Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in diesem Urteil das Beschwerderecht von Pflegeeltern abgelehnt und dies ausführlich begründet. Darüber hinaus ging es in diesem Verfahren auch um die Beschwerdemöglichkeit ehemaliger Pflegeeltern z.B. in Fragen der Bestellung eines Ergänzungspflegers.
Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte die Frage zu beantworten, ob dem leiblichen Vater eines Kindes ein Umgangsrecht auch dann zusteht, wenn das Kind mit seiner Einwilligung von der eingetragenen Lebenspartnerin der Mutter adoptiert worden ist.
Der Bundesgerichtshof erläutert in einem Beschluss die rechtlichen Bedingungen, unter denen von einer Kindeswohlgefährdung nach § 1666 und § 1666a BGB ausgegangen werden muss.
Pflegeeltern sind nicht berechtigt, Beschwerde gegen eine Entscheidung des Familiengerichts einzulegen, in der den Eltern ein Umgangsrecht mit dem Kind eingeräumt wurde (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 25. August 1999 - XII ZB 109/98 - FamRZ 2000, 219 und vom 11. September 2003 - XII ZB 30/01 - FamRZ 2004, 102).
Ein vom Träger der Jugendhilfe als Teil des Pflegegeldes an die Pflegeeltern für ein in deren Haushalt aufgenommenes Kind ausgezahlter "Anerkennungsbetrag" ist unpfändbar
Der Abschluss eines Pflegevertrages erfolgt nicht zwischen dem Jugendamt und den Pflegepersonen sondern zwischen den Personensorgeberechtigten des Pflegekindes und den Pflegepersonen.
Aus diesem Grund hat das zuständige Jugendamt keine Schadensersatzpflicht, wenn den Pflegepersonen Schaden durch Beschädigung von Mobiliar etc. entsteht.
Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine leibliche Mutter auch nach einer Adoption ihrem Kind grundsätzlich zur Auskunft über die Identität des leiblichen Vaters verpflichtet ist.
Pflegeeltern haben kein Recht, Beschwerde gegen eine gerichtliche Umgangsregelung einzulegen. Umgangsentschei-dungen greifen nicht in den Rechtskreis der Pflegeeltern ein, der sich lediglich auf die Verbleibensanordnung und das Recht zur Vertretung der Eltern in Sorgerechtsangelegenheiten erstreckt.
Der Träger des Jugendamts, dessen Mitarbeiter ein Kind auf der Grundlage der §§ 42, 43 SGB VIII vorläufig in einer Pflegefamilie unterbringen, haftet nicht für ein Verschulden der Pflegeeltern während der Betreuungszeit, durch das das Kind einen (gesundheitlichen) Schaden erleidet.
Im Verfahren nach § 1666 BGB kann ein Elternteil mangels gesetzlicher Grundlage nicht gezwungen werden, sich körperlich oder psychiatrisch oder psychologisch untersuchen zu lassen
Beklagter hält Aufkommen für den Unterhalt der Mutter für unbillige Härte. Die Mutter hat das Kind nur zeitweise versorgt und es besteht kein Kontakt mehr zwischen Mutter und Kind. Unterhaltsanspruch ist dadurch nicht verwirkt. Psychische Erkrankung kann nicht Anspruchsverluste zur Folge haben. Eine als schicksalsbedingt zu qualifizierende Krankheit der Mutter rechtfertigt keine Übertragung der Unterhaltslast auf den Staat
Zur Verwirkung von Elternunterhalt, wenn eine Mutter ihr später auf Unterhalt in Anspruch genommenes Kind im Kleinkindalter bei den Großeltern zurückgelassen und sich in der Folgezeit nicht mehr in nennenswertem Umfang um dieses gekümmert hat.
Auch im Fall eines erheblichen Interessengegensatzes zwischen Eltern und Kind darf den Eltern die Vertretungsbefugnis im Zusammenhang mit einem Kindschaftsverfahren dann nicht entzogen werden, wenn bereits durch die Bestellung eines Verfahrensbeistands für eine wirksame Interessenvertretung des Kindes Sorge getragen werden kann
Der Elternteil, dem u. a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen worden ist, der aber noch über Teilbereiche des Sorgerechts verfügt, ist in dem von den Pflegeeltern und dem Ergänzungspfleger geführten Verfahren auf Anordnung des Verbleibs des Kindes in der Pflegefamilie nach § 1632 Abs. 4 BGB grundsätzlich zu beteiligen.
Wenn die sorgeberechtigten Eltern eines Pflegekindes von diesen die Herausgabe verlangen, so stellt sich die Frage, ob eine Kindeswohlgefährdung auch durch eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB als ein milderes Mittel gegenüber Maßnahmen nach § 1666 BGB wie etwa dem (teilweisen) Sorgerechtsentzug abgewendet werden kann.
Der BGH hat entschieden, dass das Urteil eines kalifornischen Gerichts, wonach die sog. Wunscheltern eines von einer Leihmutter geborenen Kindes auch dessen rechtliche Eltern sind, in Deutschland anzuerkennen ist.
Bei unverschuldeter Unfähigkeit der Eltern zur Pflege und Erziehung ihres Kindes kann die Einwilligung in die Adoption nicht ersetzt werden, wenn das Kind auch bei Unterbleiben der Adoption in einer Familie aufwachsen kann. Im Rahmen des {BGB § 1748 II} kommt es nicht darauf an, ob das Unterbleiben der Adoption dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.
Kein Herausgabeanspruch der Pflegeeltern bei fehlendem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie und Einleitung des Verfahrens über die Verbleibensanordnung