Kritik an der aktuellen Vorgehensweisen der Berliner Jugendämter
Der BRJ e.V. - Berliner Rechtshilfefond Jugendhilfe e.V. - hat eine Stellungnahme zu den aktuellen Vorgehensweisen der Berliner Jugendämter veröffentlicht. Darin befürchtet der BRJ, dass pauschale Sparvorgaben zunehmend die Hilfeplanung prägen und damit individuelle Bedarfsfeststellungen in den Hintergrund drängen können. Entscheidungen über Hilfen müssten sich jedoch am Bedarf junger Menschen orientieren – nicht an Haushaltszielen.
Die derzeitigen Vorgehensweisen in den verschiedenen Jugendämtern der Bezirke gibt uns Anlass zu erheblicher fachlicher Kritik. Es steht außer Frage, dass die Bezirke unter massivem Haushaltsdruck stehen und öffentliche Mitel wirtschaftlich einzusetzen sind. Gleichwohl dürfen finanzielle Erwägungen weder den gesetzlichen Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe noch die individuellen Rechtsansprüche junger Menschen einschränken. Wir haben deshalb neben einer allgemeinen fachpolitischen Stellungnahme im zweiten Teil die Rechtsnormen detailliert aufgeführt.
Die mitgeteilten Festlegungen verschiedener Jugendämter vermiteln den Eindruck, dass pauschale Sparvorgaben künftig die Hilfeplanung prägen sollen. Damit entfernen sich diese nicht nur vom Geist und Wortlaut des SGB VIII, sondern kollidieren mit dem Sozialstaatsprinzip und der Gesetzesbindung der Verwaltung aus Art. 20 GG.
Das SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) versteht sich als Leistungsgesetz und zeichnet sich durch die Mitwirkungsrechte der jungen Menschen und ihrer Familien sowie durch die Kooperation von öffentlicher und freier Jugendhilfe aus: Der Jugendhilfeausschuss ist nicht Befehlsempfänger der Verwaltung, sondern das politische und fachliche Beschlussgremium des Jugendamtes.
Schwerpunkte der Stellungnahme
1. Das SGB VIII kennt keine Jugendhilfe nach Kassenlage
2. Verwaltungsvorgaben dürfen den individuellen Rechtsanspruch nicht ersetzen
3. Wohnungsnot ist kein persönliches Versagen junger Menschen
4. Prävention ist günstiger als spätere Reparatur
5. Partnerschaft mit Trägern der freien Jugendhilfe bedeutet fachlichen Dialog – keine Umsetzung von Sparvorgaben
Aufzeigung der kritischen Themen und Verstöße gegen Rechtsgrundlagen
Eine zweispaltige Aufstellung am Ende der Stellungnahme zeigt die kritischen thematischen Inhalte in der linken Spalte und die kritischen Anmerkungen dazu mit den rechtlichen Hinweisen in der rechte Spalte.
Hilfeplanung und der Hilfeplan sind auch für Pflegeeltern in ihrer Arbeit von entscheidender Bedeutung. Demzufolge erhalten wir immer wieder Fragen zu dieser Thematik, die wir hier teilweise zusammenfassen.
Die BAG Landesjugendämter verabschiedete bundesweite Empfehlungen für die Hilfeplanung mit denen erstmals seit dem Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vor 25 Jahren bundesweit gültige Maßstäbe gesetzt werden.
Wenn im Hilfeplan steht, dass das Kind dauerhaft und bis zur Verselbständigung bei uns Pflegeeltern leben soll, können dann die Eltern trotzdem noch darauf hin arbeiten, dass das Kind wieder bei ihnen leben soll?
Gibt es eine rechtliche Vorschrift, die die Einbeziehung der leiblichen Eltern bei den Hilfeplangesprächen vorschreibt, auch wenn sie kein Sorgerecht haben und sich nicht ums Kind kümmern?
Bei der Beteiligung von Herkunftseltern im Hilfeplanprozess gibt es einige Herausforderungen an die fachliche Arbeit. An der Bruchstelle einer Fremdplatzierung von Kindern ist die vom KJHG geforderte Partizipation der Eltern wenig realisiert -- möglicherweise kann sie in vielen Fällen auch nicht wirklich realisiert werden.
Hinweis auf die Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (BAGLJÄ) vom Mai 2015 zur Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII - Auszüge des Vorwortes und der Einleitung.
Seit einer Gesetzesänderung ist eine umfassende und deutliche Dokumentation erforderlich. Eine eventuelle Änderung des Hilfeplanes kann nur bei einer Änderung des Hilfebedarfs möglich sein. Eine gute Dokumentation des Bedarfes ist also ein Grundpfeiler der Hilfeplanung. Auch diese vom Jugendamt geleisteten Beratungen sollten in der Hilfeplanung dokumentiert werden, besonders dann, wenn ein Wechsel zu einem anderen Jugendamt ansteht.
Das Bundesnetzwerk Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe hat einen Sammelband zur inklusiven Hilfeplanung veröffentlicht, in dem erstmals verschiedene theoretische Ansätze, fachliche Perspektiven und pädagogische Konzepte aus dem Bereich der Eingliederungs- und der Kinder- und Jugendhilfe gebündelt werden.
Die durch das KJSG neu in das SGB 8 eingebrachte Perspektivklärung über die Dauer des Verbleibs des Kindes außerhalb der eigenen Familie soll besonders der Sicherheit und dem Kontinuitätsempfinden der Kinder dienen.
Kritik an der aktuellen Vorgehensweisen der Berliner Jugendämter
Themen:
Einleitung der Stellungnahme
Schwerpunkte der Stellungnahme
1. Das SGB VIII kennt keine Jugendhilfe nach Kassenlage
2. Verwaltungsvorgaben dürfen den individuellen Rechtsanspruch nicht ersetzen
3. Wohnungsnot ist kein persönliches Versagen junger Menschen
4. Prävention ist günstiger als spätere Reparatur
5. Partnerschaft mit Trägern der freien Jugendhilfe bedeutet fachlichen Dialog – keine Umsetzung von Sparvorgaben
Aufzeigung der kritischen Themen und Verstöße gegen Rechtsgrundlagen
Eine zweispaltige Aufstellung am Ende der Stellungnahme zeigt die kritischen thematischen Inhalte in der linken Spalte und die kritischen Anmerkungen dazu mit den rechtlichen Hinweisen in der rechte Spalte.