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Gesetzliche Versicherungspflicht für Bereitschaftspflegeeltern nicht bei Unterbringung nach § 33 SGB VIII
Die BGW - Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege hat auf ihrer Internetseite Klarheit geschaffen zur Frage der Pflichtversicherung. Umstritten war immer noch, ob Bereitschaftspflegeeltern sich bei der BGW versichern "müssen". Nun ist deutlich, dass Bereitschaftpflege nach § 33 SGB VIII KEINE Pflichtversicherung nach sich zieht.
Auf der Internetseite der BGW ist zu lesen:
"Bei Bereitschaftspflegeeltern ist für die Versicherungspflicht entscheidend, nach welcher Vorschrift im SGB VIII die Bereitschaftspflege ausgeübt wird. Nur bei der Ausübung der Bereitschaftspflege nach § 42 SGB VIII besteht eine Versicherungspflicht für die Pflegeeltern. Entscheidend für die Unternehmerpflichtversicherung ist auch hier die Pflegevereinbarung zwischen den Bereitschaftspflegeeltern und dem Jugendamt. Sind beide Bereitschaftspflegeeltern aufgeführt, werden zwei Unternehmerpflichtversicherungen im Kataster eingetragen. Steht nur eine Person in der Pflegeerlaubnis, wird auch nur diese Person mit einer Unternehmerpflichtversicherung eingetragen. Der Status des nicht eingetragenen Ehepartners/Lebensgefährten sollt dann dringend geklärt werden. Bitte nehmen Sie in diesem Fall Kontakt mit uns auf."