Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung einer Stiefkindadoption
Das Bundesverfassungsgericht prüft aktuell eine Verfassungsbeschwerde (1 BvR 673/17) gegen die Versagung einer Stiefkindadoption, wenn der Stiefelternteil mit dem leiblichen Elternteil nicht verheiratet oder verpartnert ist. Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) hat dazu eine Stellungnahme erarbeitet.
Das DIJuF kommt in seiner Stellungnahme zu dem Schluss, dass sich aus dem Grundgesetz zwar keine Verpflichtung ableiten lässt, eine Adoption eines Kindes auch durch eine/n nicht verheiratete/n oder verpartnerte/n Lebenspartner/in zuzulassen. Allerdings sieht das Institut in der Versagung einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG und hebt hervor, dass sich die Entscheidung für oder gegen eine Adoption allein nach der Kindeswohldienlichkeit im Einzelfall zu richten hat.
Im Rahmen seines DJI Online Thema 2012/03 - veröffentlicht das Institut das Fazit einer DJI-Studie, in der die Verselbstständigungsprozesse von jungen Menschen im Alter von 13 bis 32 Jahren untersucht wurden.
Das DIJuF ( Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht) hat von Juli 2007 bis Ende 2009 das Projekt zur örtlichen Zuständigkeit und Kostenerstattung in der Kinder- und Jugendhilfe durchgeführt. Der im Jan. 2010 geschriebene Abschlussbericht für das Bundesfamilienministerium ist nun online.
Das SGB VIII hat als Bundesgesetz in einigen seiner Paragrafen "Landesrechtsvorbehalte" vorgeschrieben. Dies bedeutet, dass die jeweiligen Bundesländer explizit benannte Teile eigenständig regeln können.
Das DIJuF hat ausführliche kritische Hinweise erarbeitet, die Veränderungen bei Inkrafttreten des Kindeschutzgesetzes nach dem bisheringen Referentenentwurf aufzeigen.
Sowohl nach § 93 SGB VIII als auch nach § 83 SGB XII zählen Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklichen Zweck erbracht werden, nicht zum Einkommen. Der Kinderbonus wird eindeutig aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift erbracht.
Bundesarbeitsgemeinschaft Allgemeiner Sozialer Dienst (BAG ASD), Die Kinderschutz-Zentren, AFET Bundesverband für Erziehungshilfe e. V., Bundesverband katholischer Einrichtungen und Dienste der Erziehungshilfen e. V. (BVkE), Beratung und Familientherapie e.V. (DGSF), Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF), Deutscher Sozialgerichtstag e.V. (DSGT), Evangelischer Erziehungsverband e.V. (EREV), Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen e.V. (IGFH), Bundesrat
Mit großer Sorge haben die unterzeichnenden zehn Fachverbände drei Empfehlungen der Ausschüsse und den Beschluss des Bundesrates zum Kinderschutz im Rahmen der Beratungen
des Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) zur Kenntnis genommen. Neben vielen wichtigen Hinweisen und Veränderungen gegenüber dem Entwurf der Regierung, fallen diese beschlossenen Regelungen leider deutlich hinter die Notwendigkeiten eines gelingenden Kinderschutzes zurück. Die zehn Verbände haben aus diesem Grund eine Stellungnahme zu den geplanten Vorschlägen erarbeitet.
Das DIJuF hat das Arbeitspapier "KJSG: Umsetzungsaufgaben der Jugendämter" erarbeitet. In dem Arbeitspapier fasst das DIJuF die Aufgaben zusammen, die von den Jugendämtern nach dem KJSG in die Praxis umgesetzt werden müssen.
Vom 10.-12. September 2014 hat das Bundesforum Vormundschaft unter dem Titel „Von der Sorge zur Verantwortung” in Hamburg stattgefunden. Die Materialien, Vorträge etc. sind nun veröffentlicht.
Das DIJuF veröffentlicht eine Stellungnahme zur Anrechnung von Kinderbonus, sowie Energiepreis- und Heizkostenpauschalen an ältere oder erwachsener junge Menschen in Pflegefamilien, die z.B. Bafög oder BAB erhalten. Die Anrechnung des Kinderbonus ist gesetzlich ausgeschlossen. Das DIJuF sieht eine Anrechnung der Heizkostenpauschalen nur dann, wenn vorher die steigenden Heizkostenpreise im Pflegegeld angehoben und tatsächliche ausgeglichen wurden.
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Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung einer Stiefkindadoption
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Das DIJuF kommt in seiner Stellungnahme zu dem Schluss, dass sich aus dem Grundgesetz zwar keine Verpflichtung ableiten lässt, eine Adoption eines Kindes auch durch eine/n nicht verheiratete/n oder verpartnerte/n Lebenspartner/in zuzulassen. Allerdings sieht das Institut in der Versagung einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG und hebt hervor, dass sich die Entscheidung für oder gegen eine Adoption allein nach der Kindeswohldienlichkeit im Einzelfall zu richten hat.