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Wenn Gesetze sich ändern
Themen:
Inhalt:
- Welche Gesetzesreformen haben Bedeutung für die Praxis der Adoption und der Pflegekinderhilfe?
- Der Weg eines Gesetzes und wann es in Kraft tritt.
- Einige Beispiele aus den Veränderungen im KJSG.
- Kann - Soll - Muss-Vorschriften
- Praxis-Hinweis
Welche Gesetzesreformen haben Bedeutung für die Praxis der Adoption und der Pflegekinderhilfe?
- SGB VIII - Die Veränderung des ‚Kinder- und Jugendhilfegesetzes ‘ durch das 'Kinder- und Jugendstärkungsgesetz' (KJSG)
- Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
- Gesetz zur Bekämpfung von sexualisierter Gewalt gegen Kinder
- Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
- Bundesteilhabegesetz (BTHG)
In allen diesen Gesetzen werden nicht nur die Paragrafen des Gesetzes selbst verändert, sondern auch Paragrafen aus anderen Gesetzen, wenn sie inhaltlich zum neuen Gesetz passen.
Änderungsbeispiele im Rahmen des SGB VIII:
Neben den Änderungen in den eigenen Paragrafen verändert dieses Gesetz auch Paragrafen im:
- Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz
- SGB 5 – Gesetzliche Krankenversicherung
- SGB 9 – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
- SGB 10 – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
- BGB – Bürgerliches Gesetzbuch
- FamFG - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten freiwilliger Gerichtsbarkeit
- EGGVG – Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
Natürlich können auch Paragrafen des SGB 8 durch andere Gesetze geändert werden.
* So geschah es Anfang 2020 im BTHG - SGB 9 - Gesetz zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Die Eingliederungshilfe für Kinder mit seelischer Behinderung oder von seelischer Behinderung bedroht verbleibt im SGB VIII, wird jedoch den Leistungsbedingungen des SGB 9 angeglichen.
* Und so wird es auch im Januar 2023 geschehen, wenn das neue Vormundschafts- und Betreuungsrecht in Kraft tritt und dabei die Paragrafen zur Mitarbeit im Vormundschaftswesen durch das Jugendamt im SGB 8 verändert werden.
Der Weg eines Gesetzes und wann es in Kraft tritt
Gesetze müssen einen vorgeschriebenen Weg bis zur Gültigkeit gehen.
- Die Regierung erarbeitet einen Vorschlag zur Gesetzesreform
- Im Rahmen von drei Lesungen im Bundestag werden die Gesetzesvorschläge von den Abgeordneten diskutiert und wenn notwendig abgeändert. Nach der dritten Lesung wird das Gesetz dem Bundestag zur Abstimmung übergeben. Wenn der Bundestag in seiner Mehrheit dem Gesetzesentwurf zu stimmt wird der Entwurf an den Bundesrat weitergeleitet.
- Der Bundesrat hat nun ebenfalls die Möglichkeit sich entweder sehr umfassend oder auch sehr kurz mit dem Entwurf zu beschäftigen. Dann stimmt der Bundesrat ab und wenn er dem Entwurf zustimmt, dann wird das Gesetzesvorhaben zur Unterschrift an den Bundespräsidenten weitergeleitet.
- Der Bundespräsident hat die Pflicht zu prüfen, ob dieses Gesetz verfassungsgemäß zustande gekommen ist.
- Nach der Unterschrift des Bundespräsidenten wird das Gesetz nun an das Bundesamt für Justiz weitergereicht, um dort im Bundesgesetzblatt veröffentlicht zu werden. Eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt unterliegt keinem Termin. Manche Gesetze werden innerhalb von Tagen veröffentlicht, andere brauchen dazu mehrere Monate. Gesetze treten erst dann in Kraft, wenn sie im Bundesgesetzblatt erschienen sind.
- Im Bundesgesetzblatt wird am Ende des Gesetzestextes das Datum zum Inkrafttreten des Gesetzes benannt. Manche Gesetze treten einen Tag nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Für andere Gesetze wird ein näheres oder weit entferntes Datum angegeben. So wurde das neue Vormundschafts- und Betreuungsrecht schon im März 2021 veröffentlich, tritt aber erst zum 1. Januar 2023 in Kraft. Dahingegen wurde das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz am 9. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 10. Juni in Kraft.
Einige Gesetze treten nicht komplett in ihrer Gesamtheit zum gleichen Zeitpunkt in Kraft. So z.B. auch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz nicht
Dort heißt es am Ende des Gesetzes in Artikel 10:
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 1 Nr. 14 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft (Verfahrenslotse)
Artikel 1 Nr. 12 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft, wenn bis zum 1. Januar 2027 ein Bundesgesetz nach Art5ikel 1 Nr. 12 § 10 Absatz 4 Satz 3 verkündet wurde (inklusive Lösung)
Artikel 1 Nr. 13 § 10a Absatz 3 und Nr. 14 tritt am 1. Januar 2028 außer Kraft. (Verfahrenslotse)
Artikel 1 Nr. 62 Buchstabe J und Nr. 65 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2022 in Kraft
Artikel 1 Nr. 62 Buchstabe i und Artikel 6 Nr. 6 treten am 1. Januar 2023 in Kraft.
Einige Beispiele aus den Veränderungen im KJSG
Heranziehung zu den Kosten für die Jugendhilfe
Über die Herananziehung junger Menschen zu den Kosten der Jugendhilfe hat es vor der Änderung des SGB VIII eine lange und in ihrem Ergebnis klare Debatte gegeben: Die mit 75 % veranlagte Heranziehung für junge Menschen soll gekürzt werden. Am Ende der Diskussion ging es dann eigentlich nur noch um die Frage: Soll überhaupt etwas vom Einkommen des jungen Menschen angerechnet werden? Die Politik – Bundestag und Bundesrat – haben in dem neuen Kinder- und Jugendstärkungsgesetz eine neue Regelung gefunden. Ab der Gültigkeit des Gesetzes werden 25 % des Einkommens als Kostenbeitrag angesetzt. Für diese Ansetzung gilt aber eine neue Regelung: Hier ist nicht wie bisher das Einkommen des Vorjahres heranzuziehen, sondern das Einkommen ab dem Monat, in dem die Leistung erbracht wird.
§ 94 Absatz 6 - KJSG -
(6) Bei vollstationären Leistungen haben junge Menschen und Leistungsberechtigte nach § 19 nach Abzug der in § 93 Absatz 2 genannten Beträge höchstens 25 Prozent ihres Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen. Maßgeblich ist das Einkommen des Monats, in dem die Leistung oder die Maßnahme erbracht wird. Folgendes Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit innerhalb eines Monats bleibt für den Kostenbeitrag unberücksichtigt:
- Einkommen aus Schülerjobs oder Praktika mit einer Vergütung bis zur Höhe von 150 Euro monatlich,
- Einkommen aus Ferienjobs,
- Einkommen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder
- 150 Euro monatlich als Teil einer Ausbildungsvergütung.
Die Perspektive der Kinder in der Pflegefamilie und der Anspruch der Eltern auf Beratung und Unterstützung
Das KJSG wurde in einem sehr notwendigen Bereich klar verbessert. Nun haben Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung in allen Phasen der Unterbringung ihres Kindes in einer Pflegefamilie.
In der ersten Phase der Unterbringung geht es um die Förderung der elterlichen Beziehung zum Kind mit der eventuellen Möglichkeit, in einem für das Kind vertretbaren Zeitraum das Kind wieder selbst bei sich aufnehmen und erziehen zu können. Für diesen Zeitraum werden die Eltern dahingehend unterstützt, eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklung-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in ihrer Familie zu erreichen. Wenn diese nachhaltige Verbesserung in einem für das Kind vertretbaren Zeitraum nicht erreichbar ist, dann dient die Beratung einer anderen, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderlichen und auf Dauer angelegten Lebensperspektive. Die Eltern müssen für sich eine neue Rolle finden und bedürfen dazu die Unterstützung der Fackräfte.
Um den o.a. vertretbaren Zeitraum für das Kind nicht aus den Augen zu verlieren, sondern als wesentlichen Bestandteil der Hilfe zur Erziehung zu erkennen, wurde eine ergänzende Bestimmung zur Hilfeplanung hinzugefügt. Nun muss bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans (§ 36 KJSG) bei einer Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie prozesshaft auch die Perspektive der Hilfe geklärt und im Hilfeplan dokumentiert werden.
In der Praxis bedeutet dies, dass sowohl die Entwicklung hin zur Verbesserung der Familienbedingungen in der Herkunftsfamilie als auch die Entwicklung im Rahmen der Integration und Bindungen des Pflegekindes in die Pflegefamilie beachtet, geklärt und deutlich im Hilfeplan beschrieben , ‚dokumentiert‘ werden muss. Das Ziel besteht darin, anhand dieser Entwicklungen zu erkennen, ob ein Pflegekind eventuell zu seiner Herkunftsfamilie zurückkehren kann, oder ob ein Pflegekind sich in seiner Pflegefamilie neu beheimatet und gebunden hat und eine Trennung eine Kindeswohlgefährdung bedeuten würde.
Hierzu kurze Auszüge aus den entsprechenden Paragrafen im KJSG:
§ 37 Beratung und Unterstützung der Eltern, Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie
(1) Werden Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 gewährt, haben die Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so dienen die Beratung und Unterstützung der Eltern sowie die Förderung ihrer Beziehung zum Kind der Erarbeitung und Sicherung einer anderen, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderlichen und auf Dauer angelegten Lebensperspektive.
§ 37c Ergänzende Bestimmungen zur Hilfeplanung bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie
(1) Bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans nach § 36 Absatz 2 Satz 2 ist bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie prozesshaft auch die Perspektive der Hilfe zu klären. Der Stand der Perspektivklärung nach Satz 1 ist im Hilfeplan zu dokumentieren.
(2) Maßgeblich bei der Perspektivklärung nach Absatz 1 ist, ob durch Leistungen nach diesem Abschnitt die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass die Herkunftsfamilie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen, betreuen und fördern kann. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums nicht erreichbar, so soll mit den beteiligten Personen eine andere, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderliche und auf Dauer angelegte Lebensperspektive erarbeitet werden. In diesem Fall ist vor und während der Gewährung der Hilfe insbesondere zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt.
Unterstützung der Selbsthilfe
Im KJSG wird grundlegend die Zusammenarbeit und Partnerschaftlichkeit mit selbstorganisierten Zusammenschlüssen neu festgelegt
§ 4a Selbstorganisierte Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung
(1) Selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach diesem Buch sind solche, in denen sich nicht in berufsständige Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe eingebundene Personen, insbesondere Leistungsberechtigte und Leistungsempfänger nach diesem Buch, sowie ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe tätige Personen nicht nur vorübergehend mit dem Ziel zusammenschließen, Adressatinnen und Adressaten der Kinder- und Jugendhilfe zu unterstützen, zu begleiten und zu fördern, sowie Selbsthilfekontaktstellen. Sie umfassen Selbstvertretungen sowohl innerhalb von Einrichtungen und Institutionen als auch im Rahmen gesellschaftlichen Engagements zur Wahrnehmung eigener Interessen sowie die verschiedenen Formen der Selbsthilfe.
(2) Die öffentliche Jugendhilfe arbeitet mit den selbstorganisierten Zusammenschlüssen zusammen, insbesondere zur Lösung von Problemen im Gemeinwesen oder innerhalb von Einrichtungen zur Beteiligung in diese betreffenden Angelegenheiten, und wirkt auf eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit diesen innerhalb der freien Jugendhilfe hin.
Im o.a. Paragrafen weist das Gesetz auf die Notwendigkeit und Wichtigkeit der Zusammenschlüsse hin. Im § 37a geht der Gesetzgeber für den Bereich der Pflegekinderhilfe darüber hinaus und verpflichtet die Jugendhilfe, die Zusammenschlüsse zu fördern, zu beraten und zu unterstützen.
§ 37a – letzter Satz
Zusammenschlüsse von Pflegepersonen sollen beraten [n], unterstützt und gefördert werden.
Selbstorganisierte Zusammenschlüsse können die im § 4a benannten Ziele besonders dann erreichen, wenn sie auch im örtlichen und überörtlichen Bereich der Jugendhilfe mitarbeiten können. Das KJSG hat daher festgehalten, dass diese Zusammenschlüsse den Jugendhilfeausschüssen der Jugendämter und Landesjugendämter angehören sollen.
Kann- Soll- Muss- Vorschriften
In den Leistungsgesetzen werden den öffentlichen Trägern (z.B. Jugendämtern) vom Gesetzgeber unterschiedliche Bedingungen zur Leistungsgewährung vorgegeben. Es wird unterschieden zwischen Kann-, Soll- und Muss-Vorschriften
Muss-Vorschrift
Eine Leistung im Rahmen einer Muss-Vorschrift ist vom Gesetzgeber zwingend angeordnet. Hiervon kann die Behörde nicht abweichen und hat keinerlei Ermessensspielraum.
Soll-Vorschrift
Eine Leistung im Rahmen einer Soll-Vorschrift ermöglicht der Behörde einen eingeschränkten Ermessensspielraum. Die Behörde kann nur in Ausnahmefällen von dem Regelfall abweichen. So gesehen entsteht aus einer Soll-Vorschrift ein Regelanspruch, den ein öffentlicher Träger nur dann infrage stellen kann, wenn er nachweist, dass in einem speziellen Einzelfall eine Ausnahmetatbestand besteht und er aus diesem Grund keine Hilfe leisten will.
Kann-Vorschrift
Eine Leistung im Rahmen einer Kann-Vorschrift räumt der Behörde einen großen Ermessenspielraum ein. Eine Kann-Bestimmung ist keine Vorschrift im strengen Sinne, sondern eine Bestimmung, „nach der im Einzelfall verfahren werden kann, aber nicht verfahren werden muss“
Praxis-Hinweis
Die Praxis muss sich auf die neuen Gegebenheiten von Gesetzesänderungen erst einrichten. Manchmal haben die Behörden längere Zeit dazu. So wurde das neue Vormundschaftsrecht im Frühjahr 2021 verabschiedet, tritt aber erst im Januar 2023 in Kraft. Da in dieser Gesetzesreform wesentliche Veränderungen vorgeschrieben werden, brauchen die Behörden natürlich auch eine längere Vorbereitungszeit, um die Handlungen der Praxis darauf abstimmen zu können. Manchmal tritt ein Gesetz schnell in Kraft - so z.B. das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz. Nun muss die Praxis schnell reagieren und Vorschriften und Anweisungen ändern. Es ist daher hilfreich, wenn in den nächsten Monaten alle Beteiligten der Pflegekinderhilfe etwas genauer hinschauen und auf mögliche Ungereimtheiten aufmerksam werden.