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Fragen von Pflegeeltern zur Hilfeplanung
Themen:
Im SGB VIII wird in den Paragrafen 36 und 37 die Zusammenarbeit mit den Pflegeeltern oder Fachkräften im Rahmen des Hilfeplans beschrieben.
In § 36 Abs.2 heißt es:
§ 36 SGB VIII Mitwirkung, Hilfeplan
(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie ist zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt. Ist Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich, so sind die in Satz 1 genannten Personen bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Der Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. Wünschen die in Satz 1 genannten Personen die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung nach Maßgabe des Hilfeplans nach Absatz 2 geboten ist.
(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Erscheinen Maßnahmen der beruflichen Eingliederung erforderlich, so sollen auch die für die Eingliederung zuständigen Stellen beteiligt werden.
(3) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.
(4) Vor einer Entscheidung über die Gewährung einer Hilfe, die ganz oder teilweise im Ausland erbracht wird, soll zur Feststellung einer seelischen Störung mit Krankheitswert die Stellungnahme einer in § 35a Absatz 1a Satz 1 genannten Person eingeholt werden.
In § 37.2a heißt es:
(2a) Die Art und Weise der Zusammenarbeit sowie die damit im Einzelfall verbundenen Ziele sind im Hilfeplan zu dokumentieren. Bei Hilfen nach den §§ 33, 35a Absatz 2 Nummer 3 und § 41 zählen dazu auch der vereinbarte Umfang der Beratung der Pflegeperson sowie die Höhe der laufenden Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen. Eine Abweichung von den dort getroffenen Feststellungen ist nur bei einer Änderung des Hilfebedarfs und entsprechender Änderung des Hilfeplans zulässig.
Gerade dieser § 37 Abs. 2a macht deutlich, wie bedeutsam ein klarer und mit allen Beteiligten vereinbarter Hilfeplan für die Hilfegewährung ist. Besonders wichtig: Alle Vereinbarungen müssen dokumentiert sein und können nur verändert werden, wenn sich auch der Bedarf des Kindes oder der Pflegeeltern ändert.
Frage: Haben wir Pflegeeltern auch ein Anrecht auf ein Protokoll des letzten Hilfeplangesprächs?
Ja selbstverständlich. Dieser Hilfeplan betrifft natürlich auch Sie und Ihre Arbeit und Ihre Aufgaben mit dem Kind. Sie sind Beteiligte an der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans und haben somit das Protokoll des Hilfeplangespräches auch zu bekommen. Bitte achten Sie darauf, dass alles, was im Hilfeplangespräch vereinbart wurde, auch im Protokoll des Jugendamtes dokumentiert wurde.
Frage: Gilt ein Hilfeplan auch ohne unsere Unterschrift?
Er gilt schon – und zwar in dem Sinne, dass Leistungen besprochen und Vereinbarungen gemacht wurden. Ob sie aber von allen Beteiligten im gleichen Sinne verstanden und auch eingehalten werden ist eher erkennbar, wenn diese das Protokoll auch lesen und unterschreiben.
Frage: Müssen die Herkunftseltern an dem Hilfeplangespräch teilnehmen?
Wenn Sie das Sorgerecht für das Kind haben ist ihre Teilnahme nötig, wenn nicht, müssen sie nicht, können aber. Wenn es zwischen Pflegekind und seinen Herkunftseltern Besuchskontakte gibt, macht es natürlich viel Sinn, diese im Hilfeplangespräch auch besprechen zu können.
Frage: Was ist, wenn wir mit dem Protokoll des Hilfeplangesprächs so nicht einverstanden sind?
Dann sollten Sie unmittelbar nach Erhalt des Protokolls eine entsprechende schriftliche Äußerung gegenüber dem Jugendamt abgeben, aus der hervorgeht, warum Sie damit nicht einverstanden sind und dass Sie eine entsprechende Änderung wünschen. Bitte machen Sie solche Dinge nicht per Telefon sondern wirklich schriftlich. Schauen Sie hier bei moses-online unter Musteranträge, dort haben wir einen entsprechendes Schreiben aufgesetzt.
Frage: Wir haben jetzt zwei Jahre kein Hilfeplangespräch mehr gehabt – können wir das einfordern?
Da Sie Beteiligte an der Hilfeplanung sind können Sie das meinem Verständnis nach durchaus einfordern. Besonders dann, wenn bisherige Inhalte des Hilfeplans so nicht mehr stimmen und Entwicklung oder Bedarf des Kindes oder der Pflegeeltern andere Vereinbarungen nötig machen sollten. Besonders wichtig ist ein Hilfeplan aber im letzten Jahr vor der Volljährigkeit, weil darin schon der Übergang zur Hilfe für junge Volljährige angegangen werden kann.
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Hinweis auf die Empfehlungen 'Qualitätsmaßstäbe und Gelingensfaktoren für die Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII'