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Schutzkonzepte in der Pflegekinderhilfe
Themen:
Schutzkonzepte zum Schutz von Kindern und zu deren Partizipation an den Jugendhilfe-Entscheidungen hat es in den letzten Jahren schon für die Beteiligten und die jungen Menschen in den stationären Einrichtungen gegeben. Solche Schutzkonzepte sind Ausdruck von Rechten junger Menschen. Sie haben das Ziel, Kinder und Jugendliche vor Gewalt und Machtmissbrauch durch Erwachsene und Gleichaltrige zu schützen. Dazu bedarf es klare Maßnahmen der Sensibilisierung, der Prävention, der Intervention und der langfristigen Aufarbeitung bisheriger Strukturen. Um auch jungen Menschen in Pflegefamilien diesen Schutz zu ermöglichen, wurde im Kinder- und Jugendstärkungsgesetz ein Schwerpunkt auf Schutzkonzepte in der Pflegekinderhilfe gelegt.
Auszüge aus dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung:
Ein zentrales Leitbild der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII ist es also, junge Menschen und ihre Eltern nicht als Objekte fürsorgender Maßnahmen oder intervenierender Eingriffe zu betrachten, sondern sie stets als Expertinnen und Experten in eigener Sache auf Augenhöhe aktiv und mitgestaltend in die Hilfe- und Schutzprozesse einzubeziehen. Dem Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe ist daher in sämtlichen Aufgabenfeldern immanent, Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und Eltern in der Wahrnehmung ihrer Subjektstellung zu unterstützen bzw. sie hierzu zu befähigen. [....]
Die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen erfordert, dass auch bei Pflegeverhältnissen Schutzkonzepte zur Anwendung kommen und ein Zugang zu Beschwerdemöglichkeiten für Pflegekinder gewährleistet ist. [....]
Damit Schutzkonzepte in der Pflegekinderhilfe entstehen und funktionieren können, sind bundesweite einheitliche Standards notwendig. Im Rahmen des Projektes Foster Care wurden in 2020 diese Standards mit Fachleuten und Careleavern aus den verschiedenen Bereichen diskutiert und als Ergebnis dieser Vorarbeit ein Arbeitspapier zu Schutzkonzepten in der Pflegekinderhilfe zusammengestellt.
Ebenso wurde ebenfalls 2020 durch das Projekt eine App entwickelt und installiert, die junge Menschen in Pflegefamilien infomieren und stärken soll:
Rechtliche Grundlage
Als im Juni 2021 das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz in Kraft getreten ist, wurde die öffentliche Jugendhilfe verpflichtet, Schutzkonzepte zu entwickeln.
§ 37b Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege
(1) Das Jugendamt stellt sicher, dass während der Dauer des Pflegeverhältnisses ein nach Maßgabe fachlicher Handlungsleitlinien gemäß § 79a Satz 2 entwickeltes Konzept zur Sicherung der Rechte des Kindes oder des Jugendlichen und zum Schutz vor Gewalt angewandt wird. Hierzu sollen die Pflegeperson sowie das Kind oder der Jugendliche vor der Aufnahme und während der Dauer des Pflegeverhältnisses beraten und an der auf das konkrete Pflegeverhältnis bezogenen Ausgestaltung des Konzepts beteiligt werden.
(2) Das Jugendamt gewährleistet, dass das Kind oder der Jugendliche während der Dauer des Pflegeverhältnisses Möglichkeiten der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten hat und informiert das Kind oder den Jugendlichen hierüber.
(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Entwicklung bei der Pflegeperson gewährleistet ist. Die Pflegeperson hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.
Informationsmaterial zu Schutzkonzepten in der Pflegekinderhilfe
- Im Projekt Foster Care wird auch ein Schwerpunkt auf die Schutzkonzepte gelegt. Hier gibt es ein Video, welches die Grundgedanken und Ziele der Schutzkonzepte in der Pflegekinderehilfe erläutert.
- Das Familienportal des Bundesfamilienministeriums hat beschrieben, wie sich die Änderungen im KJSG auf die Pflegekinderhilfe auswirkt. Darin heißt es unter Schutzkonzepten:
Schutzkonzepte zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen im Pflegekinderwesen
Für die Entwicklung eines Kindes sind feste Bindungen, Zugehörigkeit und das Erfahren von emotionaler Sicherheit von großer Bedeutung. Um die Rechte von Kindern und Jugendlichen in Pflegefamilien zu sichern, macht das KSJG die Entwicklung und Anwendung von Schutzkonzepten nun auch bei Pflegeverhältnissen zur Pflicht. Bei einem Schutzkonzept geht es um den Schutz vor Kindeswohlgefährdung und Gewalt.
Die Gestaltung des Schutzkonzepts erfolgt durch das Jugendamt gemeinsam mit den Pflegeeltern und dem Pflegekind vor Aufnahme in die Pflegefamilie und über die gesamte Dauer des Pflegeverhältnisses. Das heißt, das Jugendamt soll das individuelle Schutzkonzept auch während des Pflegeverhältnisses regelmäßig überprüfen und gemeinsam mit den Pflegekindern und Pflegeeltern weiterentwickeln.
Eine weitere wichtige Neuerung stärkt die Rechte von Pflegekindern: Das Jugendamt wird verpflichtet, dem Pflegekind während der Dauer des Pflegeverhältnisses Möglichkeiten zu gewährleisten, sich in persönlichen Angelegenheiten zu beschweren. Das Jugendamt muss das Pflegekind hierüber informieren.
https://familienportal.de/familienportal/lebenslagen/pflegefamilien
- Die Powerpoint-Präsentation mit dem Titel: Schutzkonzepte in der Pflegekinderhilfe - aber wie? von Prof. Dr. Mechthild Wolff, Hochschule Landshut - Workshop Tübingen vom 15.03.2022 zeigt umfassend die inzwischen erfolgten Entwicklungen und Fragen zum Thema. (Download der PDF-Datei)
- Der KVJS - Kommunalverband für Jugend- und Soziales Baden-Württemberg hat ein umfassendes Arbeitspapier für die öffentliche Jugendhilfe in Baden-Württemberg erarbeitet. (Download der PDF-Datei)
Auszüge aus diesem Arbeitspapier:
1. Sensibilisierung:
Pflegefamilien sind keine professionellen Organisationen, weshalb Schutzkonzepte in der Pflegekinderhilfe nicht wie in Organisationen implementiert werden können. Die Pflegekinderhilfe insgesamt stellt sich als komplexe Infrastruktur mit unterschiedlichen Akteur/innen dar (s.o.). Die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Pflegefamilien und der Schutz vor Gewalt gem. § 37b Abs. 1 SGB VIII erfordern eine gemeinsame Verantwortungsübernahme und Haltung aller Akteur/innen in der Infrastruktur der Pflegekinderhilfe. Sie alle sind in einem ersten und wiederkehrenden Schritt dafür zu sensibilisieren, wie und wann die Rechte der Kinder und Jugendlichen innerhalb der Pflegekinderhilfe aus dem Blick geraten können. Die Steuerungsverantwortung für die gemeinsame Entwicklung von Schutzkonzepten haben gem. § 37b Abs. 1 SGB VIII die Jugendämter. Die Kinder und Jugendlichen, ihre Pflegefamilien und Eltern sowie alle weiteren Beteiligten sind an der Entwicklung und Durchführung zu beteiligen.
2. Prävention:
Prävention ist zentraler Bestandteil von Schutzkonzepten. Präventionsmaßnahmen richten sich an alle Akteure der Infrastruktur der Pflegekinderhilfe und müssen nachhaltig etabliert werden. Einzelmaßnahmen reichen nicht aus. Durch sie soll gewährleistet werden, dass die Rechte von Kindern und Jugendlichen und der Schutz vor Gewalt in der Pflegekinderhilfe geachtet und gesichert werden.
3. Intervention
In jedem Schutzkonzept ist ein Handlungs- und Interventionskonzept für den Fall von Übergriffen, massiven Krisensituationen und Rechtsverletzungen vorzuhalten. Dieses bezieht sich zum einen auf die gesamte Infrastruktur der Pflegekinderhilfe, d.h. allen Akteuren ist der Verfahrensplan bekannt und alle können auf diesen zurückgreifen. Des Weiteren sind die Spezifika jedes Pflegeverhältnisses im Einzelnen zu berücksichtigen und das Vorgehen kann sich im Einzelfall erheblich unterscheiden. Wenn aufgrund einer eingehenden Beschwerde/einer Meldung/einer Beobachtung der Verdacht besteht oder bekannt wird, dass die Rechte der Kinder und Jugendlichen verletzt wurden und/oder der Schutz vor Gewalt nicht gewährleistet ist, so ist nach (intern) bereits abgestimmten Verfahren des zuständigen Jugendamtes im Rahmen von § 8a SGB VIII einzuschätzen, ob eine akute oder latente Kindeswohlgefährdung besteht. Bei einer akuten Kindeswohlgefährdung sind sofortige Maßnahmen zum Schutz des Kindes durch das Jugendamt zu ergreifen. Handelt es sich um eine latente Kindeswohlgefährdung, ermöglicht das Interventionskonzept einen Handlungsrahmen, um auf diese zu reagieren. Spezielle Beziehungs-, Hilfe- und Pflegekonstellationen müssen berücksichtigt werden (z.B. Pflegeperson ist Vormund, kein Pflegeverhältnis nach § 33 SGB VIII, Verwandtenpflege, Gefährdung geht von Eltern aus etc.).
4. Aufarbeitung
Aufarbeitungsprozesse sind erforderlich, wenn die persönlichen Rechte der Kinder und Jugendlichen und der Schutz vor Gewalt nachhaltig verletzt wurden. Ziel der Aufarbeitung ist die Verbesserung des Kinderschutzes in allen Phasen. Es geht dabei einerseits darum, den Betroffenen (Kinder und Jugendliche, Familien, Fachkräfte etc.) transparent zu machen, wie es zu dieser Rechtsverletzung kommen konnte. Anderseits soll aus den Verfehlungen auf der Fallebene gelernt werden und sollen Aufarbeitungsprozesse dazu dienen, neue Impulse und Ansatzpunkte zur Qualitätsentwicklung herauszuarbeiten, um künftig vergleichbaren Gefährdungssituationen vorzubeugen.
Neben diesen Arbeitsschritten weist das Papier noch auf die Rechtsgrundlagen und Beispiele aus der Praxis hin.
- Das DIJuF - Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht hat ein aktuelles Arbeitspapier vom September 2022 mit dem Titel "Empfehlungen zur Umsetzung des § 37b SGB VIII Schutzkonzepte in Pflegeverhältnissen – Elemente von Schutz, Beteiligung und Beschwerde" veröffentlicht.
Dieses Empfehlungspapier besteht aus drei Teilen:
- einem Überblick, in dem Kontext und Inhalte der Neuregelungen in Kurzform vorgestellt werden
- ausführliche Empfehlungen mit fachlichen Hinweisen und rechtlicher Expertise
- einem abschließenden Praxisteil mit Praxisbeispielen und nützlichen Hinweisen;
In den nächsten Monaten werden die Praxisbeispiele fortlaufend ergänzt.