzuleiten sind. Die Stärkung von Kinderrechten in den Grundrechten könnte dieses Dilemma abschwächen. Die in § 37 Abs. 1 SGB VIII genannten Eckpunkte sollten entsprechend in das BGB übertragen werden.
Die Pflegepersonen in Familiärer Bereitschaftsbetreuung verfügen über persönliche und pädagogische Kompetenzen, die sie durch eigene erbrachte Erziehungsleistung oder aus beruflichen Kontexten heraus mitbringen. Eine pädagogische Ausbildung der Pflegeperson wird nicht vorausgesetzt. An sie werden aber entsprechend der Notsituation hohe und differenzierte Anforderungen gestellt. Daher werden sie qualifiziert und fortgebildet.
Sowohl die Pflegepersonen als auch die Kinder haben einen hohen Anspruch auf intensive Fachbegleitung. Die Fachberater müssen gute Rahmenbedigungen haben, um ihren Auftrag erfüllen zu können.
Im Artikel werden dann FBB - Eckpunkte zu den Standards am Beispiel des Stadtjugendamtes Düsseldorf vorgestellt.
Dem bundesweiten Anstieg der Fallzahlen in der Inobhutnahme ist mit einem bedarfsgerechten Ausbau der Familiären Bereitschaftsbetreuung für Säuglinge und Kinder im Vorschulalter zu begegnen. Öffentlichkeitsarbeit ist nachhaltig zu betreiben, damit in den Regionen geeignete Personen angesprochen, informiert und vorbereitet werden.
von:
Stellungnahme des DIJuF zur Forderung der BGW auf Unfall-Pflichtversicherung für Bereitschaftspflegestellen