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Der Verfahrenslotse als Inklusionslotse - eine Profilbeschreibung
Profilbeschreibung des Verfahrenslotsen im Arbeitspapier des Bundesverbandes behinderter Pflegekinder e.V.
1. Einleitung
Anhand des § 107 SGB VIII (Übergangsregelung) lässt sich konstatieren, dass es bis zum geplanten Inkrafttreten eines Bundesgesetzes im Jahr 2028, in dem die Gesamtzuständigkeit der öffentlichen Jugendhilfe (inklusive Lösung) festgelegt werden muss, einen fortwährenden Prozess der Evaluation und der prospektiven Gesetzesfolgenabschätzung geben wird.
Bei dieser Methode geht es im Wesentlichen darum, Regelungsalternativen zu finden und zu überprüfen. Dazu ist eine möglichst offene Suche empfehlenswert. In einer Arbeitshilfe des Bundesinnenministeriums zur Gesetzesfolgenabschätzung heißt es explizit: „Der Kreativität soll dabei keine Grenze gesetzt werden.“ Dieser Prozess ist auf Rückmeldungen aus der Praxis und der Fachöffentlichkeit angewiesen.
Bereits im Beteiligungsprozess „Mitreden – Mitgestalten“ hat der Bundesverband behinderter Pflegekinder e.V. die frühzeitige Implementierung von Inklusionslotsen gefordert – unbefristet und mit einem breiten Tätigkeitsfeld. Dass die Forderungen nach Entfristung im aktuellen Koalitionsvertrag aufgegriffen worden sind, ist ein Paradebeispiel von demokratischer Partizipation. Es ist dem BbP ein besonderes Anliegen, den Prozess der Gesetzesreform auch künftig aktiv mitzugestalten.
Wir sehen in der Novellierung in drei Schritten eine Grundlage, die alle betroffenen Akteure dazu auffordert, Erfahrungswissen zu bündeln und dem Gesetzgeber zur Verfügung zu stellen. Alles andere würde dem Geist einer prospektiven Gesetzesfolgenabschätzung entgegenstehen.
Der BbP bringt Erfahrungswissen mit aus einer Vielzahl an Praxisbeispielen, die sich genau in der Schnittstelle zwischen Eingliederungshilfe und Jugendhilfe bewegen. Dadurch können wir schon zum jetzigen Zeitpunkt, praxisbezogen und fundiert, eine Aussage zum Profil und zum Handlungsfeld der Verfahrenslotsen tätigen. Diese stellen wir sowohl dem Gesetzgeber als auch der Fachöffentlichkeit und der Praxis zur Verfügung.
2. Definition
Für die Verfahrenslotsen (nach § 10b SGB VIII) schlagen wir folgende Definition vor:
Verfahrenslotsen sind rechtskreisübergreifende, den Fachdiensten zur Verfügung stehende Fachkräfte, die sowohl zur Koordination von Verwaltungsprozessen als auch zur schnittstellenübergreifenden Fallbearbeitung beratend zur Seite stehen. Dabei gestalten Verfahrenslotsen die Umstrukturierung der Verwaltungsebenen mit und gehen mit einem sozialräumlichen Blick auf die Bedarfe der Leistungsberechtigten ein.
Zusätzlich sind sie durch ihre Arbeitsergebnisse wesentliche Protokollanten der prospektiven Gesetzesevaluation und tragen als kommunale Schlüsselfiguren zur Umsetzung der inklusiven Kinder- und Jugendhilfe bei.
3. Übergeordnete Verortung des Verfahrenslotsen
Aus der gesetzlichen Definition ergibt sich für die Verfahrenslotsen ein Doppelmandat. Zum einen haben sie unabhängig zu beraten und auf die Erfüllung von Rechtsansprüchen hinzuwirken. Zum anderen sollen sie, im Jugendamt verortet, rechtskreisübergreifend auf die Zusammenführung der Leistungen von Eingliederungshilfe und Jugendhilfe hinwirken.
Aus dieser Doppelfunktion ergeben sich drei zentrale Problemstellungen:
* Durch ihre Verortung im Jugendamt erhalten die Verfahrenslotsen nicht genügend rechtskreisübergreifende Einblicke, wodurch ihre Beratungstätigkeit in Bezug auf die Zusammenführung der Leistungen beeinträchtigt werden kann. Die Erarbeitung von neuen Verwaltungsstrukturen für die Umsetzung der inklusiven Kinder- und Jugendhilfe braucht einen weiten Blick über die örtliche kommunale Selbstverwaltung hinaus.
* Unterschiedliche Fallperspektiven können das Potenzial für amtsinterne Fachkonflikte mit sich bringen.
* Aufgrund der Verortung im Jugendamt entwickelt sich eine Zugehörigkeit, die einer unabhängigen Beratung im Weg stehen kann.
Eine unabhängige Beratung setzt voraus, dass man sich nötigenfalls gegen hausinterne Präferenzen durchsetzen muss. Am Beispiel der Amtsvormundschaft zeigt sich, dass Konflikte im Alltag vorprogrammiert sind, wenn unterschiedliche Aufgaben nicht mit gemeinsamen Zielen formuliert werden, die einem Kompetenzgerangel entgegenwirken.
Die jetzige Reform ist ein erheblicher und historisch bedeutsamer Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung. Die gesamte Kinder- und Jugendhilfe muss neu strukturiert werden, um der geforderten und notwendigen inklusiven Lösung Rechnung tragen zu können. In der Praxis sind hinlänglich Verständnis- und Leistungshürden bekannt, die sich zwischen den einzelnen Leistungsbereichen auftun und in unklaren Zuständigkeiten äußern. Dies geht weit über die Schnittstelle SGB VIII / SGB IX hinaus.
Aus dem Doppelmandat bestehend aus System- und Fallmanagement und dem daraus resultierenden Spannungsfeld leiten wir den Vorschlag ab, von der Verortung der Verfahrenslotsen im Jugendamt abzusehen und die Stellen stattdessen auf einer höheren Verwaltungsebene (z.B. Dezernat) breiter aufzustellen.
Durch diese übergeordnete Ansiedlung der Verfahrenslotsen wird zum einen unabhängigere Beratung am speziellen Fall ermöglicht und zum anderen die Grundlage für ein fachdienstübergreifendes Systemmanagement geschaffen.
Der Gesamtüberblick über die Zuständigkeitsbereiche wird zu einer Vertiefung des sozialräumlichen Blicks führen.
Weiterhin wird durch diese Verortung der Zugang zu den kommunalpolitischen Strukturen erleichtert und die Teilnahme an Gremien und Ausschüssen besser möglich. Das Verständnis von Wirkzusammenhängen befähigt dazu, verlässlichere Aussagen zur effizienteren Ausgestaltung derselben zu tätigen.
Zusammenfassend sind wir der festen Überzeugung, dass sich ein konkreter Mehrwert für die Umsetzung der inklusiven Kinder- und Jugendhilfe ergibt, wenn Verfahrenslotsen als übergeordnete Inklusionslotsen verstanden und eingesetzt werden.
Inklusion bedeutet: Jeder kann mitmachen! Jeder Mitarbeiter bei öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sollte befähigt werden, ein Kind als ein Kind zu sehen – also dessen individuellen Bedarf zu erkennen und in notwendige Leistungen entwicklungsunterstützend umzusetzen. Ein Verfahrenslotse kommt selten allein.
4. Aufgabenfelder
Um die Aufgabenfelder der Verfahrenslotsen zu skizzieren, ist es zunächst wichtig, die im Koalitionsvertrag vorgesehene Entfristung der Stellen zu berücksichtigen. Durch die Entfristung wird deutlich, dass Verfahrenslotsen einen grundlegenden und lang angelegten Auftrag haben, der über die Schnittstellen von SGB VIII und IX hinausgeht.
Es erscheint uns sinnvoll, die Zeit bis zum geplanten Bundesgesetz 2028 und die Zeit danach als zwei Phasen zu sehen, die mit einem jeweils veränderten Aufgabenschwerpunkt einhergehen.
In der ersten Phase sollten die Bereinigung der Schnittstelle zum SGB IX und das Zusammenführen von Leistungssystemen im Fokus stehen. Somit ist das Systemmanagement ein wesentlicher Bestandteil dieser ersten intensiven Phase. Im dazugehörigen Fallmanagement können die Mitarbeiter der betreffenden Fachdienste durch die Beratung der Verfahrenslotsen an Kompetenzen hinzugewinnen und werden befähigt, Arbeitsabläufe entsprechend anzupassen.
Die zweite Phase setzt spätestens nach einer erfolgreichen Überführung ab 2028 ein. In einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe wird es nur noch wenige Schnittstellen zum SGB IX geben. Die Schnittstellen zu anderen Sozialleistungsträgern werden nicht aufgelöst und bleiben Bestandteil der Sachbearbeitung, der Hilfeplanung und der Rehabilitation (SGB II, V, XI und XII).
Die Verfahrenslotsen können immer als Schaltstellen verstanden werden, die auf das sozialrechtliche Dreiecksverhältnis einwirken. Ihren Schwerpunkt setzen sie dabei auf die Schnittstelle zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leistungsgewährenden, und so sind sie aus unserer Sicht fester Bestandteil der inklusiven Hilfeplanung.
Die Erarbeitung und Umsetzung eines kommunalen Teilhabenetzwerks ermöglicht die Nutzung von Synergieeffekten bereits bestehender Ressourcen. Darunter ist ein Netzwerk zu verstehen, welches den Leistungsberechtigten, aber auch den Leistungsgewährenden niederschwellig zur Verfügung gestellt wird. Unter Einbindung und Vernetzung bestehender Strukturen der Selbsthilfe, Wohlfahrtspflege, Beratungsstellen, Einrichtungen und anderer Stellen können Netzwerke geschaffen werden, die Expertise einbringen und zugleich das Fallmanagement erleichtern.
Dieses Instrument kann Bestandteil der Beratung durch die Verfahrenslotsen sein und trägt zugleich zu einer Schwellenreduzierung innerhalb der Verwaltungsstrukturen bei. Zusätzlich kann die Betrachtung des Einzelfalls durch regelmäßige Teilnahme an Fallbesprechungen in den entsprechenden Fachdiensten ermöglicht werden.
Das Zusammenführen zweier Leistungssysteme muss unter Berücksichtigung der Interessen derjenigen erfolgen, die Leistungen in Anspruch nehmen. Konkret darf es nicht zu Leistungsverlusten kommen. Demnach müssen alle Leistungen des SGB IX Teil 2, die für den noch zu bestimmenden Personenkreis (§ 10 Abs. 4 SGB VIII) in Frage kommen, durch die Verfahrenslotsen erfasst werden. Als Protokollanten und wesentliche Schlüsselfiguren für eine aufschlussreiche Gesetzesevaluation haben sie eine kommunale Wächterfunktion, um Leistungsverluste zu vermeiden.
In der Begründung, warum eine Änderung des SGB VIII notwendig ist, um die UN-Behindertenrechtskonvention zu erfüllen, heißt es in der Bundestagsdrucksache 19/26107:
„Dies impliziert eine Umgestaltung des Leistungssystems des SGB VIII dahingehend, dass eine individuelle, ganzheitliche Förderung aller Kinder und Jugendlichen ermöglicht wird, ohne dabei an die Kategorisierung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung, ohne Behinderung oder die Form der Beeinträchtigung anzuknüpfen.“
Dies kann nicht allein Aufgabe der Verfahrenslotsen sein. Inklusion findet jeden Tag und überall statt und betrifft nicht allein Menschen mit Behinderung. Es betrifft und befähigt uns alle. So auch in diesem Prozess.
Im Zuge dieser Tätigkeit werden die Verfahrenslotsen zu echten Inklusionslotsen.
5. Einarbeitungs- und Qualifizierungsleitfaden
Als grundlegender Einarbeitungs- und Qualifizierungsleitfaden für die Neuanstellung von Verfahrenslotsen lassen sich aus unserer Sicht sechs allgemeine Einführungsthemen festlegen:
1. Zunächst sollten Verfahrenslotsen die kommunalen Verwaltungsstrukturen kennenlernen. Der Schwerpunkt sollte hier auf die Fachbereiche Jugend, Soziales und Bildung sowie Arbeit und Wohnen gelegt werden.
2. Für Verfahrenslotsen sollte die verbindliche Teilnahme an den relevanten Ausschüssen eingeführt werden. Dadurch lässt sich ein Verständnis über die Wechselwirkungen in den Beziehungen der Fachdienste untereinander entwickeln. Diese Kenntnisse wiederum bilden die Grundlage für den Auftrag der Systemberatung.
3. Weiterhin ist die Arbeit am Fall relevant. Hierfür sollten besonders aussagekräftige Fallakten aus den SGB VIII und IX aufgearbeitet werden. Durch die fachdienstübergreifenden Fallbeispiele erhalten die Verfahrenslotsen den notwendigen Einblick über die Gemengelage in den Fällen und können anhand ihrer bisherigen Systemkenntnisse erste Schnittstellen ausfindig machen. Darüber hinaus werden regelmäßige Besprechungen zu aktuellen Fallverläufen einberufen.
4. Ein weiterer Schritt besteht im systemischen Aufbau und der Durchführung von inklusiven Hilfeplänen.
5. Auch zählt der Aufbau eines Beratungs- und Informationsnetzwerks (Teilhabenetzwerk) zu den ersten Schritten der Einarbeitung. Erste mögliche Anlaufstellen hierfür sind z.B. EUTB (Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung), Pflegestützpunkte, Jugendpflege, Selbsthilfe, Wohlfahrtspflege und z.B. das jeweils zuständige Landesjugendamt.
6. Anhand der gesammelten Erfahrungen, Netzwerkarbeit und Einblicke können die Verfahrenslotsen dann mit Hilfe aktueller Fälle individuelle Leistungskonzepte im Hinblick auf die Schnittstellenbereinigung erstellen.
6. Qualifizierungsmerkmale
Die oben skizzierten Herausforderungen begründen besondere Qualifizierungsmerkmale der Verfahrenslotsen. Es scheint, als wären Alleskönner mit juristischem, pädagogischem und verwaltungsrechtlichem Knowhow gefragt. Darin, geeignete Personen zu finden, liegt eine der größten Herausforderungen.
Im Prinzip entsteht durch die Verfahrenslotsen ein neues Betätigungsfeld oder sogar ein neuer Berufszweig. Vieles davon muss allerdings nicht neu erfunden werden. Ein großer Teil der Tätigkeit kann sich aus unserer Sicht am Case Management orientieren, einem internationalen Best-Practice-Beispiel aus dem Sozial- und Gesundheitswesen. Im Patientenmanagement etwa haben sogenannte Case Manager den Bedarf eines Patienten im Blick und organisieren Strukturen und Abläufe entsprechend.
Für Verfahrenslotsen sehen wir konkret folgende Qualifizierungsmerkmale als notwendig an:
Sind die Verfahrenslotsen pädagogische Fachkräfte mit Verwaltungserfahrung, so benötigen sie Zugänge zu verlässlichem juristischem und medizinisch-therapeutischem Wissen. Der Beratungsauftrag hinsichtlich der Leistungsberechtigten erfordert neben der Systemkenntnis vor allem ein Verständnis von Menschen mit Behinderung und deren täglicher Lebenssituation.
Werden als Verfahrenslotsen Juristen mit sozial- und verwaltungsrechtlicher Kompetenz eingestellt, benötigen sie umfangreiches pädagogisches Fachwissen.
Neben den jugendamtsinternen Prozessen müssen Verfahrenslotsen gut über die Verwaltungsstrukturen der anderen Leistungsträger informiert sein und diese anwendungsbezogen verstehen.
Insgesamt ließe sich das Qualifizierungsprofil für Verfahrenslotsen folgendermaßen beschreiben:
Verfahrenslotsen haben vorrangig eine pädagogische Grundqualifikation. Sie verfügen zusätzlich über Kenntnisse der Verwaltungsstrukturen von Städten und Landkreisen. Das Themenfeld der kommunalen Selbstverwaltung sollte ihnen vertraut sein. Werden stattdessen Volljuristen mit sozial- und verwaltungsrechtlichem Schwerpunkt als Verfahrenslotsen eingestellt, so sollte ihnen eine pädagogische Fachkraft zur Seite gestellt sein.
7. Ausblick
Die inklusive Kinder- und Jugendhilfe entsteht jetzt. Deshalb bringen wir jetzt fachlich begründete Vorschläge und Forderungen ein, um dazu beizutragen, dass sie bestmöglich gestaltet wird. Veröffentlichungen zu diesem Thema tragen große Verantwortung, da sie den Diskurs prägen. Wir sind uns dieser Verantwortung bewusst und handeln aus ihr heraus.
Verfahrenslotsen sollten, anders als bislang angedacht, dem Jugendamt übergeordnet sein. Dies wird speziell im konkreten Systemmanagement einen deutlichen Mehrwert bringen. Durch die Entfristung und fachdienstunabhängige Verortung kann das Fallmanagement langfristig und konfliktärmer im Sinne der Kinder und Jugendlichen mit Behinderung verwirklicht werden.
Diese Kinder bewegen sich zwischen mindestens fünf Leistungsträgern. Das Zusammenführen von zweien dieser Träger wird die Situation zwar verbessern, jedoch bleiben wesentliche Schnittstellen erhalten. Spätestens mit dem Leaving Care und dem dazugehörigen Übergangsmanagement wird der isolierte Leistungstatbestand des SGB IX wieder eröffnet. Schnittstellenübergreifende Akteure werden zur zielführenden, inklusiven Hilfeplanung unverzichtbar sein.
Inklusion generell hat einen gesellschaftlichen Mehrwert. Was für ein Kind mit besonderen Bedarfen gut ist, ist oft für alle Kinder ein Zugewinn. Die Ausgestaltung der Jugendhilfe zu einem inklusiven System wird neue Impulse setzen, die ihrem zugrundeliegenden Geist der Lebensweltorientierung entsprechen.
Wir möchten deutlich betonen, dass im gesamten Prozess die Systeme voneinander lernen können. Es gibt viele gute Beispiele: Das Teilhabeplanverfahren aus der Eingliederungshilfe – mit seinem Instrument des Gesamtplanverfahrens –, ist in vielen Teilen vorbildlich und für die Entwicklung eines inklusiven Hilfeplans ein echtes Best-Practice-Beispiel.
Die Zusammenarbeit mehrerer Träger, wie sie im Gesamtplan praktiziert wird, kann eine Grundlage für die inklusive Ausgestaltung eines Hilfeplans sein. Der dadurch entstehende multiprofessionelle Blick kommt nicht nur Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung zugute. Vielmehr wird die Ausgestaltung einer inklusiven Hilfeplanung einen konkreten Mehrwert für alle Akteure der Kinder- und Jugendhilfe mit sich bringen.
Zur erfolgreichen Umsetzung brauchen alle Beteiligten den Willen und eine tiefe Überzeugung. Wenn das Verständnis für den Mehrwert geweckt wurde, kann dies zu hochkreativen und gewinnbringenden Prozessen führen.
Redaktion moses-online: ergänzende rechtliche Informationen
§ 10 SGB VIII Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen
(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.
(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
§ 107 SGB VIII Übergangsregelung
(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend begleitet und untersucht
1. bis zum Inkrafttreten von § 10b am 1. Januar 2024 sowie
2. bis zum Inkrafttreten von § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 am 1. Januar 2028
die Umsetzung der für die Ausführung dieser Regelungen jeweils notwendigen Maßnahmen in den Ländern. Bei der Untersuchung nach Satz 1 Nummer 1 werden insbesondere auch die Erfahrungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einbezogen, die bereits vor dem 1. Januar 2024 Verfahrenslotsen entsprechend § 10b einsetzen. Bei der Untersuchung nach Satz 1 Nummer 2 findet das Bundesgesetz nach § 10 Absatz 4 Satz 3 ab dem Zeitpunkt seiner Verkündung, die als Bedingung für das Inkrafttreten von § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 spätestens bis zum 1. Januar 2027 erfolgen muss, besondere Berücksichtigung.(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend untersucht in den Jahren 2022 bis 2024 die rechtlichen Wirkungen von § 10 Absatz 4 und legt dem Bundestag und dem Bundesrat bis zum 31. Dezember 2024 einen Bericht über das Ergebnis der Untersuchung vor. Dabei sollen insbesondere die gesetzlichen Festlegungen des Achten und Neunten Buches
1. zur Bestimmung des leistungsberechtigten Personenkreises,
2. zur Bestimmung von Art und Umfang der Leistungen,
3. zur Ausgestaltung der Kostenbeteiligung bei diesen Leistungen und
4. zur Ausgestaltung des Verfahrens
untersucht werden mit dem Ziel, den leistungsberechtigten Personenkreis, Art und Umfang der Leistungen sowie den Umfang der Kostenbeteiligung für die hierzu Verpflichteten nach dem am 1. Januar 2023 für die Eingliederungshilfe geltenden Recht beizubehalten, insbesondere einerseits keine Verschlechterungen für leistungsberechtigte oder kostenbeitragspflichtige Personen und andererseits keine Ausweitung des Kreises der Leistungsberechtigten sowie des Leistungsumfangs im Vergleich zur Rechtslage am 1. Januar 2023 herbeizuführen, sowie Hinweise auf die zu bestimmenden Inhalte des Bundesgesetzes nach § 10 Absatz 4 Satz 3 zu geben. In die Untersuchung werden auch mögliche finanzielle Auswirkungen gesetzlicher Gestaltungsoptionen einbezogen.
(3) Soweit das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Dritte in die Durchführung der Untersuchungen nach den Absätzen 1 und 2 einbezieht, beteiligt es hierzu vorab die Länder.
(4) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend untersucht unter Beteiligung der Länder die Wirkungen dieses Gesetzes im Übrigen einschließlich seiner finanziellen Auswirkungen auf Länder und Kommunen und berichtet dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat über die Ergebnisse dieser Untersuchung.
von:
Inklusives SGB VIII