1. Zur Ermittlungspflicht des Gerichts bei einem Antrag des Kindes auf Ersetzung der Einwilligung zur Adoption.2. Die Nichtzahlung von Unterhalt allein begründet keine gröbliche Pflichtverletzung.3. Die Belehrung und Beratung durch das Jugendamt im Fall der Einwilligungsersetzung wegen Gleichgültigkeit eines Elternteils kann im Ersetzungsverfahren nachgeholt werden.
Bei unverschuldeter Unfähigkeit der Eltern zur Pflege und Erziehung ihres Kindes kann die Einwilligung in die Adoption nicht ersetzt werden, wenn das Kind auch bei Unterbleiben der Adoption in einer Familie aufwachsen kann. Im Rahmen des {BGB § 1748 II} kommt es nicht darauf an, ob das Unterbleiben der Adoption dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.
Die Ersetzung der Einwilligung gemäss {BGB § 1748 III} ist nicht grundsätzlich unzulässig, wenn das Kind auch bei Unterbleiben der Annahme in einem Dauerpflegverhältnis aufwachsen kann.
Die elterliche Einwilligung zur Annahme als Kind darf wegen des weitreichenden Eingriffs in das Elternrecht nur dann ersetzt werden, wenn das Verhalten des Elternteils als besonders schweres vollständiges Versagen in seiner Verantwortung gegenüber seinem Kind anzusehen ist.
Vor Ersetzung der Adoptionseinwilligung hat das Gericht die Beteiligten über den seinem Beschluss zugrunde liegenden Verfahrenstoff hinreichend zu informieren und deren Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
Die Einwilligung zur Adoption eines zu keinem Zeitpunkt sorgeberechtigt gewesenen Vaters eines nichtehelich geborenen Kindes kann nicht leichter ersetzt werden, als dies bei den übrigen Vätern der Fall ist.
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerde-führer gegen die Zurückweisung des Antrages seines gesetzlichen Vertreters, die Einwilligung seiner leiblichen Mutter zu seiner Adoption durch die Pflegeeltern gemäß § 1748 BGB zu ersetzen.
Ein 'unverhältnismäßiger Nachteil' als Voraussetzung für die Ersetzung der elterlichen Einwilligung kann auch dann vorliegen, wenn das Kind auch ohne Adoption weiterhin in der Pflegefamilie verbleiben könnte. Das Kind hat aber Anspruch auf Klarheit und Sicherheit einer familiären Beziehung, die in einer Adoption rechtlich besser gewährleistet ist als in einer Pflegefamilie.