Adoption bei unverschuldeter Erziehungsunfähigkeit der Eltern
Bei unverschuldeter Unfähigkeit der Eltern zur Pflege und Erziehung ihres Kindes kann die Einwilligung in die Adoption nicht ersetzt werden, wenn das Kind auch bei Unterbleiben der Adoption in einer Familie aufwachsen kann. Im Rahmen des {BGB § 1748 II} kommt es nicht darauf an, ob das Unterbleiben der Adoption dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.
Das Haager Adoptionsübereinkommen wurde am 29. Mai 2023 30 Jahre alt. Das Übereinkommen, dem die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist, gewährleistet den Schutz von Kindern bei internationalen Adoptionen und etabliert Verfahren für die Zusammenarbeit. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) nimmt die Aufgaben der Zentralen Behörde nach dem Übereinkommen als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption auf Bundesebene wahr und koordiniert die internationale Zusammenarbeit in dieser Funktion.
Projekt des DJU - Deutsches Jugendinstitut. Laufzeit: 01.10.2022 - 31.03.2025. Ziel des Projekts ist es, die aktuelle Praxis und Praxisprobleme bei der Prüfung der Möglichkeit der Adoption bei Pflegekindern zu untersuchen, und die Perspektiven und Sichtweisen der beteiligten Fachdienste, der Pflegeeltern, der Herkunftseltern und beteiligter Vormünder von Kindern, die über eine längere Zeit in einer Vollzeitpflege untergebracht sind, zu erfassen.
1. Auch familiennamensrechtliche Gründe können einen unverhältnismässigen Nachteil i.S. von {BGB § 1748} begründen, weil die durch eine Adoption erfolgende Namensänderung nach {BGB §1757 I} regelmässig der Entwicklung des Kindes dienlich ist.
2. Ein unverhältnismässiger Nachteil, der sich bei Unterbleiben einer Adoption für ein Kind in einer Dauerpflegestelle ergibt, ist auch in dem Fehlen des adoptionsbegleitenden unbedingten Offenbarungs- und Ausforschungsverbots des {BGB §1758 I} zu sehen.
Verschiedene Gesetze regeln in der Bundesrepublik Deutschland das Verfahren und den Umgang mit Adoption. Die wichtigsten sind hier genannt und ihr Text in voller Länge wiedergegeben.
Der Deutsche Bundestag hat am 28. Mai 2020 das Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz) beschlossen. Das Gesetz zielt darauf ab, Adoptiv- wie Herkunftsfamilien besser zu begleiten, Adoptivkinder in ihrer Entwicklung zu unterstützen und die Adoptionsvermittlungsstellen zu stärken.
Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine leibliche Mutter auch nach einer Adoption ihrem Kind grundsätzlich zur Auskunft über die Identität des leiblichen Vaters verpflichtet ist.
1. Das Vorliegen eines Eltern-Kind-Verhältnisses als Voraussetzung einer Erwachsenenadoption kann nicht schon deshalb verneint werden, weil der Altersunterschied zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden gering ist ( hier: etwas mehr als sechs Jahre). Dabei handelt es sich nur um ein Indiz, zu dem andere Umstände hinzutreten müssen.2. Gerde im Fall der Adoption eines Kindes des Ehegatten wird unabhängig vom eher zufälligen Altersunterschied regelmässig eine sittliche Rechtfertigung der Adoption angenommen werden können, da sie die rechtliche Gleichstellung mit einem ehegemeinschaftlichen Kind herbeiführt.
Eine gleichzeitige oder nachfolgende mehrfache Adoption durch einen Lebenspartner schließe das geltende Recht aus. Die Tatsache, dass das Adoptionsverhältnis den Grundrechtsschutz der Familie gemäß Art.6 Abs. 1 GG genießt, zwinge den Gesetzgeber nicht zu der Ausgestaltung, dass eine gemeinsame Adoption minderjähriger Kinder durch gleichgeschlechtliche Lebenspartner eröffnet wird.
Zu den materiell Betroffenen in diesem Sinne gehören bei einer Adoption die Kinder des Annehmenden. Gemäß § 1769 BGB darf eine Annahme Volljähriger nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden entgegenstehen. Dem entspricht es, dass die Kinder im Adoptionsverfahren anzuhören sind