Corona-Maßnahmen in Schulen eine Kindeswohlgefährdung?
Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht - DIJuF - veröffentlichte am 15. April eine Stellungnahme zu den Beschlüssen von Gerichten zu der Frage, ob Corona-Maßnahmen in Schulen eine Kindeswohlgefährdung bedeuten würden. Das DIJuF teilt dazu mit: "Corona-Maßnahmen an Schulen beinhalten keine Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und befugen Familiengerichte nicht zur Anordnung einer Befreiung gegenüber der Schule nach § 1666 Abs. 4 BGB"
Unterschiedliche Familiengerichte hatten sich kürzlich mit „Anträgen“ von Eltern auseinanderzusetzen, die wegen der Maskenpflicht in Schulen – teilweise auch wegen des Abstandsgebots und der Testpflicht – pauschal eine Kindeswohlgefährdung vortrugen und Maßnahmen zur Gefährdungsabwendung gegenüber den Schulen nach § 1666 Abs. 4 BGB verlangten. Die Eltern verwendeten Vorlagen aus dem Netz, die zu Anrufungen des Familiengerichts aufrufen.
Das Kinderschutzverfahren nach § 1666 BGB dient allerdings nicht der allgemeinen Überprüfung von Rechtsverordnungen, sondern der Abwendung einer konkreten Gefährdung für ein bestimmtes Kind im Einzelfall. Bei dem jeweils betroffenen Kind müssten – so stellen auch das AG München (Az.: 542 F 2559/2) und das AG Wittenberg (Az.: 5 F 140/21) klar – durch das Tragen der Maske erhebliche Schädigungen seiner körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohen und zur Abwendung dieser Gefahr eine Anordnung gegen die Schule erforderlich sein.
Die Verwendung eines Mund-Nasenschutzes – und erst recht der übrigen Maßnahmen – ist jedoch nach wissenschaftlichen Maßstäben regelmäßig gefahrlos (so ausdrücklich AG Wittenberg unter Verweis auf die maßgebenden medizinischen Fachgesellschaften). In aufgrund einer besonderen medizinischen Disposition begründeten Ausnahmefällen besteht ohnehin die Möglichkeit einer Befreiung von der Maskenpflicht. [....]
Das AG Weimar hatte in einem einstweilige Anordnungsverfahren sowie im parallelen Hauptsacheverfahren beschlossen, dass alle Corona-Maßnahmen an der Schule des Kindes, für das die sorgeberechtigten Eltern einen entsprechenden Antrag gestellt hatten (Mund- und Nasen-Masken, Tests und andere Maßnahmen) eingestellt werden müssen, weil diese eine Kindeswohlgefährdung darstellen würden. AG München und AG Wittenberg entschieden völlig anders.
Durch die Reform des Vormundschaftsrechts, die zum 1.1.2023 in Kraft tritt, finden sich zahlreiche Regelungen zur Vormundschaft nicht mehr am gewohnten Standort im BGB. Um das Auffinden der Regelungen zu erleichtern, hat das DIJuF eine Arbeitshilfe veröffentlicht, die den bisherigen und den neuen Standort im BGB gegenüberstellt.
Aufgrund der sehr unterschiedlichen Zahlungen für Bereitschafts-pflege und der Untrennbarkeit von unversicherten und zu versichernden Tätigkeiten in einer Familie hält das DIJuF die Meinung der Berufsgenossenschaft für rechtlich fragwürdig.
Die vorliegende Expertise wurde im Auftrag der Internationalen Gesellschaft für erzieherische Hilfen (Koordinierungsstelle des Bundesforums Vormundschaft und Pflegschaft) vom Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF e. V.) und vom Institut für Sozialarbeit und Sozialpädagogik (ISS e. V.) erstellt. Ein Kind hat ein Recht auf Umgang mit seinen Eltern nach § 1684 BGB. Eltern haben nicht nur ein Recht auf Umgang mit ihrem Kind, sondern auch die Pflicht. Bei Kindern unter Vormundschaft stellt sich die Frage, wer in welcher Form für die Planung und Vorbereitung, Gestaltung und ggf. Begleitung des Umgangskontaktes mit den Eltern (oder anderen Angehörigen) oder aber für einen Ausschluss des Umgangs verantwortlich ist, da im Falle von Kindern und Jugendlichen unter Vormundschaft mehrere Institutionen und Fachkräfte in den Hilfeprozess und Hilfeplan involviert sind.
Auf Initiative des BMFSFJ hat das DIJuF ergänzende Hinweise zu den rechtlichen Mindestanforderungen für den Betrieb einer Babyklappe erarbeitet, da im neuen Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt dazu nichts erwähnt ist.
Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht hat eine klare Stellungnahme zur Frage der eventuellen Pflicht-Unfallversicherung bei der BGW für Bereitschaftspflegepersonen erarbeitet und die Verpflichtung verneint.
Im Fall von sexueller Gewalt bzw. dem Verdacht auf sexuelle Gewalt gegen ein Kind oder ein*e Jugendliche*n stellen sich für Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe in Bezug auf die Einleitung und den Ablauf eines Strafverfahrens zahlreiche Fragen. Das DIJuF hat auf Basis eines in seiner Fachzeitschrift 'Jugendamt' erscheinenden Artikels immer wiederkehrende Fragen und entsprechende Antworten zum Thema in einem Arbeitspapier zusammengefasst und auf seine Webseite gestellt.
Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) hat eine Synopse zum Bundeskinderschutzgesetz und der sich daraus ergebenden Veränderungen des SGB VIII ab 2012 erarbeitet.
Eine Recherche des DIJuF zeigte, dass es in der ärztlichen Praxis viele offene Fragen und sehr unterschiedliche Einschätzungen und Umgangsweisen mit dem Thema bzw. den betroffenen Jugendlichen gibt. Auch in der Fachliteratur und in vorliegenden Empfehlungen der Fachgesellschaften wurden nur wenige Hinweise zum medizinischen Vorgehen und zur Spurensicherung für diese besondere Gruppe gefunden. Das DIJuF hat daher zur Frage der ärztlichen Versorgung eine Expertise erarbeitet.
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Corona-Maßnahmen in Schulen eine Kindeswohlgefährdung?
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Auszüge aus der Stellungnahme des DIJuF
Das AG Weimar hatte in einem einstweilige Anordnungsverfahren sowie im parallelen Hauptsacheverfahren beschlossen, dass alle Corona-Maßnahmen an der Schule des Kindes, für das die sorgeberechtigten Eltern einen entsprechenden Antrag gestellt hatten (Mund- und Nasen-Masken, Tests und andere Maßnahmen) eingestellt werden müssen, weil diese eine Kindeswohlgefährdung darstellen würden. AG München und AG Wittenberg entschieden völlig anders.