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Voraussetzungen der Eingliederungshilfe
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Der Antragsteller hatte einen Antrag auf Eingliederungshilfe beim Jugendamt gestellt. Das Jugendamt hatte diesen Antrag mit Bescheid vom 2. Juli 2018 abgelehnt. Daraufhin ging der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht in Beschwerde. Das Verwaltungsgericht erkannte den Bescheid des Jugendamtes als richtig an. Nachdem sich auch das Oberverwaltungsgericht mit der nun folgenden Beschwerde beschäftigt hatte, wies es die Forderungen des Antragstellers zurück.
Das OVG erläutert in seinem Beschluss besonders die Voraussetzungen, die nötig sind, um Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII zu gewähren:
Erste Voraussetzung:
Die erste Voraussetzung für die Gewährung dieser Eingliederungshilfe ist die Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit und dass die Teilhabe des Kindes am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Das Vorliegen dieser Voraussetzung haben die Fachkräfte des Jugendamts selbst zu prüfen und festzustellen.
Im Beschluss wird die Aufgabe des Jugendamtes dazu ausführlich erläutert:
Sie haben also aufgrund ihrer umfassenden Kenntnis des sozialen Umfelds des betroffenen Kindes oder Jugendlichen und ihres sozialpädagogischen und gegebenenfalls psychologischen Sachverstands zu beurteilen, wie sich die Funktionsbeeinträchtigung im Hinblick auf die Teilhabe des Kindes oder Jugendlichen am Leben in der Gesellschaft auswirkt, ohne dass insoweit eine fachärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahme erforderlich ist.
Auch die weitere nach § 35a Abs. 2 SGB VIII zu treffende Entscheidung, ob eine bestimmte Hilfe zur Deckung des Bedarfs im Einzelfall geeignet und erforderlich ist, ist vom Jugendamt in der Regel allein aufgrund seiner eigenen Fachkompetenz und im Rahmen des mit allen Beteiligten durchzuführenden Hilfeplanverfahrens gemäß § 36 Abs. 2 SGB VIII zu treffen, ohne dass insoweit eine fachärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahme notwendig ist.
Einschränkend dazu meint das Gericht:
Allerdings kann der nach § 35a Abs. 1a SGB VIII zur Feststellung der Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit einzuholenden fachärztlichen Stellungnahme auch für die Beurteilung dieser Fragen eine sowohl vom Jugendamt als auch vom Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung zu berücksichtigende beachtliche Aussagekraft zukommen.
Die zweite Voraussetzung für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII beschriebt das Gericht deutlich:
Sie liegt nur vor, wenn die festgestellte seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Kindes oder Jugendlichen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Bloße Schulprobleme und Schulängste, die andere Kinder teilen, reichen nicht für die Annahme einer behinderungsrelevanten seelischen Störung. Eine solche ist aber bei einer auf Schulversagensängsten beruhenden Schulphobie, einer totalen Schul- und Lernverweigerung oder einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt und der Vereinzelung in der Schule zu bejahen.
Das Gericht hat die Beschwerde des Antragsstellers als nicht begründet angesehen. da dieser das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35a SGB VIII für die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten der Schulbegleitung nicht glaubhaft gemacht hat. Dabei bezog sich das Gericht im Wesentlichen darauf, dass die hier eine Beeinträchtigung der Teilhabe des Kindes am Leben in der Gesellschaft nicht vorliegen würde.
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