Corona-Maßnahmen in Schulen eine Kindeswohlgefährdung?
Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht - DIJuF - veröffentlichte am 15. April eine Stellungnahme zu den Beschlüssen von Gerichten zu der Frage, ob Corona-Maßnahmen in Schulen eine Kindeswohlgefährdung bedeuten würden. Das DIJuF teilt dazu mit: "Corona-Maßnahmen an Schulen beinhalten keine Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und befugen Familiengerichte nicht zur Anordnung einer Befreiung gegenüber der Schule nach § 1666 Abs. 4 BGB"
Unterschiedliche Familiengerichte hatten sich kürzlich mit „Anträgen“ von Eltern auseinanderzusetzen, die wegen der Maskenpflicht in Schulen – teilweise auch wegen des Abstandsgebots und der Testpflicht – pauschal eine Kindeswohlgefährdung vortrugen und Maßnahmen zur Gefährdungsabwendung gegenüber den Schulen nach § 1666 Abs. 4 BGB verlangten. Die Eltern verwendeten Vorlagen aus dem Netz, die zu Anrufungen des Familiengerichts aufrufen.
Das Kinderschutzverfahren nach § 1666 BGB dient allerdings nicht der allgemeinen Überprüfung von Rechtsverordnungen, sondern der Abwendung einer konkreten Gefährdung für ein bestimmtes Kind im Einzelfall. Bei dem jeweils betroffenen Kind müssten – so stellen auch das AG München (Az.: 542 F 2559/2) und das AG Wittenberg (Az.: 5 F 140/21) klar – durch das Tragen der Maske erhebliche Schädigungen seiner körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohen und zur Abwendung dieser Gefahr eine Anordnung gegen die Schule erforderlich sein.
Die Verwendung eines Mund-Nasenschutzes – und erst recht der übrigen Maßnahmen – ist jedoch nach wissenschaftlichen Maßstäben regelmäßig gefahrlos (so ausdrücklich AG Wittenberg unter Verweis auf die maßgebenden medizinischen Fachgesellschaften). In aufgrund einer besonderen medizinischen Disposition begründeten Ausnahmefällen besteht ohnehin die Möglichkeit einer Befreiung von der Maskenpflicht. [....]
Das AG Weimar hatte in einem einstweilige Anordnungsverfahren sowie im parallelen Hauptsacheverfahren beschlossen, dass alle Corona-Maßnahmen an der Schule des Kindes, für das die sorgeberechtigten Eltern einen entsprechenden Antrag gestellt hatten (Mund- und Nasen-Masken, Tests und andere Maßnahmen) eingestellt werden müssen, weil diese eine Kindeswohlgefährdung darstellen würden. AG München und AG Wittenberg entschieden völlig anders.
Namensänderung eines Pflegekindes nach § 3 NamÄndG; Erhebung einer Verwaltungsgebühr bei den Pflegeeltern? § 3 NamÄndG, § 3 1. NamÄndVO - DIJuF-Rechtsgutachten 31.05.2012, N 8.200 An
Aufgrund der sehr unterschiedlichen Zahlungen für Bereitschafts-pflege und der Untrennbarkeit von unversicherten und zu versichernden Tätigkeiten in einer Familie hält das DIJuF die Meinung der Berufsgenossenschaft für rechtlich fragwürdig.
Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht hat eine klare Stellungnahme zur Frage der eventuellen Pflicht-Unfallversicherung bei der BGW für Bereitschaftspflegepersonen erarbeitet und die Verpflichtung verneint.
Durch die Reform des Vormundschaftsrechts, die zum 1.1.2023 in Kraft tritt, finden sich zahlreiche Regelungen zur Vormundschaft nicht mehr am gewohnten Standort im BGB. Um das Auffinden der Regelungen zu erleichtern, hat das DIJuF eine Arbeitshilfe veröffentlicht, die den bisherigen und den neuen Standort im BGB gegenüberstellt.
Ein Zusammenschluss von fachkompetenten Persönlichkeiten - vereint im "Team Fostercare 2020" - hat einen Artikel zu Schutzkonzepten in der Pflegekinderhilfe erarbeitet und darin die Qualitätsstandards zur Diskussion gestellt, die in Verantwortung von Jugendämtern in der Infrastruktur der Pflegekinderhilfe partizipativ entwickelt werden sollen. Die Veröffentlichung erfolgt durch das DIJuF.
Das SGB VIII hat als Bundesgesetz in einigen seiner Paragrafen "Landesrechtsvorbehalte" vorgeschrieben. Dies bedeutet, dass die jeweiligen Bundesländer explizit benannte Teile eigenständig regeln können.
Bundesarbeitsgemeinschaft Allgemeiner Sozialer Dienst (BAG ASD), Die Kinderschutz-Zentren, AFET Bundesverband für Erziehungshilfe e. V., Bundesverband katholischer Einrichtungen und Dienste der Erziehungshilfen e. V. (BVkE), Beratung und Familientherapie e.V. (DGSF), Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF), Deutscher Sozialgerichtstag e.V. (DSGT), Evangelischer Erziehungsverband e.V. (EREV), Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen e.V. (IGFH), Bundesrat
Mit großer Sorge haben die unterzeichnenden zehn Fachverbände drei Empfehlungen der Ausschüsse und den Beschluss des Bundesrates zum Kinderschutz im Rahmen der Beratungen
des Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) zur Kenntnis genommen. Neben vielen wichtigen Hinweisen und Veränderungen gegenüber dem Entwurf der Regierung, fallen diese beschlossenen Regelungen leider deutlich hinter die Notwendigkeiten eines gelingenden Kinderschutzes zurück. Die zehn Verbände haben aus diesem Grund eine Stellungnahme zu den geplanten Vorschlägen erarbeitet.
Das Thesenpapier wurde vom Praxisbeirat Amtsvormundschaft des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF) erstellt und am 12. April 2023 veröffentlicht. Es soll dazu dienen, eine gute Umsetzung der Vormundschaftsreform zu ermöglichen.
Das DIJuF ( Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht) hat von Juli 2007 bis Ende 2009 das Projekt zur örtlichen Zuständigkeit und Kostenerstattung in der Kinder- und Jugendhilfe durchgeführt. Der im Jan. 2010 geschriebene Abschlussbericht für das Bundesfamilienministerium ist nun online.
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Corona-Maßnahmen in Schulen eine Kindeswohlgefährdung?
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Auszüge aus der Stellungnahme des DIJuF
Das AG Weimar hatte in einem einstweilige Anordnungsverfahren sowie im parallelen Hauptsacheverfahren beschlossen, dass alle Corona-Maßnahmen an der Schule des Kindes, für das die sorgeberechtigten Eltern einen entsprechenden Antrag gestellt hatten (Mund- und Nasen-Masken, Tests und andere Maßnahmen) eingestellt werden müssen, weil diese eine Kindeswohlgefährdung darstellen würden. AG München und AG Wittenberg entschieden völlig anders.