Corona-Maßnahmen in Schulen eine Kindeswohlgefährdung?
Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht - DIJuF - veröffentlichte am 15. April eine Stellungnahme zu den Beschlüssen von Gerichten zu der Frage, ob Corona-Maßnahmen in Schulen eine Kindeswohlgefährdung bedeuten würden. Das DIJuF teilt dazu mit: "Corona-Maßnahmen an Schulen beinhalten keine Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und befugen Familiengerichte nicht zur Anordnung einer Befreiung gegenüber der Schule nach § 1666 Abs. 4 BGB"
Unterschiedliche Familiengerichte hatten sich kürzlich mit „Anträgen“ von Eltern auseinanderzusetzen, die wegen der Maskenpflicht in Schulen – teilweise auch wegen des Abstandsgebots und der Testpflicht – pauschal eine Kindeswohlgefährdung vortrugen und Maßnahmen zur Gefährdungsabwendung gegenüber den Schulen nach § 1666 Abs. 4 BGB verlangten. Die Eltern verwendeten Vorlagen aus dem Netz, die zu Anrufungen des Familiengerichts aufrufen.
Das Kinderschutzverfahren nach § 1666 BGB dient allerdings nicht der allgemeinen Überprüfung von Rechtsverordnungen, sondern der Abwendung einer konkreten Gefährdung für ein bestimmtes Kind im Einzelfall. Bei dem jeweils betroffenen Kind müssten – so stellen auch das AG München (Az.: 542 F 2559/2) und das AG Wittenberg (Az.: 5 F 140/21) klar – durch das Tragen der Maske erhebliche Schädigungen seiner körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohen und zur Abwendung dieser Gefahr eine Anordnung gegen die Schule erforderlich sein.
Die Verwendung eines Mund-Nasenschutzes – und erst recht der übrigen Maßnahmen – ist jedoch nach wissenschaftlichen Maßstäben regelmäßig gefahrlos (so ausdrücklich AG Wittenberg unter Verweis auf die maßgebenden medizinischen Fachgesellschaften). In aufgrund einer besonderen medizinischen Disposition begründeten Ausnahmefällen besteht ohnehin die Möglichkeit einer Befreiung von der Maskenpflicht. [....]
Das AG Weimar hatte in einem einstweilige Anordnungsverfahren sowie im parallelen Hauptsacheverfahren beschlossen, dass alle Corona-Maßnahmen an der Schule des Kindes, für das die sorgeberechtigten Eltern einen entsprechenden Antrag gestellt hatten (Mund- und Nasen-Masken, Tests und andere Maßnahmen) eingestellt werden müssen, weil diese eine Kindeswohlgefährdung darstellen würden. AG München und AG Wittenberg entschieden völlig anders.
Im Fall von sexueller Gewalt bzw. dem Verdacht auf sexuelle Gewalt gegen ein Kind oder ein*e Jugendliche*n stellen sich für Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe in Bezug auf die Einleitung und den Ablauf eines Strafverfahrens zahlreiche Fragen. Das DIJuF hat auf Basis eines in seiner Fachzeitschrift 'Jugendamt' erscheinenden Artikels immer wiederkehrende Fragen und entsprechende Antworten zum Thema in einem Arbeitspapier zusammengefasst und auf seine Webseite gestellt.
Das DIJuF hat das Arbeitspapier "KJSG: Umsetzungsaufgaben der Jugendämter" erarbeitet. In dem Arbeitspapier fasst das DIJuF die Aufgaben zusammen, die von den Jugendämtern nach dem KJSG in die Praxis umgesetzt werden müssen.
DIJuF-Gesamtsynopse zur Entwurfsfassung v. 3.2.2017 und eine kritische Stellungnahme der DGKJP/BAG KJPP/BKJPP, insbesonders zur Öffnungsklausel zur Umsetzung der inklusiven Lösung auf Länderebene.
Eine Recherche des DIJuF zeigte, dass es in der ärztlichen Praxis viele offene Fragen und sehr unterschiedliche Einschätzungen und Umgangsweisen mit dem Thema bzw. den betroffenen Jugendlichen gibt. Auch in der Fachliteratur und in vorliegenden Empfehlungen der Fachgesellschaften wurden nur wenige Hinweise zum medizinischen Vorgehen und zur Spurensicherung für diese besondere Gruppe gefunden. Das DIJuF hat daher zur Frage der ärztlichen Versorgung eine Expertise erarbeitet.
Das SGB VIII hat als Bundesgesetz in einigen seiner Paragrafen "Landesrechtsvorbehalte" vorgeschrieben. Dies bedeutet, dass die jeweiligen Bundesländer explizit benannte Teile eigenständig regeln können.
Eine Personalunion von Fachkräften des Pflegekinderdienstes mit Fachkräften in der Amtsvormundschaft/-pflegschaft ist rechtlich nicht zulässig - so ein Rechtsgutachten des DIJuF
Aufgrund der sehr unterschiedlichen Zahlungen für Bereitschafts-pflege und der Untrennbarkeit von unversicherten und zu versichernden Tätigkeiten in einer Familie hält das DIJuF die Meinung der Berufsgenossenschaft für rechtlich fragwürdig.
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Corona-Maßnahmen in Schulen eine Kindeswohlgefährdung?
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Auszüge aus der Stellungnahme des DIJuF
Das AG Weimar hatte in einem einstweilige Anordnungsverfahren sowie im parallelen Hauptsacheverfahren beschlossen, dass alle Corona-Maßnahmen an der Schule des Kindes, für das die sorgeberechtigten Eltern einen entsprechenden Antrag gestellt hatten (Mund- und Nasen-Masken, Tests und andere Maßnahmen) eingestellt werden müssen, weil diese eine Kindeswohlgefährdung darstellen würden. AG München und AG Wittenberg entschieden völlig anders.