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09.09.2026
Stellungnahme

PFAD fordert dringende Nachbesserungen

PFAD Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien e.V. lehnt den Kabinettsentwurf zum Ersten Kinder- und Jugendhilfestrukturreform-Gesetz (KJHSRG) trotz einzelner positiver Aspekte entschieden ab und fordert die Mitglieder der zuständigen Ausschüsse des Deutschen Bundestags und Bundesrats sowie der Arbeitsgruppen der Regierungsfraktionen in einem Offenen Brief vom 08.09.2026 auf, den Entwurf im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens kritisch zu prüfen.

PFAD-BV führt vier zentrale Kritikpunkte an:

  • Die erkennbare Verbindung zu einem umstrittenen Sparpapier,
  • Zweifel an den zu erwartenden Einsparungen,
  • die Benachteiligung von Pflegekindern und Careleaver*innen und
  • eine weitere Fragmentierung der Jugendhilfe.

PFAD BV sieht im KJHSRG einen deutlichen Rückschritt gegenüber den Zielen des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) und ist der Auffassung, dass in diesem Entwurf wirtschaftliche Interessen über die Bedürfnisse und Rechte junger Menschen gestellt werden. 

Offener Brief vom 8. September 2026 an die politischen Gremien 

Sehr geehrte Mitglieder [der AG Familie /des Familienausschuss]

Als PFAD Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien e. V. setzen wir uns seit 50 Jahren mit großem Engagement bundesweit für die Pflege- und Adoptivfamilien ein. Unsere Arbeit als Fachverband und Selbstvertretung zielt darauf ab, die Kinder, Jugendlichen und ihre Familien zu unterstützen, gesellschaftliche Aufmerksamkeit für die vielfältigen Anliegen zu schaffen und soziale Benachteiligungen abzubauen. Wir sind in mehreren bundesweiten Netzwerken, Gremien und Arbeitskreisen tätig.

Die Bundesregierung plant mit dem Kabinettsentwurf zum Ersten Kinder- und Jugendhilfestrukturreform-Gesetz (KJHSRG) vom 12.08.2026, die Effektivität und Effizienz der Kinder- und Jugendhilfe erheblich zu steigern und zugleich die kommunale Steuerungsfähigkeit zu stärken. Dazu sollen Maßnahmen ergriffen werden, um die Ausrichtung der Jugendhilfeleistungen vorrangig in ein infrastrukturelles System zu verändern. Bis 2036 sollen dadurch rund 1,3 Mrd. € eingespart werden (KJHSRG S. 1 – 5).

Wir schätzen es, dass die im Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) angekündigte inklusive Umsetzungsreform mit dieser Strukturreform nun aufgegriffen wird. Zudem begrüßen wir auf inhaltlicher Ebene, dass vertraute Personen auf Verlangen des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder Jugendlichen an der Hilfeplanung beteiligt werden (§ 36 Abs. 1 S. 3 n. F.) sowie die Entfristung der Verfahrenslotsen als wichtigen Baustein einer bedarfsgerechten Jugendhilfelandschaft. Ebenso schätzen auch wir ein, dass die dargelegten Maßnahmen zum Schutz von Pflegekindern bei der Unterbringung in Pflegefamilien außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Hilfe-gewährenden Jugendamts beitragen (KJHSRG S. 3, Punkt 4). 

Wir wollen jedoch in aller Deutlichkeit benennen, dass wir trotz dieser positiv hervorgehobenen Aspekte den vorliegenden Kabinettsentwurf in dieser Form entschieden ablehnen. Der Entwurf bleibt insgesamt deutlich hinter der im Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) versprochenen Zielsetzung einer inklusiv ausgerichteten Kinder- und Jugendhilfe zurück. Er schränkt die Rechtsansprüche junger Menschen und ihrer Familien ein und wird auch die erwarteten Einsparungen deutlich verfehlen.  Wir wenden uns an Sie als [AG Familie / Familienausschuss] und bitten Sie mit Blick auf die anstehenden Beratungen zum Gesetzgebungsverfahren mit Nachdruck darum, sich mit dem Gesetzentwurf kritisch auseinanderzusetzen.

Dazu wollen wir Ihnen in aller Kürze vier Gründe aufzeigen:

1. Das Eckpunktepapier „Effizienter Ressourceneinsatz bei Leistungsgesetzen“ steht in einem deutlichen Zusammenhang mit dem Kabinettsentwurf!

Im April 2026 veröffentlichte der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband das Eckpunktepapier „Effizienter Ressourceneinsatz bei Leistungsgesetzen“. Über Monate waren in einer internen Arbeitsgruppe aus Vertreter*innen des Bundes, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände Einsparungsmöglichkeiten gesammelt worden. Auf 108 Seiten wurden überwiegend Kürzungsvorschläge gemacht, deren Umsetzung grundlegend in bestehende Rechte von Menschen mit Behinderung, jungen Menschen und ihren Familien eingreifen würde. Die mediale Aufmerksamkeit um die entschiedene Ablehnung dieser Maßnahmen durch Fachverbände, Betroffene und die Zivilgesellschaft ist nach wie vor bundesweit groß. Im Nachgang der Veröffentlichung wurde beschwichtigt, dass es sich bei diesem Eckpunktepapier ausschließlich um ein sog. „Brainstorming“ handele. Das BMBFSFJ teilte parallel mit, dass die Überlegungen keinen Einfluss auf den vorliegenden Kabinettsentwurf haben würden. Entgegen dieser Aussage findet sich nun ein deutlicher Bezug zum Eckpunktepapier wieder (KJHSRG S. 1). Die Maßgabe und Orientierung dieses Kabinettsentwurfs an einem solchen Papier ist sowohl ethisch nicht vertretbar als auch für die betroffenen jungen Menschen und ihre Familien absolut unzumutbar! 

2. Der Kabinettsentwurf wird keine Einsparungen bringen! 

Die erwarteten Einsparungen i. H. v. 250 Mio. Euro (KJHSRG S. 61) werden mit einer Reduzierung von Einzelfallprüfungen begründet, da Strukturangebote (Gruppenangebote) statt Einzelfallhilfen bei gleicher Eignung vorrangig gewährt werden sollen. 

Anders als erwartet wird aber der Prüfprozess an sich nicht wegfallen. Denn ob ein Angebot gleichermaßen oder besser geeignet ist, wird weiterhin Teil des Prüfverfahrens der öffentlichen Jugendhilfe sein und entsprechende Zeitressourcen benötigen. Im Prüfprozess wird nun zusätzlich zu begründen sein, ob ein Strukturangebot den Bedarf adäquat deckt. Zusätzlich wird dies zu dokumentieren sein und benötigt weitere Verwaltungsressourcen. Eine Reduzierung von Personalkosten oder Zeitressourcen wird damit nicht erzielt.  Diese Strukturangebote sind jedoch weder bundesweit flächenmäßig noch regional ausreichend aufgebaut. Hier müsste erst durch den Aufwand von neuen räumlichen, personellen und zeitlichen Ressourcen auf- und ausgebaut werden. Eine tatsächliche Einsparung ist durch den Entwurf des KJSRHG nicht zu erwarten. Aus unseren bundesweiten Gremien- und Netzwerktreffen nehmen wir deutlich mit, dass die anvisierten Kosteneinsparungen durch die Vorrangregelung von Infrastrukturangeboten auch von vielen kommunalen Trägern der Jugendhilfe nicht geteilt werden.

3. Die Vorrangregelung von Strukturangeboten schwächt Kinder in Pflegefamilien!

Mit der Vorrangregelung von Infrastrukturangeboten (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 n. F.) werden vor allem Hilfen und Maßnahmen der Jugendsozialarbeit als Gruppenangebote vorrangig gegenüber Einzelfallhilfen gewährt. Diese Neuregelung trifft vor allem solche Pflegekinder, welche sich im Übergang von der Pflegefamilie in die Selbständigkeit befinden. Insgesamt leben mehrere 10.000 junge Erwachsene in Deutschland, die in der Kinder- und Jugendhilfe aufgewachsen sind und sich als gerade Volljährige im Übergang in ein eigenständiges Leben befinden. Diese Personengruppe der sogenannten „Careleaver“ hat aufgrund ihrer vielfältigen Bedarfe seit dem KJSG einen individuellen Rechtsanspruch auf eine Einzelfallhilfe als junger Volljähriger. Diese würden durch das KJHSRG massiv verwässert. Dadurch droht Pflegekindern mit Beginn einer Ausbildung der Verlust ihrer gesicherten Hilfe und Unterstützung durch die Pflegefamilie. Zudem wird Pflegeeltern durch die Vorrangregelung zugemutet, unentgeltlich ihr Pflegekind weiter zu unterstützen und zu fördern. 3Zudem ist zu befürchten, dass die Vorrangregelung den mittelfristigen Weg vorbereitet, die Hilfen für junge Volljährige (§§ 41, 41a SGB VIII) komplett abzuschaffen. 

4. Die Erprobungsklausel sowie die infrastrukturelle Bildungsassistenz schwächen die jahrelangen Bemühungen für eine bundesweit inklusiv ausgerichtete Kinder- und Jugendhilfe!

Für Kinder, welche wegen ihrer Behinderung Anleitung und Begleitung benötigen, sollen infrastrukturelle Angebote nach § 80a gewährt werden (§ 27 Abs. 6 S. 1 n. F.). 

Während auch jetzt schon Pflegekinder häufig eine Schulbegleitung benötigen, um Chancengleichheit im Bildungssystem zu erhalten, soll diese bisherige Einzelfallhilfe künftig als Infrastrukturleistung angeboten werden (§ 35b n. F.). Auch wenn wir die Möglichkeit des Poolens von Schulbegleitungen als eine Möglichkeit der Gewährung von Leistungen der Schulbegleitung begrüßen, werden in dem aktuellen Entwurf doch viele Baustellen sichtbar. Der Entwurf lässt offen, wie die Infrastrukturangebote an den Schulen konkret sichergestellt werden. Es wird auf die Regelung des Landesrechts Bezug genommen und auf die für Schulen zuständigen Behörden verwiesen. Gleichzeitig gibt es keine entsprechende Bundesrahmung. Dadurch verbleibt die Ausgestaltung der infrastrukturellen Bildungsassistenz weiter auf Länderebene. 

Ähnlich verhält es sich mit der sogenannten „Erprobungsklausel“ (KJHSRG S. 11 § 10c n. F.). Hierdurch können Kommunen oder Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch ihr Land zur befristeten Erprobung zugelassen werden.  Der mit dem KJSG verbindlich in Kraft getretene Zeitplan zur Umsetzung einer flächendeckenden, inklusiven Kinder- und Jugendhilfe bis 2032 ist damit komplett gestrichen worden. Aus einem verbindlichen Rechtsanspruch ist damit eine Abhängigkeit von den Prioritäten und der wirtschaftlichen Situation der Kommunen und Bundesländer geworden. Der bereits vorhandene Flickenteppich, charakterisiert durch die unterschiedlichen Leistungsgewährungen und Standards der kommunalen Jugendhilfe, droht durch diese Maßnahmen weiter zu fragmentieren. Infrastrukturangebote und Erprobungsklausel begünstigen fortan den Glücksfaktor: Es hängt nun noch stärker davon ab, wo in Deutschland eine Hilfe beantragt wird, ob die Kommune vom Land zur Erprobung zugelassen wird und ob Geld für Einzelfallhilfen vorhanden ist. Die Erprobungsklausel und infrastrukturelle Bildungsassistenz in 4diesem KJHSRG-Entwurf schüren damit soziale Ungleichheit und stellen einen Verstoß gegen die UN-Behindertenrechtskonvention dar. Die mit dem KJSG 2021 verbindlich eingeleitete inklusive Ausgestaltung der Kinder- und Jugendhilfe wäre bei einer Gesetzgebung des KJHSRG vom Tisch. 

Bereits der KJHSRG-Referentenentwurf aus März 2026 hat für viel Irritation und Kritik bei Fachverbänden der Kinder- und Jugendhilfe gesorgt. In den Stellungnahmen sowie der Verbändeanhörung im April 2026 im BMBFSFJ wurde deutlich, dass es mehrere Ideen aus diesem Gesetzesentwurf gibt, die von den Fachverbänden abgelehnt wurden. Vielfältige Möglichkeiten, Alternativen und Empfehlungen wurden beim Austauschgespräch zur Pflegekinderhilfe des BMBFSFJ am 01.06.2026 unter Beteiligung des PFAD Bundesverbands und weiterer Fachverbände und Forschungsorganisationen der Kinder- und Jugendhilfe zusammengetragen. Eine Überarbeitung des Referentenentwurfs aus Juni 2026 und dem nun vorliegenden Kabinettsentwurf vom 12.08.2026 zeigen keine zufriedenstellenden Nachbesserungen. 

Wir als bundesweiter Fachverband und Selbstvertretungsorganisation von Pflegefamilien im Arbeitsfeld der Kinder- und Jugendhilfe begleiten seit Jahrzehnten Jugendhilfereformen – so z. B. das Bundeskinderschutzgesetz im Jahr 2012, das Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe in 2013 oder das KJSG in 2021. Im Gesetzgebungsverfahren des KJHSRG haben wir erstmalig den Eindruck, dass die Reformbemühungen um eine wirtschaftliche Effektivitäts- und Effizienzsteigerung auf dem Rücken der Vulnerabilität und Versorgungsqualität junger Menschen und ihrer Familien ausgetragen werden. Dies stellt für uns ein Novum dar, welches uns zutiefst besorgt. Daher wenden wir uns an Sie als [AG Familie /Familienausschuss] und fordern Sie auf, sich sozialkritisch mit diesem Entwurf auseinanderzusetzen. Wir bitten zusätzlich um ein parlamentarisches Gespräch. In diesem würden wir gerne unsere Erfahrungen und Anmerkungen weiter ausführen, damit Sie diese Facheinwände mit in die Beratungen und Lesungen im Bundestag nehmen können.

Mit freundlichen Grüßen Ulrike Schulz 1. Vorsitzende PFAD Bundesverband 

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