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Wer nimmt an Hilfeplangesprächen teil?
Themen:
Zum Hilfeplangespräch muss eingeladen werden der Personensorgeberechtigte und die Personen, die die Hilfe ausüben, also die Pflegeeltern. (§ 36 SGB VIII)
Es heißt im § 36 : „Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie (die Fachkräfte) zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellung über den Bedarf, die zu gewährendet Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen … tätig, so sind sie an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen“.
Im § 37 heißt es im ersten Absatz: „Bei Hilfen nach 32 bis 34 (also auch bei Hilfen § 33 – Vollzeitpflege) soll darauf hingewirkt werden, dass die Pflegeperson und die Eltern zum Wohl des Kindes zusammenarbeiten“. Dieser Auftrag veranlasst viele Ämter, leibliche Eltern gewissermaßen als ein ‚muss‘ einzuladen. Dies ist jedoch gesetzlich so nicht begründet, sondern kann nur im Rahmen des Einzelfalles mit den Beteiligten abgesprochen und entschieden werden.
von:
Qualitätsmaßstäbe und Gelingensfaktoren für die Hilfeplanung gemäß § 36 SGB VIII