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25.06.2009

Stellungnahme des DIJuF zur Forderung der BGW auf Unfall-Pflichtversicherung für Bereitschaftspflegestellen

Aufgrund der sehr unterschiedlichen Zahlungen für Bereitschafts-pflege und der Untrennbarkeit von unversicherten und zu versichernden Tätigkeiten in einer Familie hält das DIJuF die Meinung der Berufsgenossenschaft für rechtlich fragwürdig.

Das Fazit der Stellungnahme des DIJuF lautet:

„für die überwiegende Mehrzahl der Bereitschaftspflegepersonen lässt sich eine Unfallversicherung bereits mangels Vorliegens einer selbständigen Tätigkeit nach „§ 2 Abs.1 Nr. 9 SGB VII nicht begründen. Allenfalls wird im Einzelfall bei Zahlung von sehr hohen Bereitschaftspflegegeldern eine Erwerbstätigkeit angenommen werden können. Doch selbst in einem solchen Fall erscheint aufgrund der Untrennbarkeit von unversicherten und versicherten Tätigkeiten die Annahme einer gesetzlichen Unfallversicherung rechtlich fragwürdig“.

Sie können die gesamte Stellungnahme als pdf-Datei unten angefügt ansehen

oder direkt auf die Webseite des DIJuF gehen