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17.04.2021

Corona-Maßnahmen in Schulen eine Kindeswohlgefährdung?

Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht - DIJuF - veröffentlichte am 15. April eine Stellungnahme zu den Beschlüssen von Gerichten zu der Frage, ob Corona-Maßnahmen in Schulen eine Kindeswohlgefährdung bedeuten würden. Das DIJuF teilt dazu mit: "Corona-Maßnahmen an Schulen beinhalten keine Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und befugen Familiengerichte nicht zur Anordnung einer Befreiung gegenüber der Schule nach § 1666 Abs. 4 BGB"

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Auszüge aus der Stellungnahme des DIJuF

Unterschiedliche Familiengerichte hatten sich kürzlich mit „Anträgen“ von Eltern auseinanderzusetzen, die wegen der Maskenpflicht in Schulen – teilweise auch wegen des Abstandsgebots und der Testpflicht – pauschal eine Kindeswohlgefährdung vortrugen und Maßnahmen zur Gefährdungsabwendung gegenüber den Schulen nach § 1666 Abs. 4 BGB verlangten. Die Eltern verwendeten Vorlagen aus dem Netz, die zu Anrufungen des Familiengerichts aufrufen.

Das Kinderschutzverfahren nach § 1666 BGB dient allerdings nicht der allgemeinen Überprüfung von Rechtsverordnungen, sondern der Abwendung einer konkreten Gefährdung für ein bestimmtes Kind im Einzelfall. Bei dem jeweils betroffenen Kind müssten – so stellen auch das AG München (Az.: 542 F 2559/2) und das AG Wittenberg (Az.: 5 F 140/21) klar – durch das Tragen der Maske erhebliche Schädigungen seiner körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohen und zur Abwendung dieser Gefahr eine Anordnung gegen die Schule erforderlich sein.

Die Verwendung eines Mund-Nasenschutzes – und erst recht der übrigen Maßnahmen – ist jedoch nach wissenschaftlichen Maßstäben regelmäßig gefahrlos (so ausdrücklich AG Wittenberg unter Verweis auf die maßgebenden medizinischen Fachgesellschaften). In aufgrund einer besonderen medizinischen Disposition begründeten Ausnahmefällen besteht ohnehin die Möglichkeit einer Befreiung von der Maskenpflicht. [....]

Das AG Weimar hatte in einem einstweilige Anordnungsverfahren sowie im parallelen Hauptsacheverfahren beschlossen, dass alle Corona-Maßnahmen an der Schule des Kindes, für das die sorgeberechtigten Eltern einen entsprechenden Antrag gestellt hatten (Mund- und Nasen-Masken, Tests und andere Maßnahmen) eingestellt werden müssen, weil diese eine Kindeswohlgefährdung darstellen würden. AG München und AG Wittenberg entschieden völlig anders. 

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