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31.03.2011
Gutachten

Ansprüche auf Eingliederungshilfe SGB XII oder Hilfe zur Erziehung nach SGB VIII

Der Deutsche Verein hat ein Gutachten zur Vorrangigkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe gegenüber den Leistungen der Hilfe zur Erziehung für die Betreuung von körperlich und/oder geistig behinderten Kindern in einer Pflegefamilie erarbeitet.

Gutachten vom 3. Dezember 2010 - G 7/10 des Deutschen Vereins

Im Gutachten heißt es:
Wenn und soweit die Ansprüche auf Eingliederungshilfe nach SGB XII und auf Hilfe zur Erziehung nach SGB VIII deckungsgleich sind, ist der Sozialhilfeträger vorrangig im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII zur Leistung verpflichtet. Das gilt auch für die Betreuung eines körperlich und/oder geistig behinderten Kindes in einer Pflegefamilie, wenn im Rahmen der Betreuung auch ein behinderungsbedingter Bedarf gedeckt wird.
Das vorliegende Rechtsgutachten nicht Stellung zu der an den Deutschen Verein herangetragenen Frage, wer die Hilfe zu leisten hat - der Sozialhilfeträger oder das Jugendamt - wenn ein behindertes Kind unmittelbar nach der Geburt in eine Pflegefamilie gegeben wird, weil eine Betreuung durch die leiblichen Eltern aufgrund des umfangreichen medizinischen und therapeutischen Bedarfs des Kindes sowie der fehlenden Reife der Eltern nicht möglich ist.
das komplette Gutachten finden Sie hier auf der Seite des DV

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